Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_343/2011 
 
Urteil vom 25. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 5. Januar 2011 Strafanzeige gegen zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 2. März 2011 entschied die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde. Dagegen erhob X.________ am 17. März 2011 Beschwerde und beantragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 11. Mai 2011 die Beschwerde ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sowie die Darstellung, welche der Beschwerdeführer einen Tag nach dem Vorfall gegenüber den behandelnden Ärzten gab, seiner Behauptung widersprechen würden, er hätte Tritte und Schläge gegen den Kopf erhalten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige spreche zudem der Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich. Darin seien keine Verletzungsmuster (Hautveränderungen, Blutergüsse) beschrieben, die auf Schläge und Tritte hindeuten würden. Ausserdem liege eine Sachverhaltsschilderung eines direkten Beobachters vor, welche in den wesentlichen Punkten mit dem Wahrnehmungsbericht eines der beiden Stadtpolizisten übereinstimme. Die Oberstaatsanwaltschaft habe zutreffend dargelegt, dass das im Wahrnehmungsbericht des Stadtpolizisten beschriebene polizeiliche Handeln mit den ärztlich festgestellten Verletzungen vereinbar und als rechtmässig zu qualifizieren sei. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Somit kann dem vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, damit dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung nachreichen könne, nicht entsprochen werden. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juli 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli