Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.236/2003 /bmt 
 
Urteil vom 25. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe (Genugtuung und Entschädigung); 
kantonales Rechtsmittel, Formerfordernisse, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
26. September 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 26. September 2003 trat der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine von S.________ erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, das Rechtsmittel vermöge den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen. 
 
Dieses Urteil konnte S.________ am 30. September 2003 nicht direkt zugestellt werden, weshalb ihr von der Post eine Abholfrist bis am 7. Oktober 2003 gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin holte das Urteil dann allerdings nicht innert Frist ab, sondern nahm es erst am 11. Oktober 2003 in Empfang. 
 
Mit Eingabe vom 30. Oktober (Postaufgabe: 1. November) 2003 erhob S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und bezeichnete dabei ihre Geschichte mitsamt dem kantonalen Verfahren als "Horror". 
 
Die Beschwerdeführerin unterliess es damals, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen. Sie ist daher mit Schreiben vom 5. November 2003 eingeladen worden, den Entscheid (mit Zustellungsbeleg) bis am 12. November 2003 nachzureichen (wobei ihr auch - unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 OG - mitgeteilt worden ist, im Unterlassungsfall würde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten). 
 
Das genannte Schreiben vom 5. November 2003 holte sie dann allerdings erst am 18. November 2003 bei der Post ab, nachdem sie dieser offenbar den Auftrag zur Lagerung der an sie adressierten Sendungen erteilt hatte. Entsprechend liess sie den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht auch erst mit Eingabe vom 18. November 2003 zukommen. 
 
Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann indes offen bleiben, ob die Beschwerde und auch das angefochtene Urteil noch als fristgerecht eingereicht zu erachten sind. 
2. 
Wie erwähnt, bezeichnet die Beschwerdeführerin ihre Geschichte mitsamt dem kantonalen Verfahren als "Horror". Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der Tod ihrer Tochter tragisch ist und ihr, der Mutter, grosses Leid gebracht hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die vorliegende Beschwerde, soweit sie überhaupt in verständlicher Sprache abgefasst ist, den Begründungserfordernissen von Art. 108 OG nicht zu genügen vermag, indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen bundesverwaltungsrechtliche Bestimmungen verstossen soll. 
 
Nach Art. 108 Abs. 3 OG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE vom 1. Juni 1990 in ASA 59 726, s. auch Urteil 1A.192/2001 vom 10. Januar 2002) ist - bei noch rechtzeitig eingereichter Beschwerde - eine Nachfrist nur zur Klarstellung unklarer Begehren bzw. Begründungen anzusetzen, die in der Beschwerdeschrift zumindest angetönt sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da, wie erwähnt, eine Verletzung bundesverwaltungsrechtlicher Bestimmungen schon gar nicht dargelegt wird (abgesehen davon, dass die gesetzliche, nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen wegen des geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin inzwischen bereits abgelaufen ist, s. Art. 32 f. und 106 OG). 
 
Soweit die Eingabe vom 30. Oktober 2003 der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend als Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss Art. 97 ff. OG) eingereicht worden ist, kann daher nicht darauf eingetreten werden. 
 
Sie vermag im Übrigen aber auch die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; s. dazu BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c, mit Hinweisen) nicht zu erfüllen, legt doch die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll. Auch insoweit kann daher nicht darauf eingetreten werden. 
3. 
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, keine Kosten zu erheben. 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: