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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_470/2011 
 
Urteil vom 25. August 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Mai 2011. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 zugestellt. Die Beschwerde musste deshalb bis spätestens 7. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht sein (Art. 100 Abs. 1 BGG). Deren Ergänzung vom 8. August 2011 (act. 8) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1, vom 7. März 2011 wegen Tätlichkeiten mit Fr. 200.-- gebüsst. Am 5. April 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf eine dagegen gerichtete Einsprache nicht ein, weil er die Frist verpasst hatte. Das Obergericht des Kantons Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 20. Mai 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die kantonalen Entscheide seien aufzuheben. 
 
Angefochten werden kann im vorliegenden Verfahren nur die Verfügung des Obergerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Da sich diese ausschliesslich mit der Wahrung der Einsprachefrist und einer eventuellen Wiederherstellung dieser Frist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Hauptsache zu anderen Verfahrensfragen und zur materiellen Seite der Angelegenheit. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3/4 E. 2). Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der Einsprachefrist dürften nicht alle Kalender-, sondern nur die Arbeitstage gezählt werden (Beschwerde S. 3), geht fehl. Entgegen seiner Ansicht ist bei der Berechnung der nach Tagen zählenden Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO jeder Tag zu zählen, unabhängig davon, ob es sich um einen Werk- oder Feiertag handelt (angefochtene Verfügung S. 4 E. 2.4). Da angesichts des Wortlauts von Art. 354 StPO nichts für die Auffassung des Beschwerdeführers spricht, und er deshalb Grund gehabt hätte, sich nach der Rechtslage zu erkundigen, kann davon, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschwerde S. 4), nicht die Rede sein. Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO kam somit nicht in Betracht. 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. August 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn