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[AZA 0] 
I 311/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin 
Berger 
 
Urteil vom 25. Juli 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 3. März 2000 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des B.________ um Leistungen der Invalidenversicherung ab. 
Während des von B.________ bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen am 7. März 2000 (Postaufgabedatum) anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Verwaltungsakt vom 30. August 2000). Nachdem die Rekurskommission B.________ am 16. März 2001 eine reformatio in peius angekündigt und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte, zog der Versicherte das Rechtsmittel am 29. März 2001 zurück. Die Rekurskommission schrieb die Beschwerde demzufolge als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Entscheid vom 3. April 2001). 
B.________ führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, er könne nicht verstehen, dass man eine Rente, die in früheren Jahren erarbeitet worden sei, einfach um 20 % kürzen könne und am Ende noch eine monatliche Rentenleistung von DM 30,20 übrig bleibe. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat B.________ mit Schreiben vom 14. Mai 2001 auf einzelne der Voraussetzungen hingewiesen, welche erfüllt sein müssen, damit auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. 
In seiner Eingabe vom 19. Mai 2001 hat B.________ daraufhin dargelegt, er wolle die Angelegenheit vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entscheiden lassen und lege somit sein "Veto" ein; es müsse doch möglich sei, die Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz so zu berechnen, dass eine den Betrag von Fr. 23.- monatlich übersteigende Rente resultiere. 
 
B.________ hat den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.- in zwei Raten zu DM 500,- und 150,- beglichen, die letzte Rate von DM 150,- mit den Schreiben vom 9. und 19. Juli 2001 aber mit der Begründung wieder zurückverlangt, es sei ihm die Befugnis eingeräumt worden, den Kostenvorschuss in drei Raten zu begleichen, seine Checks seien aber vor den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht festgesetzten Ratenzahlungsdaten eingelöst worden. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Eine der Voraussetzungen, welche erfüllt sein muss, damit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann, bildet somit die rechtzeitige Leistung des vom Eidgenössischen Versicherungsgericht einverlangten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-. Umgerechnet in Schweizer Franken hat der Beschwerdeführer gesamthaft Fr. 506. 35 bezahlt, weshalb ihm der Ratenzahlungsbetrag von DM 150,- nicht zurückerstattet werden kann. Die Übermittlung der Checks vor Ablauf der Ratenzahlungsfristen durfte vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in guten Treuen als (Teil-)Verzicht auf die eingeräumten Zahlungsfristen verstanden werden. Demzufolge bestand kein Grund, mit der Einlösung der Checks zuzuwarten. 
 
2.- a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
b) In BGE 123 V 335 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 122 f. mit Hinweisen) der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts angeschlossen, wonach gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügen (BGE 123 V 337 Erw. 1b). Diese geänderte Rechtsprechung hat auch bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Abschreibungsbeschlüssen zufolge Rückzugs der Beschwerde zu gelten. 
 
3.- a) Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der innert der Beschwerdefrist nachgereichten Eingabe (vom 19. Mai 2001) beantragt der Versicherte, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe darüber zu befinden, ob ihm nicht doch eine höhere Rente zustehe. Damit verlangt er letztinstanzlich eine materielle Prüfung der Angelegenheit. 
 
b) Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten demgemäss zwar einen Antrag, lassen jedoch eine hinreichende Begründung vermissen. Es wird in keiner Weise dargetan, weshalb und inwiefern der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid zu beanstanden sein sollte, nachdem der Versicherte die bei der Rekurskommission eingereichte Beschwerde vom 7. März 2000 am 29. März 2001 ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen hat. Daher genügen weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die ergänzende Eingabe vom 19. Mai 2001 den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 506. 35 gedeckt; der Differenzbetrag 
 
 
von Fr. 6.35 wird zurückerstattet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: