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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.437/2003 /bie 
 
Urteil vom 25. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Karlen, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
A.________, Hubstrasse 39, 9500 Wil SG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsamt Gossau, 
Bahnhofstrasse 6, 9201 Gossau SG, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Strafklage, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ reichte im Mai 2002 Strafanzeige wegen mehrerer Einbruchdiebstähle in seine Wohnung ein. Ihm seien dabei verschiedene Akten, welche Beweise dafür seien, "dass er kriminell und psychiatrisch von der Vormundschaftsbehörde ZH und einer Gruppe von Ärzten behandelt worden sei", entwendet, und ein paar Tage später von unbekannter Täterschaft wieder zurückgebracht worden. Im Oktober 2002 reichte er eine weitere Strafanzeige "wegen Verabreichung von Scheinmedikamenten" durch eine Apotheke ein. Am 3. Dezember 2002 trat das Untersuchungsamt Gossau auf die Strafklagen mangels konkreter Anhaltspunkte für strafbares Verhalten nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. März 2003 abwies. 
2. 
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen reichte A.________ am 17. Juli 2003 eine als staatsrechtliche Beschwerde oder eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). 
Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist vom Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 3. April 2003 in Empfang genommen worden. Die vorliegende Eingabe vom 17. Juli 2003 ist somit verspätet. Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten. 
Ausserdem entspricht die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Deshalb hätte auch mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt Gossau und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: