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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_141/2013 
 
Urteil vom 25. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Januar 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ und X.________ heirateten am 21. April 1984 in Serbien. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 22. Dezember 1987. 
 
B. 
Auf Klage der Ehefrau hin schied das Richteramt C.________ die Ehe der Parteien mit Urteil vom 26. November 2010. Weil beide Parteien während der gesamten Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen waren, wurde von nachehelichem Unterhalt abgesehen. Die Pensionskassenguthaben konnten nicht genau eruiert werden, aber es wurde als Grundsatz die hälftige Teilung angeordnet. Ferner wurde die mit Wahrung des Besitzstandes vollzogene güterrechtliche Auseinandersetzung festgestellt. 
Dagegen appellierten beide Parteien. In der mündlichen Verhandlung befragte das Obergericht des Kantons Solothurn beide Parteien und es führte Zeugeneinvernahmen mit der einen Tochter und einer weiteren Person durch. Anschliessend fällte es am 15. Januar 2013 sein Urteil, wobei es von einer seitens der Ehefrau zu leistenden Entschädigung zur Abgeltung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge absah, sie aber zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 1'730.30 verpflichtete. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 18. Februar 2013 Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung der betreffenden Entscheidpunkte und um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung, eventuell um Verpflichtung der Ehefrau zu einer güterrechtlichen Leistung von mindestens Fr. 400'000.-- und einer auf Art. 124 ZGB gestützten Entschädigung von Fr. 104'739.80. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. Dagegen ist es an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich wie auch für andere Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Forderung ist strittig, ob die frühere eheliche Liegenschaft zur Errungenschaft hinzuzurechnen sei. 
 
2.1 Das Obergericht hat festgestellt, dass die Parteien die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 24. Mai 2007 je zu hälftigem Miteigentum an ihre beiden Töchter verschenkt hätten. Am 10. Mai 2007 habe der Ehemann eine schriftliche Vollmacht erteilt und der Amtsschreiber der Region Solothurn habe diese als genügenden Ausweis für die Eigentumsübertragung angesehen. Der Ehemann habe am 12. Oktober 2007 eine Grundbuchberichtigungsklage angehoben, diese aber am 20. Juni 2008 zurückgezogen. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit der Schenkung zu zweifeln. Am Stichtag habe sich die Liegenschaft demnach nicht mehr im Eigentum der Parteien befunden und könne somit auch nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung fallen. 
 
2.2 Mit längeren Ausführungen schildert der Ehemann den Sachverhalt aus eigener Sicht (es habe keine Veranlassung zur Übertragung der Liegenschaft bestanden; er habe hierfür keine Vollmacht ausgestellt bzw. diese sei nur allgemein gehalten gewesen; er habe der Übertragung nie zugestimmt; die Ehefrau habe ein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft; es wäre ein Gutachten über den Liegenschaftswert einzuholen gewesen). In diesem Zusammenhang wird kein verfassungsmässiges Recht als verletzt angerufen, weshalb die Ausführungen appellatorisch sind und demnach auf sie nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1). 
 
2.3 Der Ehemann rügt in Rz. 12 seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Obergericht unbekümmert um seine Vorbringen die güterrechtlichen Folgen nicht abgehandelt und es insbesondere unterlassen habe, zur Hinzurechnung der von der Ehefrau entäusserten Errungenschaft Stellung zu nehmen. 
Soweit der Ehemann damit sinngemäss die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht (dazu BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677) anspricht, hat das Obergericht, wie die Ausführungen in E. 2.1 zeigen, sehr wohl eine Begründung geliefert, weshalb es die Liegenschaft nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezog. Eine andere Frage ist, ob die Begründung materiell richtig ist. Diesbezüglich ist aber eine falsche Anwendung von Bundesrecht und nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. 
 
2.4 Was die soeben angesprochenen Rechtsfolgen anbelangt, macht der Ehemann eine Verletzung von Art. 208 ZGB und eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, weil die Liegenschaft nicht zur Errungenschaft hinzugerechnet und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden sei (das wertvolle, mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück D.________-GBB-xxxx stand im Eigentum der Ehefrau; das weitere, mit gleicher öffentlichen Urkunde verschenkte Grundstück D.________-GBB-yyyy stand im hälftigen Miteigentum der Ehegatten). 
Die Hinzurechnung gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass die unentgeltliche Veräusserung des Errungenschaftswertes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgte. Das Obergericht hat als Tatsachenbasis festgestellt, dass der Ehemann der Schenkung an die Töchter zugestimmt habe. Mangels tauglicher Sachverhaltsrügen (dazu E. 2.2) ist dieser Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 ZGB). Ausgehend von dieser Tatsachenbasis sind die Voraussetzungen für eine auf Art. 208 ZGB gestützte Hinzurechnung der Liegenschaft nicht gegeben, weshalb keine Rechtsverletzung ersichtlich ist. 
 
3. 
Umstritten ist sodann, ob dem Ehemann eine auf Art. 124 ZGB gestützte Entschädigung zusteht. 
 
3.1 Das Obergericht stellte fest, dass sich die Ehefrau per 1. Dezember 2010 hatte pensionieren und die Austrittsleistung von Fr. 359'654.85 ausbezahlen lassen. Rund Fr. 180'000.-- seien noch auf einem Konto, die andere Hälfte habe sie für ihren Unterhalt verbraucht. Das Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes habe per 24. November 2010 Fr. 150'175.25 betragen. 
Im Anschluss erwog das Obergericht, dass zufolge Eintritts des Vorsorgefalls nur noch eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zur Diskussion stehen könne. Eine solche erachtete es aber als offensichtlich unbillig, weil der Ehemann aufgrund der hohen Transaktionen auf seinen Konten und den Aussagen der Ehefrau sowie der Tochter offensichtlich ein weit höheres Einkommen als angegeben erziele und weil er in Serbien über grosse Ländereien mit einer Fläche von 100 Aren mit mehreren Wohngebäuden verfüge, die zwar formell auf seinen Vater lauteten, in die er aber investiert habe und deren (Mit-)Eigentümer er faktisch sei. 
 
3.2 Der Ehemann kritisiert die Sachverhaltsfeststellungen in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 
Keine Willkür ergibt sich aus der Tatsache als solcher, dass das Obergericht im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers - nachdem dieser schon erstinstanzlich eine Offenlegung bzw. die Vorlage von Belegen verweigert hatte - nicht auf seine unbelegten Behauptungen, sondern u.a. wesentlich auf die Zeugenaussage der einen Tochter abstellte, zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese unglaubwürdig sein müsste, indem sie beispielsweise ein eigenes Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang hätte. Sodann war sie im Geschäft des Vaters mit dem dem Ausstellen der Rechnungen beschäftigt, so dass sie auch sachgerecht Auskunft geben konnte. Soweit er moniert, der Sachverhalt sei in willkürlicher Weise ungenügend erstellt, indem nicht die genaue Höhe seines angeblichen Einkommens festgestellt worden sei, so übersieht er, dass sich aus dem Willkürverbot nicht gewissermassen ein vordefiniertes Mindestmass an Sachverhaltsfeststellungen ableiten lässt, und insbesondere übergeht er den Umstand, dass er seine Einkommensverhältnisse nicht offenlegen wollte. Erst wenn er diese dokumentiert oder dazu taugliche Beweismittel angeboten, aber das Obergericht sie qualifiziert falsch gewürdigt bzw. grundlos deren Abnahme verweigert hätte, könnte von Willkür gesprochen werden. Solche Vorbringen macht der Ehemann nicht. Er belässt es bei der allgemeinen Behauptung, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt, ohne dass er aufzeigen würde, welche angebotenen Beweise noch abzunehmen und zu würdigen wären. 
Was die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit den Gütern in Serbien anbelangt, sind die Willkürrügen des Ehemannes zu wenig substanziiert. Keine Willkür ist dazutun mit der Aussage, 100 Aren entsprächen keinen grossen Ländereien. Das Obergericht hat die Grösse der Grundstücke angegeben, so dass über das Ausmass Klarheit herrscht; wie es dieses sprachlich umschrieben hat, tut nichts zur Sache. Keine Willkür ergibt sich sodann aus dem Vorwurf, das Obergericht habe den Wert der Grundstücke nicht beziffert. Zunächst ist festzuhalten, dass der Ehemann jegliche Kooperation bei der Eruierung der Vermögenswerte vermissen liess. Ausgehend von den vorhandenen Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Ehefrau und der Tochter, stellte das Obergericht fest, dass auf den Grundstücken mehrere Wohngebäude stünden. Es ist nicht willkürlich, wenn es demzufolge von grösseren Vermögenswerten ausging. Wenn der Ehemann ein zwischenzeitlich erstelltes "Gutachten" (eine Seite, ohne jegliche Berechnung) zu einem Grundstück in Serbien einreicht, gemäss welchem dessen Wert EUR 48'000.-- betragen soll, so handelt es sich um ein neues und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Ehemann schliesslich geltend macht, wenn schon Erbanwartschaften berücksichtigt würden, so hätte dies auch auf der Gegenseite geschehen müssen, überspielt er die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, dass er in die Liegenschaften investiert habe und sie zwar formell dem Vater, faktisch aber ihm gehörten bzw. er jedenfalls faktisch Miteigentümer sei (angefochtener Entscheid S. 9 Mitte). Das Obergericht ist folglich nicht nur von Anwartschaften, sondern auch von bereits heute wirtschaftlich dem Ehemann zurechenbaren Vermögenswerten ausgegangen und dieser müsste folglich darlegen, inwiefern die betreffende Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. 
 
3.3 In rechtlicher Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer, dass die offensichtliche Unbilligkeit nur in Art. 123 Abs. 2 ZGB genannt sei und sie sich einzig auf den Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen im Sinn von Art. 122 ZGB, nicht aber auf die nach Eintritt des Vorsorgefalles geschuldete Entschädigung im Sinn Art. 124 ZGB beziehen könne, auch nicht durch analoge Anwendung. 
Art. 124 Abs. 1 ZGB spricht von einer angemessenen Entschädigung. Bei deren Festsetzung hat sich das Gericht an der in Art. 122 ZGB getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung zu orientieren, wobei nicht einfach schematisch eine hälftige Teilung vorzunehmen ist, sondern vielmehr die Vermögensverhältnisse der Parteien und ihre sonstige wirtschaftliche Lange nach der Scheidung gebührend zu berücksichtigen ist (BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488; 131 III 1 E. 4.2 S. 4 f.); mithin sind bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorge(bedürfnisse) des Berechtigten mitzuberücksichtigen (BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 404). Bei der "angemessenen Entschädigung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei welchem dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden dieser Art übt das Bundesgericht grosse Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.). 
Das Obergericht ist vom (mangels tauglicher Sachverhaltsrügen für das Bundesgericht verbindlichen) Sachverhalt ausgegangen, dass der Ehemann ein hohes Einkommen erzielt und über ein grosses Vermögen verfügt, wobei detaillierte Feststellungen mangels Kooperation nicht möglich waren. Wenn das Obergericht davon ausgehend zum Schluss gelangte, dass der Zuspruch einer Entschädigung von der wirtschaftlich schwachen an die wirtschaftlich starke Partei unbillig wäre, so bleibt es innerhalb des ihm zukommenden weiten Ermessens, da sich nicht sagen lässt, die Ermessensausübung stütze sich geradezu auf unsachliche Kriterien. Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht des Ehemannes, ein Ausschluss wegen Unbilligkeit sei von vornherein nur bei der Teilung vor Eintritt des Vorsorgefalles möglich: Wenn das Gesetz von "angemessener Entschädigung" spricht, so ist darin enthalten, dass der Zuspruch einer Entschädigung aufgrund der konkreten Verhältnisse unangemessen sein könnte. Insofern kann der Leitgedanke von Art. 123 Abs. 2 ZGB auch bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB analoge Anwendung finden (vgl. Urteile 5A_648/2009 vom 8. Februar 2010 E. 4.1; 5A_46/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2; sinngemäss auch BGE 137 III 49 E. 3.1 S. 51 f.). 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Ehemann aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. April 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli