Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_312/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenssprache, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG
 
 Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am 8. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft am 22. April 2013 einen Strafbefehl in italienischer Sprache, nachdem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung im Bezirk Moesa ereignet haben soll, wo Italienisch die massgebende Verfahrenssprache ist. 
 
 Hiergegen erhob X.________ am 3. Mai 2013 Einsprache mit dem Antrag, das Verfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um einen Wechsel der Verfahrenssprache ab. 
 
 Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Graubünden. Dessen II. Strafkammer hat die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juni 2013 abgewiesen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 11. September 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die kantonsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben. 
 
 Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.  
 
3.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 es handelt sich klarerweise um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.  
 
3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).  
 
 Der Beschwerdeführer äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung für ihn einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Dem Beschwerdeführer wird es unbenommen sein, auch noch im Zusammenhang mit dem noch ausstehenden sachrichterlichen Urteil die allfällige Verletzung von Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechten zu rügen, falls dies sich dannzumal als erforderlich erweisen sollte. 
 
 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf die Erfordernisse gemäss Art. 93 BGG offensichtlich mangelhaft ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp