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[AZA 0/2] 
1P.336/2001/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
25. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
--------- 
 
In Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371 Stans, 
 
gegen 
Einfache Gesellschaft B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten, Seestrasse 40, 6052 Hergiswil, Politische Gemeinde Stans, vertreten durch den Gemeinderat, Baudirektion des Kantons Nidwalden, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, 
 
betreffend 
Art. 9 und 29 BV (Gestaltungsplan "Hansmatt"), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 19. Juni 1997 reichte G.________ dem Gemeinderat Stans den Gestaltungsplan Hansmatt, Parzelle Nr. 390, GB Stans, zur Behandlung und Bewilligung ein. Am 18. Juli 1997 liess der Gemeinderat Stans diesen im Amtsblatt öffentlich auflegen. 
 
Am 14. August 1997 erhob W.________ Einsprache, wobei er unter anderem beantragte, den Gestaltungsplan nur unter der Auflage zu genehmigen, dass: 
 
"1.1. die Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgaragen, 
die Gebäudesektoren A1,A2,B1,B2,D,C,E1 
und E2 sowie die oberirdischen Besucher-Parkplätze 
via Hansmatt(-strasse) u n d Fronhofstrasse 
erschlossen werden; 
 
1.2.eine genügende Einspurstrecke von Stansstad in 
die Hansmatt(-strasse) erstellt und die Einspurstrecke 
von Stans her ausgebaut wird; " 
 
Am 21. September 1998 hiess der Gemeinderat Stans die Einsprache von W.________ teilweise gut, lehnte sie jedoch in Bezug auf die Ziff. 1.1. und 1.2 ab bzw. trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen bewilligte er den Gestaltungsplan Hansmatt unter Bedingungen und Auflagen. 
Die Baudirektion des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde W.________s gegen diesen Entscheid am 17. August 1999 ab. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde W.________s gegen den Entscheid der Baudirektion am 13. November 2000 ab. 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV beantragt W.________, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
C.- Die Gemeinde Stans und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Einfache Gesellschaft B.________ beantragt mit eingehender Begründung, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.- Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin teilt die Baudirektion mit, der Gestaltungsplan Hansmatt sei noch nicht genehmigt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide) staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden. Ein solcher anfechtbarer Hoheitsakt liegt vor, wenn dadurch die Rechtsstellung des Bürgers in verbindlicher Weise festgelegt wird. 
 
Der vorliegend umstrittene Gestaltungsplan Hansmatt ist ein Nutzungsplan (Art. 12 Ziff. 2 des Nidwaldner Baugesetzes vom 24. April 1988; BG), welcher der Genehmigung durch die zuständige Direktion bedarf (Art. 28 Abs. 2 BG) und mit dieser Genehmigung in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 4 BG; Art. 26 Abs. 1 und 3 RPG). Diese liegt noch nicht vor. 
Rechtsmittelentscheide über Nutzungspläne, die, wie der angefochtene, vor deren Genehmigung ergingen, sind keine Endentscheide im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG, sondern lediglich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen Festsetzung des Nutzungsplanes und damit Zwischenentscheide. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die sich aus den Besonderheiten der kantonalen Rechtsmittelordnung bzw. 
unterschiedlichen Auffassungen der kantonalen Rechtsmittel- und Genehmigungsinstanzen darüber ergeben können, bewirken sie für die Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG und sind daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbar (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 2000 in ZBl 102/2001 S. 383 zu einem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 in ZBl 100/1999 S. 491; BGE 120 Ia 19 E. 2a; 118 Ia 165 E. 2a). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat er die privaten Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat der Einfachen Gesellschaft B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsabteilung) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 25. September 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: