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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.323/2003 /sta 
 
Urteil vom 25. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Egli-Heine, Bahnhofstrasse 4, Postfach 344, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. A. Brunner, Florhofgasse 2, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsidentin der I. Strafkammer, vom 17. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 19. Dezember 1997 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der unzüchtigen Veröffentlichungen schuldig und bestrafte ihn am 13. Mai 1998 mit 5 Jahren und 10 Monaten Zuchthaus, wovon 1'155 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Es erklärte, diese Strafe sei zusammen mit den vom Crown Court in Leeds/GB am 4. Januar 1988 und vom Pariser Appellationsgericht am 16. Juni 1995 verhängten Freiheitsstrafen von 18 bzw. 8 Monaten Teil einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung ein. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 30. November 1998 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt. Es bestrafte X.________ mit 5 Jahren und 10 Monaten Zuchthaus, wovon 1'386 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Das Obergericht schob den Vollzug dieser Strafe auf und ordnete dessen Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. X.________ focht das Urteil des Obergerichts mit einer kantonalen und einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 18. November 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. 
 
An der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vom 11. April 2003 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, da keine Haftgründe mehr bestünden und das Beschleunigungsgebot einer Fortdauer der Haft entgegenstehe. 
 
Die Präsidentin der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts wies das Gesuch am 17. April 2003 ab; sie erwog, es bestehe dringender Tatverdacht und Wiederholungsgefahr, und die Verhältnismässigkeit der Haft sei noch gewahrt. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 2003 wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK beantragt X.________: 
1. Die Verfügung der Präsidentin der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. April 2003 sei aufzuheben. 
2. Der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 
4. Dem Beschwerdeführer sei die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten zu erlassen. 
5. Dem Beschwerdeführer sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, wobei diese dem Unterzeichneten unter Ausschluss des Verrechnungsrechts des Kantons Zürich auszurichten sei." 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit eingehender Begründung, die Beschwerde abzuweisen. In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest. Das Obergericht teilt mit, die öffentliche Urteilsberatung sei auf den 4. Juli 2003 festgelegt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Präsidialentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten. 
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). 
2. 
2.1 Sicherheitshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 und § 417 Abs. 2 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Wiederholungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen (BGE 125 I 361 E. 4c; 123 I 268 E. 2c). 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der dringende Tatverdacht ohne weiteres gegeben, was sich schon daraus ergibt, dass er durch zwei Instanzen hindurch schuldig gesprochen wurde. Dass die Geschädigten A.________ und B.________ ihre belastenden Aussagen, auf welchen die Verurteilung des Beschwerdeführers massgebend beruht, in der Zwischenzeit widerrufen haben sollen, vermag allenfalls den Ausgang des Berufungsverfahrens zu beeinflussen, falls sich das Obergericht von diesen Widerrufen überzeugen lässt; sie sind indessen nicht geeignet, den (u.a.) auf den früheren belastenden Aussagen der Beiden beruhenden dringenden Tatverdacht zu zerstreuen. 
2.3 Die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr soll den Angeklagten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, dient somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könnte weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten ist. Eine solche Anordnung ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 123 I 268 E. 2c mit Hinweisen). 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass er bereits "zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt" habe. Die dem Urteil des Crown Court in Leeds/GB zu Grunde liegenden Straftaten und seine Verfehlungen gegen C.________ erfüllten dieses Kriterium nicht; ausserdem lägen diese Delikte schon zu lange zurück, als dass aus ihnen auf Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. 
 
Der Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Crown Court vom 4. Januar 1988 lagen schwere sexuelle Übergriffe zum Nachteil von drei vorpubertären Kindern zu Grunde. Nach seinem eigenen Eingeständnis liess er sich zudem etwa im Januar 1986 sexuelle Übergriffe auf den Knaben C.________ zu Schulde kommen. Im laufenden Strafverfahren ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig (oben E. 2.2.), zwischen April 1990 und Februar 1993 unbestimmt viele schwere sexuelle Übergriffe auf seine Stiefsöhne A.________ und B.________ begangen zu haben. Bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen fallen selbstverständlich neben den Taten, für die der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt wurde, auch diejenigen in Betracht, derer er dringend verdächtig ist (Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons Zürich, N 52 zu § 58). Die Annahme der Kammerpräsidentin im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe im Sinne von § 58 Abs. 3 StPO bereits "zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt", ist daher nicht zu beanstanden. 
 
Nach dem neuesten Gutachten, welches Frau Dr. med. Catja Wyler dem Obergericht an der Berufungsverhandlung vom 11. April 2003 erstattete (Verhandlungsprotokoll S. 53 ff.), besteht weiterhin ein grosses Risiko, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen mit Kindern begeht (a.a.O. S. 80). Auch wenn die den Beschwerdeführer behandelnde Therapeutin eine wesentlich bessere Prognose stellt, konnte unter diesen Umständen die Kammerpräsidentin im angefochtenen Entscheid ohne Verfassungsverletzung annehmen, es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, und damit den Haftgrund der Wiederholungsgefahr als erfüllt ansehen. 
3. 
3.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde im vom Kassationsgericht aufgehobenen Urteil des Obergerichts verwahrt, und die Staatsanwalt hat an der Hauptverhandlung vom 11. April 2003 wiederum die Verwahrung des Beschwerdeführers beantragt. Damit muss der Beschwerdeführer im laufenden Berufungsverfahren wiederum mit einer auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen stationären Massnahme rechnen. Sein Einwand, es drohe Überhaft, geht daher fehl, auch wenn er sich unbestrittenermassen bereits seit über 8 Jahren in Haft befindet, ohne rechtskräftig verurteilt worden zu sein. 
3.2 Das Beschleunigungsgebot ist jedoch nicht nur dann verletzt, wenn ein Strafverfahren insgesamt zu lange dauert und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft die für den Fall einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe zu übertreffen droht, sondern auch dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung führen. Diese Rüge ist allerdings im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist. 
3.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer dauerte ausserordentlich lang; die hauptsächlichen Gründe dafür sind im angefochtenen Entscheid (S. 13 f.) angeführt, wobei dort allerdings die Verantwortung für die Verzögerungen allzu einseitig dem Beschwerdeführer angelastet wird. So muss er sich z.B. zwar entgegenhalten lassen, dass sein damaliger Verteidiger eine ungenügende Nichtigkeitsbeschwerde einreichte, was eine gewisse Verzögerung bewirkte, weil das Kassationsgericht die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Dass dieses indessen in einem ohnehin schon langwierigen Haftfall 15 Monate benötigte, um das Ungenügen der Beschwerde festzustellen, ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes nicht akzeptabel. 
 
Die Verantwortlichkeiten für die (zu) lange Verfahrensdauer brauchen indessen im vorliegenden Verfahren nicht weiter geklärt zu werden. Das Obergericht hat die Urteilsberatung auf den 4. Juli 2003 angesetzt und unternimmt damit entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers offensichtlich die erforderlichen Anstrengungen, um das Verfahren nunmehr mit der gebotenen Beförderung zu Ende zu bringen. Es wird nach dem oben in E. 3.2 Dargelegten daher an ihm sein, im Sachurteil über eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu befinden und die angemessenen Konsequenzen zu ziehen. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Prozessarmut ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Bülach, wird als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: