Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1006/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 19. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ fuhr am 17. März 2011 mit einem zivilen Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Aargau in Leibstadt in eine Radarkontrolle der Regionalpolizei Zurzibiet. Sie überschritt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 61 km/h. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und zu einer Busse von Fr. 750.--. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Grundrechtsverletzungen vor. Diese würdige die Beweise willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Unschuldsvermutung. 
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die angerufenen Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil die von ihr angerufenen Bestimmungen verletzt. Einzig zur geltend gemachten willkürlichen Beweiswürdigung äussert sie sich (nachfolgend E. 2). Hinsichtlich der weiteren Grundrechtsverletzungen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich. Die Dienstfahrt habe nicht einzig dazu gedient, den verfolgten Fahrzeuglenker zu identifizieren. Dieser habe die Verkehrsregeln grob verletzt, indem er die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 31 km/h überschritten habe. Es sei darum gegangen, ihn davon abzuhalten, durch sein rücksichtsloses Verhalten die übrigen Verkehrsteilnehmer weiter zu gefährden.  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, das Vergehen des fehlbaren Lenkers sei bereits abgeschlossen gewesen, als ihn die Beschwerdeführerin verfolgt habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, es habe sich nicht um eine flüchtige Person gehandelt, da er sich nicht bewusst gewesen sei, bei seiner SVG-Widerhandlung von der Polizei beobachtet und verfolgt worden zu sein. Gleiches gilt für die Erwägung, dass es nicht um die Rettung von Menschenleben, die Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder um den Erhalt bedeutender Sachwerte gegangen sei. Die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin habe einzig beabsichtigt, den fehlbaren Lenker anzuhalten, um ihn zu identifizieren, ist nicht willkürlich. Diese räumt in ihrer Beschwerde selber ein, es sei insbesondere darum gegangen sicherzustellen, dass er für sein Vergehen bestraft werde.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 100 Ziff. 4 SVG. Es habe sich um eine dringliche Dienstfahrt gehandelt. Sie sei zudem nicht verpflichtet gewesen, das Wechselklanghorn einzuschalten. Es liege eine straflose Verkehrsregelverletzung vor.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen. Zweck der Nachfahrt sei einzig gewesen, den Fahrzeuglenker anzuhalten und zu identifizieren. Dies vermöge die geforderte Dringlichkeit der Dienstfahrt nicht zu begründen.  
 
3.3. Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beobachtet, die nach den Verhältnissen erforderlich ist (vgl. Urteil 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz zieht zur Konkretisierung von Art. 100 Ziff. 4 SVG zu Recht das Merkblatt des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 6. Juni 2005 und den Dienstbefehl 186 der Kantonspolizei Aargau vom 1. Januar 2010 betreffend die Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen heran (vgl. Urteil 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.4). Gemäss Letzterem haben die polizeilichen Massnahmen und Tätigkeiten in einem vertretbaren, vernünftigen und verhältnismässigen Rahmen zu erfolgen (Dienstbefehl 186 Ziff. 2.1). Als dringlich gelten Dienstfahrten im Ernstfall, sogenannte Notfallfahrten, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität oder der Polizei ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen. Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können (Merkblatt UVEK Ziff. 1; Dienstbefehl 186 Ziff. 4.4).  
 
 Werden diese Kriterien vorliegend angewendet und wird der Begriff der Dringlichkeit eng ausgelegt, so verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie erwägt, es liege keine dringliche Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG vor. Sie stellt willkürfrei fest, dass es einzig darum ging, die Identität des verfolgten Fahrzeuglenkers festzustellen (E. 2.3). Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts 4C.3/1997 vom 6. Juni 2000 lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Fall ging es um einen Verkehrsteilnehmer, der innerorts mit bis zu 125 km/h unterwegs war und die zulässige Höchstgeschwindigkeit fortgesetzt und massiv überschritten hatte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich damit nicht vergleichen. 
 
 Da es am Merkmal der Dringlichkeit der Notfallfahrt fehlt, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, das Wechselklanghorn einzuschalten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz beurteile ihr Verhalten unzutreffenderweise als unverhältnismässig und verneine zu Unrecht eine gesetzlich erlaubte Handlung gemäss Art. 14 StGB. Die im Dienstbefehl 186 der Kantonspolizei Aargau genannten Höchstgeschwindigkeiten würden nur grundsätzlich gelten. Die mit der Verfolgungsfahrt verbundenen Gefahren seien nicht übermässig gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie eine sehr gut qualifizierte Autofahrerin mit besonderen polizeilichen Ausbildungen sei und keine spezielle Gefahrenlage bestanden habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, das gewählte Mittel - die Nachfahrt mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h innerorts - stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, sprich der Identifizierung des fehlbaren Lenkers, dessen Verfehlungen zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfolgungsfahrt bereits abgeschlossen gewesen seien.  
 
4.3. Die Bestimmung von Art. 100 Ziff. 4 SVG erfasst einzig die dringlichen Dienstfahrten der besonderen Einsatzfahrzeuge. Wird wie vorliegend die Dringlichkeit verneint, steht der beschuldigten Person grundsätzlich weiterhin die Berufung auf Art. 14 StGB offen. Allerdings können sich Polizisten, welche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Rechtsverletzung begehen, nicht auf Art. 14 StGB stützen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Ihr Vorgehen hat mit anderen Worten zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen (Urteil 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.5 mit Hinweis).  
 
 Zur Konkretisierung des Inhalts der Amtspflicht im Allgemeinen und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Besonderen ist wiederum auf den Dienstbefehl 186 der Kantonspolizei Aargau zurückzugreifen, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt wird. Demgemäss ist das Verhältnismässigkeitsprinzip bei allen Fahrten zu beachten. Dies bedeutet, die mit der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit verbundenen Gefahren für die Polizisten selbst und für Dritte sind gegenüber dem zu schützenden Rechtsgut oder gegenüber den Straftatbeständen der zu verfolgenden Person abzuwägen. Zudem ist auf die örtliche und zeitliche Situation sowie auf die herrschenden Strassenverkehrs- und Witterungsverhältnisse gebührend Rücksicht zu nehmen (vgl. Dienstbefehl 186 Ziff. 3.2 und 3.4). 
 
4.4. Dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig qualifiziert, ist nicht zu beanstanden. Sie geht willkürfrei und unter Hinweis auf die massgebenden Untersuchungsakten davon aus, die Geschwindigkeitsmessstelle an der beidseits überbauten Hauptstrasse Richtung Schwaderloch im Bereich von Schulweg, zwei Bushaltestellen und zwei Einmündungen weise ein grosses Gefahrenpotenzial auf. Die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind falsch. Sie widersprechen dem Protokoll und dem Bericht zur Geschwindigkeitskontrolle der Regionalpolizei Zurzibiet vom 17. und 18. März 2011. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz weiter, dass die Strasse nass war, was den Bremsweg stark erhöht hätte. Sie erwägt zutreffend, dass die von der Beschwerdeführerin für die übrigen Verkehrsteilnehmer bewirkte Gefahr deutlich höher war als jene, welche der fehlbare Lenker mit seiner SVG-Widerhandlung ausserorts geschaffen hatte (Urteil, S. 11; vgl. Urteile 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.5; 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.2). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine gut qualifizierte und speziell ausgebildete Autofahrerin ist, sie die Geschwindigkeit nach der Messstelle reduzierte und das Verkehrsaufkommen gering war (vgl. Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4). Ein Abweichen von den Höchstgeschwindigkeiten gemäss Ziff. 2.2 des Dienstbefehls 186 ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es objektiv vertretbar und sinnvoll ist (Ziff. 2.3 des Dienstbefehls 186). Diese Voraussetzungen waren vorliegend - wie dargelegt - nicht erfüllt.  
 
5.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht eventualiter einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit geltend. Sie habe nicht wissen können, dass die gesetzlichen Bestimmungen derart restriktiv ausgelegt würden. 
 
 Soweit sie diesbezüglich auf ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Aus dem nicht weiter begründeten Vorbringen lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten und es erscheint vielmehr als blosse Schutzbehauptung. Es ist wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Rechtslage, d.h. insbesondere des Dienstbefehls 186, welcher das Kriterium der Dringlichkeit der Dienstfahrt detailliert umschreibt und explizit ein verhältnismässiges Vorgehen fordert, überzeugt gewesen sein soll, richtig gehandelt zu haben. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 128 IV 201 E. 2 S. 210 mit Hinweis; Urteil 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3.2). 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer