Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 101/06 
 
Urteil vom 25. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 28. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geb. 1951, meldete sich am 6. November 2000 unter Hin-weis auf ein am 14. Januar 2000 bei einer Auffahrkollision erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Eidg. Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Obwalden sprach ihm mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 3. Juli 2002 ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu. 
 
Mit Verfügung vom 4. September 2003 sprach die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) G.________ für die Folgen des am 14. September 2000 erlittenen Unfalles - nebst einer 20 %igen Integritätsentschädigung - auf der Grundlage einer 50 %igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 2003 eine Invalidenrente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 885.- im Monat zu; sie stellte hiefür insbesondere auf die von ihr eingeholte Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. Dezember 2002 ab. Die im Rentenpunkt erhobene Einsprache wies die Helsana ab (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2004 die Helsana verpflichtete, G.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von (gerundet) 58 % auszurichten (Entscheid vom 28. Dezember 2005). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit heutigem Urteil (U 72/06) ab. 
 
Die IV-Stelle setzte ihrerseits mit Verfügung vom 10. Dezember 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004, ab 1. Februar 2004 die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herab, wobei sie gestützt auf das von der Helsana in Auftrag gegebene Gutachten des ZMB von einem 50 %igen Invaliditätsgrad ausging. 
B. 
Die gegen die Rentenherabsetzung eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ab (Entscheid vom 28. Dezember 2005). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm ab 1. Februar 2004 weiterhin eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenver-sicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Strittig ist die Herabsetzung der seit 1. Januar 2001 laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. Februar 2004. 
2.1 Der Rechtsstreit dreht sich dabei vorrangig um die Frage, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Juli 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 125 V 369 Erw. 2, 112 V 390 Erw. 1b und 372 Erw. 2b, 105 V 29). An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), bei welcher namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind. Die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene Neufassung der Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (AS 2004 745) schliesslich hat hinsichtlich der Revision von Invalidenrenten ebenfalls keine Änderungen gebracht. 
2.2 Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Vorinstanz, nicht integral die bei Erlass des Einspracheentscheides am 4. Mai 2004 massgebenden Bestimmungen Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind (Erw. 2.1 in fine), nicht aber Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d - f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (zur intertemporalen Rechtslage: Urteil M. vom 23. Mai 2006, I 896/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht würdigte die polydisziplinäre Expertise des ZMB (vom 12. Dezember 2002) als voll beweiskräftig. Gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ging es - wie bereits die Verwaltung - davon aus, hinsichtlich der zuletzt vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter bestünde aktuell eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Weil sich die - hypothetischen - Vergleichseinkommen nicht genau ermitteln liessen, seien diese im Rahmen eines sogenannten Prozentvergleiches zu schätzen, woraus in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von maximal 15 % ein Invaliditätsgrad von 57, 5 % resultiere, weshalb ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. 
3.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist, soweit sie nicht bereits im kantonalen Prozess entkräftet wurden, Folgendes entgegenzuhalten. 
3.2.1 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB (vom 12. Dezember 2002), dem mit der Vorinstanz voller Beweiswert zukommt, da es alle rechtsprechungsgemässen (125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs-grundlagen erfüllt, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum (Erw. 2.1 hievor) soweit verbessert hat, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 50 % steigerte. Die Gutachter diagnostizierten einen Status nach HWS-Distorsionstrauma im Januar 2000 mit zervicozephalem Schmerzsyndrom, posttraumatischem Tinnitus rechts (mit diskreter Hochtonschallempfindungs-Schwerhörigkeit rechts), Aktivierung einer vorbestehenden Migräne ohne Aura, Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit Beteiligung sonstiger Organsysteme und eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom. Nach Lage der umfangreichen medizinischen Akten ist dabei von einem langwierigen, komplexen und über die Jahre hinweg nicht gleichgebliebenen Geschehen auszugehen. Indiz dafür sind u.a. die stark divergierenden Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit, welche die Klinik V.________ und die Klinik R.________ im Anschluss an stationäre Aufenthalte abgegeben haben. Im Bericht der Klinik V.________ (vom 9. Oktober 2000 betreffend den Aufenthalt vom 25. Juli bis 23. August 2000) wurde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bei Klinikaustritt, mit Steigerung auf 100 % innert vier Wochen, ausgegangen. Die Ärzte der Klinik R.________ schätzten die Arbeitsfähigkeit auf 30 % bei Klinikaustritt, schrittweise aufbaubar auf 50 % innert den folgenden Monaten (Bericht vom 27. März 2002 betreffend die Hospitalisation vom 25. Oktober bis 21. November 2001). Die Anwendung verschiedener medikamentöser und therapeutischer Behandlungsansätze bewirkte nach Lage der Akten offenkundig über die Jahre hinweg weder die vollständige Heilung noch die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit, führte aber insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2002. Die Gutachter des ZMB betonen denn auch, dass bald drei Jahre nach dem Unfallereignis von einem "Endzustand" auszugehen sei; zur Erhaltung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit seien rheumatologische Behandlung und - bei Bedarf - Physiotherapie und Akupunktur angezeigt. In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist nach dem Gesagten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in anspruchserheblicher Weise auszugehen, weshalb die Rüge unbegründet ist, es mangle an einer rechtserheblichen Tatsachenänderung. Der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die neuropsychologischen Evaluationen dringt ebenfalls nicht durch, weil es sich hiebei nur um einen Aspekt unter vielen handelt, der für sich allein bezüglich der gesundheitlich-leistungsmässigen Entwicklung insgesamt nicht ausschlaggebend ist. 
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich die Rüge erneuert, dem Gutachten des ZMB fehle es an der zeitlichen Aktualität, kann auf die einlässlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Expertise ausdrücklich von einem "Endzustand" die Rede ist, was in klarer Weise dagegen spricht, dass in der Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 4. Mai 2004) wiederum eine revisionsrechtlich zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
3.2.3 In erwerblicher Hinsicht schliesslich hält sowohl die vorinstanzlich angewandte Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2b) im Allgemeinen als auch der dabei vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % (Art. 132 lit. a OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc, 123 V 152 Erw. 2) vor Bundesrecht stand. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: