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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_328/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ hatte ab dem 1. Mai 2008 bis Dezember 2009 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Der Krankenversicherer sprach ihm gemäss Abrechnung vom 6. April 2011 rückwirkend ebenfalls ab dem 1. Mai 2008 Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt 95'868 Franken zu. Die Arbeitslosenkasse Graubünden forderte mit Verfügung vom 8. März 2012 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von 44'278 Franken zurück. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 seien aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitslosenkasse am 27. März 2009 und am 13. November 2009 beim Krankenversicherer die Verrechnung angezeigt habe. Ihre Rückforderung ihm gegenüber sei daher unzulässig gewesen. Entscheidwesentlich ist jedoch allein, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht erfüllt waren, als der Krankenversicherer seine Taggelder gestützt auf die Abrechnung vom 6. April 2011 nachzahlte, denn die Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse war vor dem Erlass ihrer entsprechenden Verfügung vom 8. März 2012 nicht fällig und rechtlich durchsetzbar (Art. 120 Abs. 1 OR; Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1bis AVIG; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135 f., E. 6.4.3.1 S. 143). Dem Einwand des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf die im Jahr 2009 eingeschrieben verschickten Verrechnungsanträge der Arbeitslosenkasse sowie auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso RVEI) kann daher nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat sich dazu zutreffend geäussert. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf seinen guten Glauben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage jedoch grundsätzlich im Rahmen eines besonderen Erlassverfahrens zu prüfen. Dass die Arbeitslosenkasse Taggelder entrichtet hat, vermag für sich allein einen besonderen Vertrauensschutztatbestand nicht zu begründen und bereits das Entstehen der Rückforderungsschuld in Frage zu stellen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 ATSV; Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Urteile C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1; 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3). 
 
4.   
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo