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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_447/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Mai 2018 (S1 18 58). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Juni 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Mai 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache an die IV-Stelle zurückweist, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge, um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 142 V 6 E. 1.1 S. 28; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Begründungspflicht in keiner Weise nachkommt, sondern sich zum einen nur mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt und zum andern selber eine ergänzende Abklärung durch die IV-Stelle fordert, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger