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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_847/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung X.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch KPMG AG. 
 
Gegenstand 
Erbschaftssteuer (Nachsteuer), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, 
vom 2. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ errichtete mit letztwilliger Verfügung vom 10. Oktober 2001 auf sein Ableben hin die Stiftung X.________ im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in U.________. Die Stiftung bezweckt die Unterstützung von neuen und bestehenden Einrichtungen für ältere Personen, wie Altersheime oder Alterssiedlungen. Für zwei Grundstücke setzte A.________ seine Schwester als Vor-, die Stiftung als Nacherbin ein. Die Vorerbin verstarb am 28. Juli 2004 und die Stiftung X.________ wurde am 25. Oktober 2004 im Handelsregister Appenzell I.Rh. eingetragen.  
 
1.2. Am 16. März 2007 befreite die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. die Stiftung provisorisch von der subjektiven Steuerpflicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. f des Steuergesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. April 1999 (StG-AI) bzw. Art. 56 lit. g DBG. Da die Stiftung bis dahin keine dem Stiftungszweck entsprechende Tätigkeiten aufzuweisen hatte, widerrief die Kantonale Steuerverwaltung am 16. Dezember 2013 die provisorische Steuerbefreiung und entschied, dass die Stiftung ab Oktober 2004 der ordentlichen Besteuerung für Gewinn und Kapital unterliege, was auf Einsprache hin bestätigt wurde; der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.  
 
1.3. Am 4. Juni 2014 leitete die Kantonale Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren 2004 für die Erbschaftssteuer ein. Am 1. Oktober 2014 verfügte sie gegenüber der Stiftung X.________ eine Nachsteuer für die Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 431'137.80, wogegen erfolglos Einsprache erhoben wurde. Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 hiess das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, die Beschwerde der Stiftung X.________ gut und hob den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 und die Verfügung vom 1. Oktober 2014 der Kantonalen Steuerverwaltung auf.  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. September 2015 beantragt die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 sei zu bestätigen.  
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).  
 
2.2. Die Kantonale Steuerverwaltung sieht sich zur Beschwerde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Diese Norm ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten; das Gemeinwesen kann sich nur ausnahmsweise darauf stützen, wenn es durch einen Entscheid gleich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 141 II 161 E. 2.1 S. 164; 140 I 90 E. 1.2 S. 93 ff.). Finanzielle, fiskalische Interessen genügen für sich nicht (Urteil 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 1.3.5-1.3.8). Was spezifisch die Beschwerdebefugnis kantonaler Steuerverwaltungen betrifft, fehlt ihnen diese ausserhalb des harmonisierten Steuerrechts weitgehend, greift doch Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in diesem Bereich mangels spezifischer gesetzlicher Ermächtigung nicht. Die Erbschaftssteuer gehört nicht zum harmonisierten Bereich (vgl. Art. 2 StHG). Die Steuerverwaltung (bzw. wohl nur der Kanton selber, s. erwähntes Urteil 2C_750/2013 E. 1.3.6) wäre gegen entsprechende Entscheide nur unter, wie dargelegt, äusserst restriktiven Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Inwiefern diese vorliegend erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin, die sich damit begnügt, in einem Satz Art. 89 Abs. 1 BGG zu erwähnen, nicht aufgezeigt.  
 
2.3. Auf die Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung ist mangels deren Beschwerdeberechtigung nicht einzutreten. Darüber entscheidet der Abteilungspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem in seinen Vermögensinteressen betroffenen Kanton Appenzell I.Rh. aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).  
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Kanton Appenzell I.Rh. auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller