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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_222/2007 
 
Urteil vom 25. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, Sihlquai 253, 8005 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1969 geborenen H.________ mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2007 fest, dass H.________ bereits ab 1. August 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen (richtig: ganzen) Invalidenrente ab 1. August 2003; eventualiter sei die Sache zur Abnahme eines Zeugenbeweises (Anhörung des Privatgutachters M.________) und zur vollen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung). 
 
Mit Entscheid vom 21. Juni 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung sowie eine widersprüchliche und sachlich unhaltbare Beweiswürdigung. 
3.1 Die kantonale Instanz hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 24. Januar 2005 erkannt, dem Versicherten sei auf Grund seiner diversen gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne repetitive und ohne exzessive isotone Anstrengungen zu 50 % zumutbar. 
3.2 Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandungen nicht zutrifft: 
3.2.1 Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. 
3.2.2 Bei den Vorbringen hinsichtlich einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung handelt es sich im Wesentlichen um eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Wie das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, ist in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ abzustellen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Privatgutachten des Arztes und Psychoanalytikers M.________, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, vom 8. Juni 2006 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2006 auseinandergesetzt (vgl. kantonaler Entscheid E. 3.4.2 und 3.5.2) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass auf die darin gemachten Aussagen sowohl in Bezug auf die Diagnose wie auch auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann, weil daraus nicht in nachvollziehbarer Weise hervor geht, dass beim Beschwerdeführer die für die zusätzlich diagnostizierte schwere depressive Episode typischen Symptome vorliegen. Insbesondere fehlt in der Beschwerde auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die von der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358 f.) geforderte Unüberwindbarkeit des psychischen Leidens zu bejahen und - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zum Wiederinstieg in den Arbeitsprozess zu verneinen sein sollen. Der Vorwurf einer widersprüchlichen und sachlich unhaltbaren Beweiswürdigung ist unbegründet. 
4. 
Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung hat die Vorinstanz die Einvernahme des Privatgutachters M.________ nicht mit dem einzigen Argument abgelehnt, dass sein schriftlicher Bericht nicht in allen Punkten nachvollziehbar sei und seine Zeugenaussage ohnehin nichts mehr am gefällten Entscheid ändern könne. Der Verzicht auf die Einvernahme ist vielmehr damit begründet worden, dass gestützt auf die getätigten Abklärungen davon ausgegangen werden könne, eine solche Einvernahme werde am Ergebnis nichts ändern, da insbesondere auch nicht anzunehmen sei, dass der Experte aus solchem Anlass zu einer von seinem Gutachten und dem ergänzenden Schreiben abweichenden Einschätzung komme. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162); denn auf die Abnahme weiterer Beweise ist zu verzichten, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung hat die Vorinstanz, wenn für sie der Inhalt eines Privatgutachtens nicht nachvollziehbar ist, die Zusammenhänge nicht in einer Zeugeneinvernahme zu klären, sondern hat, ist der rechtserhebliche Sachverhalt auf Grund der verfügbaren Angaben und Einschätzungen mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, den Entscheid zu fällen und das Verfahren abzuschliessen. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: