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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 48/05 
 
Urteil vom 25. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Steiger-Sackmann, Dornacherstrasse 10, 
4603 Olten, 
 
gegen 
 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 
3001 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 23. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene K.________ war seit 1982 als Vorarbeiter im Garten- und Landschaftsbau erwerbstätig, zuletzt ab dem 1. März 2000 bei der Firma A.________. Über die Arbeitgeberin war er bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 2. Juni 2000 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Kontusion von Becken und Lendenwirbelsäule. In der Folgezeit wurden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, zervikospondylogene Beschwerden und Schmerzen am rechten Rippenbogen, schliesslich auch ein psychisches Leiden (Konversionsstörung) diagnostiziert. Der Arbeitgeber kündigte das seit März 2000 bestehende Arbeitsverhältnis auf Ende September 2000. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn K.________ mit Wirkung ab Juni 2001 eine halbe Invalidenrente (ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 66 Prozent zu (Einspracheentscheid vom 6. April 2004). 
B. 
Am 10. Januar 2005 liess K.________ Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 Leistungen nach Art. 23 BVG und dem Reglement für die Personalversicherung der Firma A.________ auszurichten. Mit Entscheid vom 23. März 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und die Sammelstiftung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
D. 
Auf Antrag des Beschwerdeführers hin lud das Eidgenössische Versicherungsgericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Verfahren bei. Diese Institution enthielt sich einer Stellungnahme. 
E. 
Am 25. April 2006 führt das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) hat Anspruch auf Invalidenleistungen, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Versichertes Ereignis ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Denn die versicherte Person wird oft erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid. Dem Schutzzweck der zweiten Säule entsprechend soll das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstand (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss hinlänglich - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgewiesen sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil D. vom 18. Februar 2003, B 82/02, Erw. 2.2). 
1.2 Der Beschwerdeführer war bis zum 30. September 2000 bei der Firma A.________ beschäftigt und unterlag jedenfalls bis zu diesem Datum dem Versicherungsschutz durch die Beschwerdegegnerin. Das kantonale Gericht hat unter Zugrundelegung einer dreissigtägigen Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) angenommen, der Beschwerdeführer sei bis Ende Oktober 2000 bei der Sammelstiftung vorsorgeversichert gewesen. Diese macht letztinstanzlich nun aber geltend, eine Nachdeckungsfrist falle ausser Betracht, weil das Anschlussverhältnis der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten per Ende September 2000 aufgehoben worden sei. Da für den strittigen Punkt nicht von Bedeutung, kann diese Frage indes offen gelassen werden. 
2. 
Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff vgl. SZS 2003 S. 521) und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist hinreichende sachliche Konnexität gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt, im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war. Sodann wird in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einstehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch SZS 2003 S. 438, 507 und 509). 
 
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gilt auch, wenn - wie im zu beurteilenden Fall - ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird, ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein (SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 Erw. 5a). 
3. 
Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses eintrat, und der späteren Invalidität ist ohne weiteres gegeben, da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2. Juni 2000 nie mehr voll arbeitsfähig war. 
4. 
Zu prüfen bleibt der sachliche Zusammenhang. Dazu ist der im Herbst 2000 bestehende, für den Eintritt der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit verantwortliche Gesundheitsschaden mit dem Krankheitsbild zu vergleichen, das später zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung geführt hat. 
4.1 Dabei sind drei verschiedene Ursachenstränge zu verfolgen. Der Beschwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht zunächst an degenerativen Veränderungen im Bereich von Lendenwirbelsäule und Sakroiliakalgelenk. Hinzu kamen die Folgen eines Unfalls vom 2. Juni 2000, welche die vorbestehende Schädigung vorübergehend verschlimmerten oder gar erstmals symptomatisch werden liessen. Die Unfallfolgen hatten sechs Monate nach dem Trauma keine selbständige Bedeutung mehr; der Status quo sine war bis Ende 2000 erreicht, das heisst die einschlägigen Beschwerden beschränkten sich auf das, was im Rahmen des schicksalsmässigen Verlaufs der degenerativen Schädigung ohnehin eingetreten wäre (Berichte des Dr. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom 30. März und 13. Juni 2001). Schliesslich findet sich eine Konversionsstörung, mithin eine psychische Erkrankung. Der fachärztlichen Expertise ist zu entnehmen, dass es sich dabei um einen Prozess handle, bei welchem über bewusstseinsnahe und bewusstseinsferne Mechanismen psychische Konflikte als körperliche Beschwerden (Schmerzen, Schwindel, vegetative Symptome usw.) ausgedrückt und erlebt würden; dabei fehle ein somatisches Korrelat bzw. reichten die organischen Befunde nicht aus, um das Ausmass ursächlich zu begründen (Gutachten der Frau Dr. S.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2002 und 5. Mai 2003). Inwiefern sich die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Rahmen der psychischen Störung auswirken bzw. selbständig zum Beschwerdebild beitragen, wird aus den Akten nicht klar; der hiefür zuständige Experte Dr. G.________ hatte nur die Frage der Unfallkausalität zu beurteilen. 
