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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.249/2003 /bnm 
 
Urteil vom 25. August 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________ in Liquidation, 
Gemeinderat A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber, Terrassenweg 1a, Postfach 1130, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller, Grossfeldstrasse 11, Postfach, 6011 Kriens, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV (Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB; Vorschusspflicht des Antragstellers), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Mai 2000 schloss Y.________ mit der Z.________ AG einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses in B.________. Am 13. April 1999 leistete er eine Anzahlung von Fr. 30'000.--. Mit Schreiben vom 14. November 2000 erklärte er gegenüber der Z.________ AG den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückleistung der Anzahlung. 
 
Gemäss Publikation im SHAB vom 9. März 2001 wurden das Domizil der Z.________ AG und die eingetragenen Personen gelöscht. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001, publiziert am 8. Mai 2001, wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 86 und 88a HRegV aufgelöst. Danach verblieb sie ohne Liquidator und Domizil. 
B. 
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 beantragte Y.________ beim Vormundschaftsamt der Gemeinde A.________, es sei zum Schutz des Vermögens der Z.________ AG in Liquidation gestützt auf Art. 393 ZGB unverzüglich eine Verwaltungsbeistandschaft zu errichten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 teilte der Sozialdienst der Gemeinde A.________ mit, die Errichtung der Beistandschaft werde von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, da sie ausschliesslich im Interesse des Antragstellers liege. Jener bestritt die Vorschusspflicht, überwies jedoch am 29. Juni 2001 den geforderten Betrag von Fr. 5'000.--, worauf der Gemeinderat A.________ am 3. September 2001 über die Z.________ AG i.L. eine ad hoc-Beistandschaft im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB errichtete (Ziff. 1) und X.________ als Beistand ernannte (Ziff. 2). Im Übrigen ordnete er an, dass dieser bei Erreichen eines Kostenaufwandes von Fr. 5'000.-- einen kurzen Zwischenbericht einzureichen sowie die weiteren Anordnungen abzuwarten habe (Ziff. 4) und dass aus dem Vorschuss von Fr. 5'000.-- vorrangig die Kosten der Beistandschaft zu bezahlen seien (Ziff. 6). 
 
Gegen die beiden letztgenannten Ziffern erhob Y.________ Beschwerde. In deren Gutheissung ordnete der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 an, dass der Gemeinderat die Entschädigung des Beistandes festzusetzen und die Kosten der Z.________ AG i.L. in Rechnung zu stellen und entsprechend die Gemeinde A.________ an Y.________ den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten habe. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG i.L. und des Gemeinderates A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 15. April 2003 ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil haben die Z.________ AG i.L. und der Gemeinderat A.________ am 26. Juni 2003 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Letzterer beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des Beschlusses des Gemeinderates A._________ vom 3. September 2001. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Gemeinde ist Trägerin staatlicher Hoheitsgewalt und als solche zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung zwei Ausnahmen: Sie lässt Gemeinden zur Beschwerdeführung einerseits zu, wenn sie von einem staatlichen Hoheitsakt wie Private getroffen werden; andererseits sind Gemeinden legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde ihre Existenz, ihr Gebiet oder ihre Autonomie zu verteidigen (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 270, m.w.H.). 
 
Obwohl der Gemeinde A.________ mit dem angefochtenen Entscheid für den relativ wahrscheinlichen Fall der vollständigen Zahlungsunfähigkeit der Z.________ AG i.L. im Ergebnis ein Kostenrisiko aufgebürdet wurde, ist sie nicht wie ein Privater betroffen. Sie hat vorliegend als erste Instanz hoheitlich über die Errichtung einer Beistandschaft verfügt und Rechtsmittelinstanzen haben ihren Entscheid in zwei Nebenpunkten aufgehoben. Die mögliche oder gar wahrscheinliche finanzielle Belastung der Gemeinde A.________ ist somit Folge ihrer hoheitlichen Tätigkeit. 
 
Ebenso wenig steht vorliegend die Gemeindeautonomie zur Debatte; solches wird denn in der staatsrechtlichen Beschwerde auch nicht behauptet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie vom Gemeinderat A.________ erhoben worden ist. 
2. 
Die Z.________ AG i.L. ist durch den angefochtenen Entscheid insofern betroffen, als in erster Linie sie als entschädigungspflichtig erklärt worden ist. Ihre ganze Argumentation ist aber darauf ausgerichtet, dass die Kosten der Verbeiständung maroder Gesellschaften keinesfalls der Öffentlichkeit überbunden werden dürften. Mit dieser Argumentation verfolgt sie keine eigenen, sondern allenfalls öffentliche Interessen, wozu sie nicht befugt ist (Art. 88 OG; BGE 117 Ia 90 E. 2a S. 93). Inwiefern sie selbst in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden wäre (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), legt die Z.________ AG i.L. entgegen ihrer Rügepflicht nicht dar. Insbesondere stellt sie nicht einmal die Behauptung auf, dass der angefochtene Entscheid auch insoweit verfassungswidrig sei, als er - Art. 416 ZGB folgend - in erster Linie sie selbst als entschädigungspflichtig erklärt. Die Beschwerde bleibt somit unsubstanziiert und entsprechend ist auf sie auch mit Bezug auf die Z.________ AG i.L. nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 127 III 279 E. 1c S. 282). 
3. 
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer war die Frage des zulässigen Bundesrechtsmittels keineswegs so unklar, ergeben sich doch die entsprechenden Grundsätze aus dem Gesetz und der publizierten Rechtsprechung. Es besteht deshalb keine Veranlassung, für die Gerichtsgebühr unter den ohnehin tiefen Kostenvorschuss zu gehen. Sie ist den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: