Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_236/2012 
 
Urteil vom 25. Juni 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialkommission X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 6. Februar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 16. März 2012 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 6. Februar 2012 sowie gegen den Zwischenentscheid vom 14. April 2011, mit welchem das eben genannte Gericht für das kantonale Verfahren die instruktionsrichterliche Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. Juni 2010 wegen Aussichtslosigkeit bestätigte, 
in die Verfügung vom 3. Mai 2012, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Beschwerde vom 16. März 2012 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Frist angesetzt hat, 
in die Verfügung vom 30. Mai 2012, mit welcher S.________ auf ihr Ersuchen hin vom 29. Mai 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Juni 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Juni 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli