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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_72/2011 
 
Urteil vom 25. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 (RT110019-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'060.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gelte für das kantonale Rechtsmittelverfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung, weil der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer nach diesem Datum eröffnet worden sei, die sachliche Richtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungstitels (Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts) dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, das vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren und damit neu eingereichte Beweismittel sei nicht zu beachten (Art. 326 ZPO), im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb darauf zu verweisen sei, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die auf der klaren Vorschrift des Art. 405 Abs. 1 ZPO beruhende Anwendung der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung im kantonalen Rechtsmittelverfahren als "aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar" zu bezeichnen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2011 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann