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[AZA 0/2] 
2A.36/2001/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
26. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.M.________, geb. 1. Januar 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler, Habsburgerstrasse 20, Luzern, 
 
gegen 
Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons L u z e r n, 
betreffend 
 
Familiennachzug 
(Aufenthaltsbewilligung für den Sohn G.M.________), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-A.M.________, aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammend, hat aus erster, mittlerweile geschiedener Ehe einen Sohn G.M.________ (geboren am 23. Mai 1988); im Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Klina (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 7. November 1995 wurde das Sorgerecht für diesen Sohn der Mutter, der ehemaligen Ehefrau von A.M.________, zugesprochen. 
 
A.M.________ war 1987 und 1988 sowie von 1990 bis 1995 als Kurzaufenthalter oder als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Nach der Heirat mit S.T.________, welche die Aufenthaltsbewilligung hat, wurde ihm Ende 1995 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug zu seiner zweiten Ehefrau) erteilt. 
 
Am 5. Juli 1999 stellte A.M.________ ein Gesuch um Familiennachzug für den Sohn G.M.________. Am 14. September 1999 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern das Gesuch ab. A.M.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern. Am 8. August 2000, noch während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement, änderte der Amtsstatthalter von Olten-Gösgen das Ehescheidungsurteil des Gemeindegerichts in Klina vom 7. November 1995 insofern ab, als das Sorgerecht für das Kind G.M.________ dem Vater, A.M.________, zugeteilt wurde. Das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern wies am 6. Dezember 2000 die Beschwerde gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 14. September 1999 ab und bestätigte diese. Zugleich setzte sie G.M.________ Frist zum Verlassen des Kantons Luzern bis spätestens 30. Januar 2001 (Wegweisung). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Januar 2001 beantragt A.M.________, den Departementsentscheid vom 6. Dezember 2000 aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. 
 
 
2.-Streitig ist, ob der Kanton Luzern dem Sohn des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilen muss. Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4). 
 
a) Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 
Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 126 I 81 E. 1a S. 83, 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 364, 289 E. 2a S. 291, je mit Hinweisen). 
 
b) Kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers lässt sich vorliegend aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht ableiten. Insbesondere kommt Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG nicht zur Anwendung, setzte dies doch voraus, dass der Beschwerdeführer als Vater von G.M.________ die Niederlassungsbewilligung hätte, was nicht der Fall ist. 
 
c) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK und auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107). 
 
aa) Der UNO-Kinderrechtekonvention lassen sich in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen (BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.; 124 II 361 E. 3b S. 367). 
 
bb) Aus Art. 8 EMRK kann nur derjenige einen Bewilligungsanspruch ableiten, der zu einem in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen ziehen will, der seinerseits ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist zwar nicht nur dann auszugehen, wenn der nahe Familienangehörige das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat, sondern auch dann, wenn er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht. Im Übrigen aber stellt die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihm erteilt wurde, damit er mit seiner zweiten Ehefrau in der Schweiz zusammen leben kann. Diese verfügt aber ihrerseits ebenfalls bloss über eine Aufenthaltsbewilligung, so dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht auf einem festen Rechtsanspruch (z.B. gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG) beruht. Gestützt darauf lässt sich daher kein Bewilligungsanspruch des Sohns G.M.________ ableiten. 
 
d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter keinem Titel zulässig, und es ist darauf schon gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 (und 4) OG nicht einzutreten. 
Im Übrigen könnte auf die Beschwerde selbst dann nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden, wenn sie grundsätzlich zulässig wäre: Diesfalls fehlte es an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid einer richterlichen Behörde, vorliegend des Verwaltungsgerichts (Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 98a OG; s. § 148 lit. a des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege bzw. § 19 Abs. 1 lit. a des Luzerner Gesetzes vom 1. Dezember 1948 über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [je Fassung vom 13. März 1995]). 
 
 
e) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil er (bzw. sein Sohn) bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 181 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erhebt er nicht. 
 
3.-Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 26. Januar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: