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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_8/2009 
 
Urteil vom 25. März 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Z.________, 
Regierungsrat des Kantons Uri, 
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
Gegenstand 
Wasser- und Abwassergebühren; Verrechnung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_736/2009 vom 20. November 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das von X.________ mit Eingabe vom 6. November 2009 beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdedossier 2C_736/2009, 
in das Urteil 2C_736/2009 vom 20. November 2009, mit welchem das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, 
in das von X.________ mit Eingabe vom 25. Dezember 2009 gestellte Revisionsgesuch, womit - zumal das Bundesgericht erhebliche Tatsachen übersehen habe - die Aufhebung des genannten Urteils beantragt und verlangt wird, "dass ein anderer Richter + Gerichtsschreiber den Fall nochmals beurteile(..)", 
in das im Auftrag des Abteilungspräsidenten von Gerichtsschreiber A.________ verfasste, an den Gesuchsteller X.________ gerichtete Schreiben vom 24. Februar 2010, 
in die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. März 2010, womit dieser am Revisionsgesuch festhält und ausdrücklich den Ausstand von Gerichtsschreiber A.________ "wegen der unzulässigen Vorverurteilung" verlangt, 
 
in Erwägung, 
dass sich - was einleitend festzuhalten ist - eine förmliche Behandlung der gestellten Ausstandsbegehren erübrigt, da am vorliegenden Urteil keine der am Urteil 2C_736/2009 beteiligten Gerichtspersonen mitwirkt, 
dass im Übrigen für die abgelehnten Gerichtspersonen keine Ausstandsgründe (Art. 34 BGG) zuträfen, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird, 
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege, 
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 20. November 2009 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 6. November 2009 nicht eingetreten ist, weil es offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung fehlte (E. 2.2), 
dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw. inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) erfüllt sein könnte, 
dass der Gesuchsteller vielmehr bloss insoweit auf das (einzige) Thema des bundesgerichtlichen Urteils (Fehlen einer hinreichenden Beschwerdebegründung) eingeht, als er erklärt, "dies" (d.h. eine formgerechte Begründung) "nachholen" zu wollen, was im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich ist, 
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist, 
dass dem für das Revisionsverfahren gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65/66 BGG), 
dass weitere Eingaben des Gesuchstellers ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abgelegt würden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Z.________, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. März 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Klopfenstein