4.2 Die invalidisierende Beeinträchtigung gründet in erster Linie auf der Konversionsstörung, allenfalls in Verbindung mit den Auswirkungen der degenerativen Veränderungen. Somit besteht jedenfalls dann keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, wenn die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit im Herbst 2000 ganz überwiegend auf Unfallfolgen, auf einer zwischenzeitlich überwundenen organischen oder psychischen Störung oder auf invaliditätsfremden Faktoren beruhte; unter letztere Kategorie fiele namentlich eine (bewusstseinsnahe) Begehrenshaltung. Demgegenüber ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsstandpunkt zu schützen, sofern die Konversionsstörung und die skelettalen Abnützungsschäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits im Herbst 2000 dominierende Ursachen der Arbeitsunfähigkeit waren. 
4.3 Die Bedeutung des Unfalls vom 2. Juni 2000 für die Entstehung des letztlich invalidisierenden Gesundheitsschadens lag bald schon weniger in den eher geringfügigen primären Verletzungen denn in seiner Eigenschaft als Auslöser sowohl für das Symptomatischwerden der degenerativen Schädigungen wie auch für die psychische Fehlentwicklung. Bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Herbst 2000 konnte der Unfall nur mehr untergeordnete Ursache des Beschwerdekomplexes mit Schmerzen und funktionellen Ausfällen sein, trat der Status quo sine doch bereits gegen Ende des Jahres ein. Die Aufmerksamkeit der behandelnden Ärzte galt zunächst vor allem den degenerativen Veränderungen als bekannter konkurrierender Ursache. So berichtete die Rheumatologin Dr. M.________ am 12. Oktober 2000, die Schmerzen (lumbospondylogenes Syndrom) besserten nur sehr langsam (vgl. auch die weiteren bei den Akten liegenden Berichte dieser Ärztin). Der verzögerte Verlauf der Behandlung erklärt sich nachträglich aus der schon früh einsetzenden Psychogenese des Schmerzbildes, die zum damaligen Zeitpunkt angesichts der somatischen Ausgangssituation als solche noch nicht erkennbar war. Die Behandlung als organisches Leiden war demgemäss nicht erfolgreich (vgl. das Gutachten der Frau Dr. S.________, S. 13). Aus dem psychiatrischen Gutachten geht weiter hervor, dass im Falle von länger anhaltenden Beeinträchtigungen psychischer Funktionen nach einem Unfallereignis, das zu nur leichten, üblicherweise innert Wochen abheilenden Verletzungen geführt hat, im Allgemeinen eine psychoreaktive und nicht eine organisch bedingte Störung anzunehmen sei (S. 17). In diesem Sinne wird die anfänglich kaum begründbare Verzögerung des Heilungsverlaufs nach dem Unfall mit Blick auf die spätere Entwicklung erklärbar. 
4.4 Nach gutachtlicher Beurteilung haben "bereits zum Zeitpunkt des Unfalles die Konversionssymptomatik, abnormes Krankheitsverhalten und die finalen Motive die somatischen Beschwerden überwogen" (ergänzender Bericht vom 5. Mai 2003). Die Konversionsstörung ist aus einer sowohl unbewussten wie auch bewusstseinsnahen Symptombildung bei nicht adäquat verarbeiteten Konflikten hervorgegangen, bevor sie sich nach fachärztlicher Feststellung chronifiziert und fixiert hat. Zu prüfen bleibt, ob noch im Herbst 2000 das bewusstseinsnahe, nicht krankheitswertige Geschehen wesentlichen Anteil an der Beeinträchtigung hatte oder ob sich die Fehlentwicklung damals schon zum überwiegenden Teil verselbständigt hatte. Nur im letzteren Fall kann die psychogene Schmerzsymptomatik (allenfalls im Verein mit den nach Erreichen des Status quo sine verbleibenden Folgen der degenerativen Schädigung) als dominierende Ursache der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit angesehen und von einem Gesundheitsschaden ausgegangen werden, der mit dem invalidisierenden Leiden identisch ist. 
4.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte den sachlichen Zusammenhang in einem Fall, in welchem eine vom Versicherten subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu erklären war, die Beteiligung einer psychosomatischen Komponente nur im Sinne eines Erklärungsversuchs, als eine von mehreren möglichen Deutungen, Eingang in die medizinischen Akten fand, daneben Rentenbegehrlichkeit und Aggravation diskutiert wurden und die ausschliesslich psychopathologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst in einem Zeitpunkt lange nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eintrat (Urteil D. vom 18. Februar 2003, B 82/02, Erw. 4.2 [Leitsatz in: SZS 2003 S. 438]). 
 
Vorliegend stellt sich die - auf die Arbeitsunfähigkeit vor Ende des Versicherungsverhältnisses bezogene - Ausscheidung und Gewichtung der einschränkenden Faktoren, die dem letztlich invalidisierenden Gesundheitsschaden entsprechen, als komplex dar. Die Verantwortlichen eines ab dem 24. Oktober 2000 durchgeführten beruflichen Qualifizierungsprogramms gelangten zwar zur Überzeugung, die Leistungseinbussen seien auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen und "auf gar keinen Fall (...) eine Frage der Motivation"; die gezeigte Leistung sei in sich konsistent (Ausbildungsbericht der Beschäftigungswerkstätte O.________ vom 19. Oktober 2001). Das psychiatrische Gutachten zeigt aber, dass diejenigen Anteile des Konversionsmechanismus, mit welchen bestimmte Belastungsfaktoren (z.B. wirtschaftlicher oder soziokultureller Natur) zunächst willentlich "medikalisiert", also bewusstseinsnah in körperliche Beschwerden umgesetzt werden, erst allmählich durch Fixierung und Chronifizierung in ein vollständig krankheitswertiges Geschehen übergingen, bei welchem der Patient nicht mehr über die Möglichkeit verfügte, sich anders zu verhalten. Eine solche Verselbständigung durch Chronifizierung scheint nach der massgebenden Expertise zwar relativ bald eingetreten zu sein; im Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 2002) sei die psychische Einengung so weit fortgeschritten, dass der Versicherte "nicht mehr über genügend freien Willen verfügt (habe), um sich anders zu verhalten". Es bestehen jedoch nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon bezüglich der Verhältnisse im Herbst 2000 Gültigkeit beanspruchen könnte. Im ergänzenden Bericht vom 5. Mai 2003 führte die Gutachterin aus, dass "bereits zum Zeitpunkt des Unfalls die Konversionssymptomatik, abnormes Krankheitsverhalten und die finalen Motive die somatischen Beschwerden überwogen haben". Innerhalb dieser Gemengelage hatten diejenigen Anteile des Konversionsmechanismus, auf welche der Versicherte noch mit einer zumutbaren Willensanstrengung Einfluss nehmen konnte und die daher nicht krankheitswertig waren, bis zum Ablauf der Versicherungsdeckung mehr Gewicht als die von Beginn weg bewusstseinsfernen, mithin Teil der Krankheit im Rechtssinne bildenden Komponenten. Entscheidend ist, in welchem Ausmass und wie rasch sich die ersteren Elemente fixierten und verselbständigten. Dieser Wandel kann zwar nur mehr als prinzipieller Vorgang nachgezeichnet und nicht genauer quantifiziert werden. Wenn die psychiatrische Gutachterin am 5. Mai 2003 aber festhielt, die ab November 2000 "prominent" gewesenen Gründe für die Konversionsstörung hätten sich "mittlerweile anteilsmässig" fixiert, so kann dies in dem Sinne verstanden werden, dass die damals vorhandenen Konversionssymptome noch nicht einmal anteilsmässig einem verselbständigten, also krankheitswertigen Geschehen entsprachen. Mangels eines nachgewiesenen engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Gesundheitsschädigung, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Juni 2001 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, und der Beeinträchtigung, derentwegen schon vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf Ende September 2000 Arbeitsunfähigkeit eintrat, besteht somit keine Leistungspflicht der Sammelstiftung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: