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[AZA 7] 
U 329/99 Vr 
 
 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, 
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
Urteil vom 25. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
Swica Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel 
Staffelbach, Münstergasse 2, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion 
Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 
3003 Bern, Beschwerdegegner, 
 
sowie 
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern, 
 
betreffend F.________ 
 
A.- F.________, geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993 
eine Luxation der linken Schulter erlitten, für deren 
Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: 
Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993 traumatisierte 
er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich 
eine Unfallmeldung einzureichen. 
Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei 
er sich wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In 
der Folge wurde er am 10. Oktober 1994 an der Schulter 
operiert. Da er nunmehr über seinen damaligen Arbeitgeber 
bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) obligatorisch 
unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit 
Schreiben vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen 
für diese Operation im Sinne eines Rückfalles übernehmen; 
jedoch sei sie der Ansicht, dass sich die Zürich im 
Rahmen von 75 % an den Kosten zu beteiligen habe, wofür ihr 
nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit 
Schreiben vom 13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese 
Forderung ab. 
Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit 
welcher sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten 
Operationskosten forderte, da die massive Instabilität der 
Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vom 
28. März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten 
Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden 
wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht 
worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung 
stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 
kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen. 
Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache 
wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995 
ab. 
Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom 
23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August 
1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem 
Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die 
unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung 
vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein. 
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica 
dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
ein. Dieses hat erwogen, dass mit 
Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische 
Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine 
Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich 
daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege, 
womit die Streitsache in die Zuständigkeit 
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) 
falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998 
Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber 
dem EDI. 
 
B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls 
nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht 
des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom 
24. August 1999). 
C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben, 
und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten 
und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell 
zu entscheiden. 
Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Die Zürich und F.________ verzichten 
auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der 
Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das 
BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich 
verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit 
der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt 
zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht 
vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum 
Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet 
sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit 
Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein. 
 
2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV 
könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen 
der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei 
einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe 
der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte 
- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls 
Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu 
fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte, 
sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener 
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben. 
Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in 
Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das 
Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung 
zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein 
und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons 
Wallis. 
 
b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von 
ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die 
Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen 
zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung 
gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie 
es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich 
leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die 
verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich 
beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich 
zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise 
sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da 
auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet 
werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren 
wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber 
dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens. 
 
3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der 
Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der 
Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt 
darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei 
erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut 
verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles 
noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert 
ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer 
auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen 
(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer 
eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme 
einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der 
neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für 
den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die 
Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten 
Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, 
nach Massgabe der Verursachung; damit ist 
ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer 
können untereinander von dieser Regelung abweichende 
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall 
wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2). 
Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter 
einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des 
Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall 
leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. 
Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer 
vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der 
dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus 
dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht 
abgegolten (Abs. 3). 
Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen 
auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von 
Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von 
Artikel 21 des Gesetzes. 
 
b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für 
die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung, 
einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober 
1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im 
Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die 
Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die 
Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11 
UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100 
Abs. 2 UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase 
im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses 
noch angedauert habe. 
Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden 
Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit 
weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss 
Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV - gegenüber 
dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer 
beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV 
gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der 
auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch 
nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher 
auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels 
Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht 
ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde 
lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher 
seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid 
ablehnt und dies mit der seiner Auffassung 
nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist 
im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach 
Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem 
Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer 
für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch 
richtet sich dann gegen den anderen Versicherer. 
Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11 oder 
Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich 
begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen 
Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten, 
die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind. 
 
4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch 
gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer 
geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, 
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a; 
RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer 
gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis 
besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht 
befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage 
hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das 
Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher 
dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm 
Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht 
hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem 
Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem 
mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten 
diskutiert und als entweder für die versicherte Person 
unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch 
bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene 
Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V 
493 Erw. 1d). 
 
b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten 
zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess 
über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer 
ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen, 
als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer, 
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband, 
Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und 
RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter, 
Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 
S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor, 
dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte, 
nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen 
sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer 
zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl. 
auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten 
im Leistungsrecht der obligatorischen 
Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.). 
 
c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen 
zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 
4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur 
Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993 
wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben 
und Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt 
das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern 
eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten 
zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft 
gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft zum 
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 
1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf 
die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung 
zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu 
verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel 
des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt 
(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem 
Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten 
Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung 
durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen 
erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der 
Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie 
Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen 
Sozialversicherers (Art. 18a alt 
Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches 
Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542). 
 
d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach 
Art. 78a UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten 
zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber 
dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis 
besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige 
Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b). 
Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein 
negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über 
die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses 
vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer 
Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten 
erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard, 
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches 
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266). 
Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat 
dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a 
UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom 
25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist 
daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde, 
welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach 
den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig 
ist. 
 
5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig, 
da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen 
(Art. 134 OG e contrario). Auf Grund von Art. 156 
Abs. 2 OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso 
wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren 
nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein 
Prozessrisiko trägt. 
 
b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben obsiegende Behörden 
und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, 
wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich 
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362 
mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements 
des Innern vom 24. August 1999 und die 
Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 
6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das 
Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der 
Swica Versicherungen AG materiell verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der 
Swica Versicherungen AG zurückerstattet. 
 
IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen 
Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht 
Wallis und F.________ zugestellt. 
 
Luzern, 25. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: