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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_189/2007 
 
Urteil vom 25. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
O.________, 1954, Spanien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 21. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene spanische Staatsangehörige O.________ war bei der Firma Q._______ AG, Bauunternehmung, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er sich am 6. November 2004 beim Aufladen eines Mörtelmischers am Rücken verletzte. Mit Verfügung vom 4. Juni 1987, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. November 1987, sprach ihm die SUVA ab 1. Januar 1986 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. November 1988 ab. Am 13. November 1989, 5. Juli 1994, 11. Juli 1997 und 29. November 1999 lehnte die SUVA eine Rentenerhöhung mangels Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Am 7. Oktober 2003 unterzog sich der Versicherte in Spanien einer Rückenoperation (Spondylodese). Am 16. Dezember 2003 verlangte er erneut eine Rentenerhöhung, da sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA bei Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Hospital X.________ (Spanien), ein Gutachten vom 2. August 2004 und einen Bericht vom 14. Januar 2006 ein. Weiter zog sie eine Stellungnahme des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ vom 16. März 2006 bei. Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die SUVA eine Rentenerhöhung ab, nachdem sie im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine Erwerbseinbusse von weiterhin 25 % ermittelte. Für die durchgeführte Spondylodese sprach sie dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. August 2006 ab. 
B. 
Hiegegen reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und legte einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialist für Arbeitsmedizin (Spanien), vom 5. September 2006 auf. Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte eine Rentenerhöhung. Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 reicht er diverse Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (Postaufgabe) erneuert er sein Begehren um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten seit 1. Januar 1986 bei einer Erwerbseinbusse von 25 % ausgerichte Invalidenrente gestützt auf sein Gesuch vom 16. Dezember 2003 wegen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu erhöhen ist. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. August 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00; zum Ganzen BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 
Im Lichte dieser Grundsätze ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Spanien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) zeitlich grundsätzlich anwendbar (BGE 128 V 315). Die materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74) eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner spanischen Staatsangehörigkeit und der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA nach schweizerischem Recht, wobei die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 94/05 vom 14. September 2005, E. 1). 
3. 
Nach alt Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentebezügers erheblich ändert. Diese Norm ist der Beurteilung der Rentenrevision zu Grunde zu legen, da der Beschwerdeführer die Invalidenrente am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bereits bezogen hatte (Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass diese übergangsrechtliche Lage keinerlei materiellrechtliche Folgen zeitigt, da alt Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG und Art. 17 ATSG, welcher neu die Revision der Invalidenrente regelt, inhaltlich übereinstimmen (BGE 130 V 343 E. 3.5.4 S. 352; Urteile des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 3.2.4, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 15/05 vom 23. Mai 2005, E. 1.1). 
Im Weiteren hat die Vorinstanz die Grundsätze über die Rentenrevision (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. und 71 E. 3.2.3 S. 75 f., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02, RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70 E. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), in Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Haltung mit wiederholten kurzen Ruhepausen ganztags auszuüben. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt bezüglich der vorinstanzlichen Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens (einschliesslich des 10%igen Abzugs im Sinne von BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen), was vom Versicherten nicht gerügt wird. Der Einkommensvergleich ergibt, dass die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse nach wie vor 25 % beträgt, weshalb SUVA und Vorinstanz eine Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt haben. 
5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: