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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.137/2002 /bnm 
 
Urteil vom 25. September 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss (NR020036/U) des Ober- 
gerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kan- 
tonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte A.________ in der Betreibung Nr. ... am 7. Januar 2002 die Pfändung für den Betrag von Fr. 42'950.-- nebst Kosten an. A.________ reichte dagegen Beschwerde ein, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 26. März 2002 kostenpflichtig abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 28. Juni 2002 ebenfalls unter Kostenfolgen ab (soweit darauf eingetreten wurde). 
 
A.________ hat den Beschluss vom 28. Juni 2002 der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) mit Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2002 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, in der angehobenen Betreibung sei mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren vom 14. Dezember 2001 zu Recht Folge geleistet und die Pfändung angekündigt, zumal die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, der keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, am 10. Januar 2002 abgewiesen und auf die dagegen beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 12. März 2002 nicht eingetreten worden sei. 
2.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde in ihrer Beschwerdeschrift vorträgt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf eine Entscheidbegründung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) verletzt, weil sie auf ihre Argumente nicht eingegangen sei, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Sie legt in keiner Weise dar, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung des Beschlusses nicht möglich gewesen sei (vgl. Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 107 zu Art. 20a; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, m.H.); im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde ausführlich zu Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides geäussert. Sodann kann der (allfällige) Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH verletzt, nicht gehört werden, da für die Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Oktober 2001, auf den sich die Fortsetzung der Betreibung stützt, um ein absolut nichtiges Gerichtsurteil im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten Literatur handle, offensichtlich haltlos. Die Beschwerde erweist sich ingesamt als unzulässig. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: