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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_890/2009 
 
Urteil vom 26. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento, Viale Officina 6, 6500 Bellinzona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 15. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 15. September 2009, mit welchem es eine von D.________ gegen das Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento erhobene (Rechtsverzögerungs-)beschwerde guthiess, soweit darauf einzutreten sei, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren mit Blick auf die gesamten Umstände in Deutsch durchgeführt wird, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Willkür und Amtsmissbrauch bemängelt, ohne indessen auch nur ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, 
dass dergestalt keine gültige Beschwerde vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und und der Beschwerdeführer ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig ist, zumal die Eingabe mutwillig erhoben erscheint, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel