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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_211/2012 
 
Urteil vom 25. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenintervention, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. März 2012. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 28. März 2012 B.________ eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. April 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zwar als Partei ("Beschwerdegegner") aufgeführt, in seiner Rechtslage damit aber nicht beeinträchtigt wird; 
dass mithin kein schutzwürdiges Aufhebungsinteresse ersichtlich ist, womit der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni