Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_667/2011 
 
Urteil vom 25. Oktober 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten usw., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 9. September 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wendete sich am 16. September 2011 an das Obergericht des Kantons Bern und machte geltend, keine Tätlichkeiten begangen zu haben sowie unschuldig zu sein. Das Obergericht sandte diese als "Beschwerde, Widerspruch" bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin wolle offenbar gegen den Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1). 
 
In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert (act. 3), dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vom 9. September 2011 bis zum 4. Oktober 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung erhalten, sich aber innert Frist nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin legt darin mit keinem Wort dar, inwiefern das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein könnte. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Oktober 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill