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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_532/2018  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Uster. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten (betreibungsrechtliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2018 (PS180065-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Frühjahr 2018 wandte sich A.________ an das Bezirksgericht Uster, soweit erkennbar in einer Auseinandersetzung um eine Betreibung gegen sie selbst oder gegen die ihr nahestehende Gesellschaft B.________ AG. Das Bezirksgericht schrieb ihr am 4. April 2018, es könne der Eingabe nicht entnehmen, was konkret die Beanstandungen seien. 
Dieses bezirksgerichtliche Schreiben sandte A.________ am 4. Mai 2018 glossiert an das Obergericht des Kantons Zürich, u.a. mit den Worten "Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde". Am 28. Mai 2018 sandte sie dem Obergericht ein weiteres Bündel Papiere, welches in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorangehenden Eingabe stand. 
Mit Urteil vom 30. Mai 2018 hielt das Obergericht fest, A.________ scheine sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, aber es vermöge ebenso wenig wie das Bezirksgericht zu erkennen, was A.________ eigentlich anstrebe, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern die Ausrufe "Alles falsch" etc. sowie diverse Schimpfereien und den Befehl an das Bundesgericht, lückenlos Akteneinsicht in alle Eingaben, Betreibungshandlungen etc. zu geben. Es lässt sich jedoch auch der an das Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht entnehmen, um was es eigentlich geht. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlicher Entscheidung zu befinden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli