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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_496/2007 {T 0/2} 
 
Urteil vom 25. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, instruierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007. 
 
Das instruierende Mitglied der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 25. Juli 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 betreffend Rente der Invalidenversicherung, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: