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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_111/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 7. Januar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) nebst Beilagen gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2015, 
 
in die nachträgliche Beilage eines Arztberichts (Röntgeninstitut C.________) vom 12. Februar 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),  
 
dass die Beschwerde vom 9. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht als gegeben erachteten relevanten Veränderung des Gesundheitszustan-des im massgeblichen Vergleichszeitraum (27. April 2007 bis 25. Februar 2013) - auseinandersetzt, 
 
dass hieran die blosse Beilage von Arztberichten, die nicht den massgeblichen Vergleichszeitraum betreffen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) und zumindest teilweise erstmals beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG), ebenso wie die Berufung auf abweichende Meinungen bzw. Arbeitsunfähigkeitsschätzungen, mit denen sich die Vorinstanz schon eingehend befasst hat, nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011 mit weiteren Hinweisen), 
 
dass sodann in der Beschwerde auch namentlich weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
 
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,  
 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Dr. med. B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz