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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.552/2003 /kil 
 
Urteil vom 25. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Jacques Ballenegger, rue Beau-Séjour 10, case postale 2860, 1002 Lausanne, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus dem Kosovo stammende X.________ reiste im Juni 1996 in die Schweiz ein. Im Dezember 1997 heiratete er eine Landsfrau, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist. Am 12. Februar 2001 stellte er ein Nachzugsgesuch für seine vier Kinder aus dem Kosovo (geb. 1985, 1986, 1988 und 1994), die aus einer früheren, im August 1995 geschiedenen Ehe hervorgegangen sind. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wies das Gesuch ab. X.________ gelangte hiegegen erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion (Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2003) sowie anschliessend an das Verwaltungsgericht (Urteil vom 1. September 2003) des Kantons Bern. Mit Eingabe vom 18. November 2003 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Kindernachzug zu bewilligen. 
2. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist zwar auf Französisch verfasst. Es rechtfertigt sich hier jedoch nicht, von der Regel des Art. 37 Abs. 3 OG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - redigiert wird. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden kann. 
 
Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Das Verwaltungsgericht hat die bundesgerichtliche Praxis zum Nachzug von Kindern getrennt lebender Eltern (vgl. insbes. BGE 129 II 11, 249; 126 II 329; 125 II 633, je mit Hinweisen) korrekt umgesetzt. Es hat nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen sowie sorgfältiger Gegenüberstellung der relevanten Umstände zum einen auf eine vorrangige Beziehung der Kinder zur Mutter und nicht zum Beschwerdeführer geschlossen und zum anderen das Vorliegen stichhaltiger Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse verneint. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts unvollständig, offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ergangen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Ebenso wenig vermögen seine Vorbringen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Eine Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 104 lit. c OG kann das Bundesgericht vorliegend im Übrigen nicht vornehmen. 
 
Letztlich rügt der Beschwerdeführer vor allem, ihm sei der Nachzug der Kinder in erster Linie mit dem Argument versagt worden, er habe hiermit zu lange zugewartet. Diese Rüge geht jedoch fehl. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Zuwarten mit dem Nachzugsbegehren vorzuwerfen ist. Wie bemerkt, hat sich als entscheidend herausgestellt, dass die Mutter die vorrangige Beziehung zu den Kindern pflegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebt der Beschwerdeführer immerhin seit August 1999 in finanziellen Verhältnissen, die es ihm erlaubt hätten, für den Unterhalt seiner Kinder in der Schweiz aufzukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer erst seit November 2002 selbst im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, hätte er somit bereits Mitte 1999 den Nachzug seiner Kinder gestützt auf Art. 8 EMRK beantragen können. Statt dessen liess er die Kinder sogar während des Krieges im Kosovo bzw. ihrer Flucht nach Deutschland bei der Mutter, was unter anderem für die engere Beziehung der Kinder zur Mutter spricht. Sodann hat der Beschwerdeführer kaum Anstrengungen unternommen, um die Kinder auf ein allfälliges Leben in der Schweiz vorzubereiten. Namentlich hat seine derzeitige Ehefrau die Kinder nie persönlich kennen gelernt. Dass die Kindesmutter neustens eine Beziehung mit Heiratsabsichten zu einem anderen Mann pflegt und die Kinder an den Wochenenden wiederholt allein lässt, ändert am Ergebnis nichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgehalten, dass sich die drei älteren Kinder in einem Alter befinden, in welchem sie nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung bedürfen und teilweise auch die Sorge für ihre jüngste Schwester übernehmen können. Für alles Weitere wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: