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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.745/2005 /leb 
 
Urteil vom 25. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der im Jahr 1976 geborene X.________ ist Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro. 1987 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Seit 1997 wurde er wiederholt straffällig. Nach diversen, zum Teil schweren Strassenverkehrsdelikten wurde er im Jahr 2000 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises zu 40 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Deswegen und weil gegen ihn insgesamt 37 Betreibungen sowie drei Verlustscheine bestanden (letztere in der Höhe von Fr. 3'222.10), verwarnten ihn die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt am 19. Oktober 2000. Nachdem die Summe der Verlustscheine auf Fr. 428'308.65 angewachsen war, wies ihn das kantonale Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 5. August 2004 aus. Am 9. August 2004 wurde er wegen mehrfachen Betrugs, wiederholten Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu acht Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. 
B. 
Gegen den Ausweisungsentscheid gelangte X.________ erfolglos an den Vorsteher des Sicherheitsdepartements und sodann an das kantonale Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht). Am 21. Dezember 2005 hat er Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. November 2005 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
C. 
Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OG steht gegen Ausweisungsverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - Art. 102 OG liegt nicht vor (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 OG e contrario). Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende und von der Ausweisung betroffene Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
2. 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach und immer schwerer straffällig geworden. Von den insgesamt fünf unter Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG fallenden Verbrechen und Vergehen wiegen die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und das wiederholte Fahren trotz Entzug des Führerausweises nicht mehr leicht. Noch gravierender ist die Verurteilung u.a. wegen mehrfachen Betrugs. Dadurch hat er zudem gezeigt, dass er nicht willens bzw. fähig ist, sich an die hier gültige öffentliche Ordnung zu halten. Dasselbe ergibt sich aus seinem liederlichen Finanzgebaren und seiner (selbst nach der Verwarnung und dem Ausweisungsentscheid) immer weiter zunehmenden Überschuldung: Inzwischen belaufen sich seine Verlustscheine auf ca. Fr. 440'000.--. Vergeblich wendet er dagegen ein, der grösste Teil dieses Betrags beruhe auf einer Schuldanerkennung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber (in der Höhe von Fr. 325'000.-- bzw. Fr. 390'000.--); erst danach sei er finanziell in Not gekommen. Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Verschuldung unrechtmässig zustande gekommen wäre. Da er sie seither offensichtlich weder getilgt noch verringert hat, kann sie ihn auch nicht in Bedrängnis gebracht und die sonst noch bestehenden beträchtlichen Zahlungsausstände erst verursacht haben. Genauso kann hier nicht massgeblich sein, dass es auch Schweizer Bürger gibt, die im selben Ausmass straffällig werden und Schulden aufhäufen. 
2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers. Dieses wird durch seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Zwar befindet er sich seit 18 Jahren hier. Trotz der langen Aufenthaltsdauer ist er in Finanz- wie in Strafbelangen nicht in die im Gaststaat zwingend geltende Ordnung eingegliedert und hat sich in beiden Bereichen unbelehrbar gezeigt. Selbst unter dem Druck der drohenden Ausweisung hat sich sein jeweiliges Verhalten nicht gebessert, sondern sogar noch verschlimmert. 
 
Die vom Beschwerdeführer zum Vergleich genannten Fälle sind anders gelagert. Er ist kein Ausländer der zweiten Generation. Er ist auch nicht mit einer Schweizerin bzw. mit einer niederlassungsberechtigten Ausländerin verheiratet. Seine Ehefrau reiste mit dem gemeinsamen Kind illegal ein, verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung und wird aller Voraussicht nach spätestens mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens weggewiesen werden. Somit liegt kein Eingriff in das Familienleben vor. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass andere Angehörige in der Schweiz wohnen. Mit seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer weiterhin verbunden (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheids), so dass eine Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist. 
2.4 Gesamthaft erweist sich die Ausweisung somit als gerechtfertigt und verhältnismässig. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: