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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_71/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Ausnützung der Notlage, der sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Drohung und der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Er habe sich als selbsternannter Yoga-Lehrer und "spiritueller Meister" betätigt. Verschiedene "Schülerinnen" (im Folgenden: Opfer) hätten zu ihm ein Vertrauensverhältnis gehabt, das zu einer Hörigkeit geführt habe. Das habe A.________ ausgenützt und die Frauen dazu veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. zu dulden. Dabei habe er ihnen vorgespiegelt, sie würden dadurch die "Erleuchtung" erlangen. 
Am 14. November 2012 nahm die Polizei A.________ fest. Am 16. November 2012 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft. Diese wurde seither verlängert. Am 10. April 2013 wies das Bundesgericht eine Haftbeschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (1B_87/2013). 
 
B.   
Am 22. Dezember 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 16. März 2015. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 30. Januar 2015 ab. Es bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete es als untauglich. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben; er sei - allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
D.   
Die Staatsanwaltschaft hat Bemerkungen eingereicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
A.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig. 
Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. Oktober 2012 Anklage beim Bezirksgericht Zurzach, welches das bei ihm hängige Verfahren sistierte. Am 6. März 2015 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht eine Zusatzanklage ein. Gleichentags beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 17. März 2015 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum 16. Juni 2015 in Sicherheitshaft. Es bejaht unter Hinweis auf den hier angefochtenen obergerichtlichen Entscheid vom 30. Januar 2015 weiterhin den dringenden Tatverdacht sowie Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Damit hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde, obwohl die Haft inzwischen formell auf einem neuen Entscheid beruht. Würde die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, müsste der Beschwerdeführer mit gleicher Begründung den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2015 bei der Vorinstanz anfechten und deren voraussichtlich abschlägigen Entscheid wiederum an das Bundesgericht weiterziehen. Die sich daraus ergebende Verfahrensverzögerung wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und Gründe der Prozessökonomie sprechen dafür, die vorliegende Beschwerde praxisgemäss zu behandeln (BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nach seiner zutreffenden Ansicht (Replik S. 1) gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten. 
 
2.   
Dem Bundesgericht stehen die für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen Akten zur Verfügung. Der Beizug der gesamten Strafakten ist nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) ist abzuweisen. 
 
3.   
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). 
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er wendet indessen ein, es bestehe weder Kollusions- noch Wiederholungsgefahr. 
 
4.  
 
4.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).  
 
4.2. In der Anklageschrift vom 10. Oktober 2012 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, von Januar 2007 bis April 2008 bzw. von November 2008 bis März 2009 zwei ihm hörige Frauen unter Ausnützung seiner Stellung als "spiritueller Meister" dazu veranlasst zu haben, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen bzw. zu dulden. Er habe den Frauen am Geschlechtsteil und den Brüsten herumgerissen und von ihnen verlangt, ihn oral zu befriedigen.  
In der Zusatzanklage vom 6. März 2015 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, drei weitere Frauen in gleicher Weise sexuell missbraucht zu haben; dies von April 2001 bis Dezember 2006, von April 2008 bis Januar 2011 und von Februar 2011 bis Oktober 2012. 
Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 22. April 2009 sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn auf Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Oktober 2006 hin namentlich schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen von Juli 2000 bis August 2002, sowie des mehrfachen Ausnützens der Notlage zum Nachteil von zwei Frauen; dies von April 2003 bis Januar 2004 und von Oktober 2001 bis Mai 2004. Das Obergericht auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monate, und eine Busse von Fr. 1'000.--. Das obergerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft. 
 
4.3. Die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 9) verweist auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts. Danach hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach Kollusionshandlungen begangen. In Untersuchungshaft brachte er Besucherinnen dazu, für ihn Briefe an die Opfer zu schreiben, um diese unter Druck zu setzen. Er liess keine Gelegenheit aus, direkt oder über eine ihm hörige "Schülerin" auf die Opfer Einfluss zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht bezeichnet ihn als "Meister der Manipulation". Dafür, dass dies zutrifft, bestehen im Lichte der Taten, die zur rechtskräftigen Vorstrafe geführt haben und der neuen gleichartigen Tatvorwürfe erhebliche Anhaltspunkte. Bei einer neuerlichen Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen; überdies mit dem Widerruf des vom Obergericht des Kantons Solothurn am 22. April 2009 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe, d.h. von 21 Monaten. Es steht für ihn somit viel auf dem Spiel. Entsprechend gross ist der Anreiz für ihn, auf die Opfer Einfluss zu nehmen, um diese zu einem Widerruf oder einer Abschwächung der belastenden Aussagen zu bewegen. Dass die Opfer für Beeinflussungsversuche empfänglich sein könnten, liegt auf der Hand, da sie den Beschwerdeführer als "Lehrer" verehrten und offenbar teilweise nach wie vor Mühe haben, sich von ihm zu distanzieren. Über zwei der Opfer wurde am 7. Oktober 2013 ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachter führen aus, dem einen Opfer sei es bisher nicht gelungen, sich vom Beschwerdeführer zu lösen. Es sei sich nach wie vor nicht sicher, ob und wieweit dieser über übernatürliche Kräfte verfüge und ob es vor ihm sicher sei. Es falle dem Opfer schwer, eigene Entscheidungen zu treffen (S. 75). Auch zum anderen Opfer führen die Gutachter aus, der psychische Ablöseprozess vom Beschwerdeführer sei noch nicht vollständig vollzogen (S. 79). Die Opfer hatten zum Teil zudem Angst vor ihm. Dass sich das inzwischen geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist die Strafuntersuchung nunmehr abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Tatvorwürfe und es steht jeweils Aussage gegen Aussage. Damit kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der Opfer und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das Bezirksgericht einen unmittelbaren Eindruck von den Opfern machen will und diese persönlich anhören wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer räumt das ausdrücklich ein (Beschwerde S. 7 Ziff. 7). Damit besteht nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse, die Beeinflussung der Opfer durch den Beschwerdeführer zu verhindern.  
Würdigt man dies gesamthaft, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr auch im jetzigen Verfahrensstadium noch bejaht hat. 
 
5.   
Der angefochtene Entscheid ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz Wiederholungsgefahr angenommen hat. 
Bereits vom 25. Oktober 2004 bis zum 16. November 2004 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Am 23. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Solothurn-Lebern erstinstanzlich und am 22. April 2009 das Obergericht des Kantons Solothurn auf Berufung hin. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht, ungeachtet all dessen mit seiner strafbaren Tätigkeit jeweils unmittelbar fortgefahren zu sein. Auch als er zum Vollzug des vom Obergericht des Kantons Solothurn ausgesprochenen unbedingten Teils der Freiheitsstrafe eine elektronische Fussfessel tragen musste, soll er weiterhin deliktisch tätig geblieben sein. Unter diesen Umständen besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass er bei einer Haftentlassung erneut strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität begehen könnte. Vielmehr sind dafür ernsthafte Anhaltspunkte gegeben. Dass die Yoga-Schule des Beschwerdeführers nicht mehr besteht, ändert daran nichts, da er diese ohne grösseren Aufwand wieder eröffnen könnte und sich die Gefahr neuerlicher Straftaten auch aus seiner Persönlichkeit ergibt. 
 
6.   
Bereits im Urteil vom 10. April 2013 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf den damals angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2013 Kollusions- und Wiederholungsgefahr bejaht (E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was heute eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. 
 
7.   
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (Beschwerde S. 10 Ziff. 11). 
Diese Rüge hat er vor Vorinstanz nicht erhoben (angefochtener Entscheid S. 13 E. 4.4). Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt schon deshalb nicht eingetreten werden. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerde hätte im vorliegenden Punkt im Übrigen auch den Begründungsanforderungen nicht genügt (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f. mit Hinweisen). 
 
8.  
 
8.1. Kein Bundesrecht verletzt der angefochtene Entscheid ebenso, soweit die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als ungenügend beurteilt hat. Wenn selbst die Untersuchungshaft den Beschwerdeführer nicht vor Kollusionshandlungen abgehalten hat, kann nicht erwartet werden, dass mildere Ersatzmassnahmen dies wirksam tun könnten. Ebenso wenig ist erkennbar, dass Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden, welche die Wiederholungsgefahr bannen könnten.  
Bereits im Entscheid vom 10. April 2013 hat das Bundesgericht Ersatzmassnahmen als untauglich erachtet (E. 6.2). Auch insoweit besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. 
 
8.2. Die Vorinstanz hat sich hinreichend zu den Ersatzmassnahmen geäussert (angefochtener Entscheid S. 13 E. 4.3). Eine mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.  
 
9.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Anwalt des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri