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[AZA] 
I 445/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 26. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
W.________, 1939, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 lehnte die 
IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsgesuch der 1939 
geborenen W.________ betreffend medizinische Massnahmen, 
Hilfsmittel und Reisen zum Thermalbad X.________ ab. 
 
    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
14. Juli 1999 ab. 
    C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Antrag, es sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenver- 
sicherung zuzusprechen. Sinngemäss verlangt sie zudem eine 
Überprüfung des kantonalen Entscheides bezüglich der abge- 
lehnten medizinischen Massnahmen. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde bezüglich medizinischer Massnahmen und 
Hilfsmittel. Zur Prüfung der Rentenfrage sei die Sache an 
das kantonale Gericht zu überweisen. 
    Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht 
vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Auf den Antrag, es sei eine Viertelsrente der 
Invalidenversicherung zuzusprechen, kann nicht eingetreten 
werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu 
diesem Begehren keine Stellung bezogen. Aus den Akten er- 
gibt sich indessen, dass die IV-Stelle am 3. Februar 1998 
eine ablehnende Rentenverfügung erlassen hat. Hiegegen hat 
die Versicherte mit Schreiben vom 5. Februar 1998 Einwen- 
dungen erhoben. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen die 
Verfügung vom 3. Februar 1998 zu betrachten. Daher ist die 
Sache, wie die IV-Stelle verlangt, zur Behandlung dieser 
Beschwerde an die Vorinstanz zu überweisen. 
 
    2.- Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die 
Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen, 
Hilfsmittel und Ersatz der Reisekosten für den Besuch des 
Thermalbads in X.________ hat. 
 
    3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be- 
stimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen 
(Art. 12 Abs. 1 IVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung 
(BGE 120 V 279 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Es kann da- 
rauf verwiesen werden. 
    b) Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG na- 
mentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenver- 
sicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfall- 
versicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese 
Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung 
einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf 
die Dauer des Leidens primär in den Bereich der Kranken- 
und Unfallversicherung gehört (AHI 1999 S. 126 Erw. 2b mit 
Hinweisen). 
    Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, 
welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen 
sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an 
sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen 
besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, 
seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden 
oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche 
Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, 
Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologi- 
schen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prin- 
zip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleich- 
gestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene 
Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologi- 
schen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens 
labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invaliden- 
versicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekun- 
dären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abge- 
schlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter 
Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Ver- 
sicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr 
Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung 
übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung 
oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsaus- 
fälle gerichtete Vorkehren (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 1999 
S. 126 f. Erw. 2b). 
    c) Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich sta- 
bilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches 
Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Thera- 
pie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens 
zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet 
werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder 
Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank 
therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht 
halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei 
(AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange 
er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, 
aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizi- 
nischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des stationären 
Zustandes können daher von der Invalidenversicherung nicht 
übernommen werden (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d in fine). 
 
    d) Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den überein- 
stimmenden medizinischen Akten an einem lumbospondylogenen 
Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose und Osteochondrose der 
Bandscheibe l5/S1 und einem beidseitigen Karpaltunnelsyn- 
drom, somit unbestreitbar an labilem pathologischem Gesche- 
hen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Sie besucht des- 
halb regelmässig das Thermalbad in X.________. Die dort 
durchgeführte Bäderkur dient der Stabilisierung des labilen 
Leidens und ist daher in Übereinstimmung mit Verwaltung und 
Vorinstanz von der Invalidenversicherung nicht zu überneh- 
men. Damit sind auch keine Reisekosten zu vergüten (vgl. 
Art. 51 Abs. 1 IVG). 
 
    4.- Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Inva- 
lidenversicherung habe die Kosten für 2 Bauchbandagen, 
1 Paar Fussstützen und 1 Paar Handgelenkbandagen zu bezah- 
len. 
 
    a) Unter dem Titel Behandlungsgeräte können diese 
Gegenstände nicht übernommen werden. Wie die Vorinstanz 
richtig erkannt hat, würde dies voraussetzen, dass diese 
Geräte notwendige Bestandteile einer medizinischen Einglie- 
derungsmassnahme nach Art. 12 (oder 13) IVG wären (SVR 1996 
IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5). Dies trifft vorliegend nicht zu. 
 
    b) Auch als Hilfsmittel kann die Invalidenversicherung 
die genannten Gegenstände nicht übernehmen. Nach zutreffen- 
der Feststellung der Vorinstanz sind sie nicht in der 
Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) enthalten und lassen sich 
auch unter keine der dort aufgeführten Kategorien von 
Hilfsmitteln subsumieren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des  
    Kantons Zürich überwiesen, damit es im Sinne der Erwä- 
    gung 1 verfahre. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: