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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_223/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.  
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 2. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Zurzach sprach A.________ mit Urteil vom 29. Mai 2013 der einfachen Körperverletzung, des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Ausländergesetz, das Umweltschutzgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das kantonale Baugesetz schuldig, ferner der mehrfachen Drohung, mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeit, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 63 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Zudem wurde der bedingte Vollzug zweier früher ausgesprochener Geldstrafen widerrufen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 510 Tagen bis zum Urteilszeitpunkt wurde angerechnet. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach erklärte A.________ Berufung. 
 
2.   
A.________ stellte am 10. April 2014 ein Gesuch um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers. Das Obergericht des Kantons Aargau, Verfahrensleiter des Strafgerichts, wies mit Verfügung vom 2. Juni 2014 das Gesuch ab. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2014 (Postaufgabe 20. Juni 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen über weite Strecken unverständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um Auswechslung des amtlichen Verteidigers führte, bzw. die Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sowie Rechtsanwalt B.________, Aarau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli