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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1053/2010 
 
Urteil vom 26. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
L.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Keller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Entscheid vom 16. November 2010 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des L.________ gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. November 2009, soweit die Verrechnung der von August 2008 bis Oktober 2009 bezogenen Zusatzrenten von insgesamt Fr. 11'320.- betreffend, aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und alsdann über die Verrechnung neu verfüge. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Gutheissung des Rechtsmittels sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG) sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG nur zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
2.2 In BGE 133 V 477 hat sich das Bundesgericht mit den in Art. 90 bis 93 BGG geregelten End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden befasst und erwogen, ein Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren nicht ab und sei somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Rückweisungsentscheide, welche eine materielle Grundsatzfrage entscheiden, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können, sondern sie stellen ebenfalls Zwischenentscheide dar, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, in der Verpflichtung der Versicherungsträger zur Vornahme weiterer oder ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht liege kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte; Urteil 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1 mit Hinweis). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, auch unter dem - letztinstanzlich frei überprüfbaren - Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht einzutreten, da die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbst anfechten, zumal ihnen immer noch dessen Anfechtung mit dem Endentscheid offensteht, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen ist daher eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist (Urteile 8C_969/2008 vom 2. März 2009 E. 1.2 und 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3; zum Ganzen: Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 9 ff.). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde insofern gutgeheissen, als die angefochtene, eine Verrechnung bezogener Zusatzrenten im Betrag von Fr. 11'320.- mit Invalidenrenten vornehmende Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2009 aufgehoben und die Sache zur Prüfung und Berechnung des Existenzminimums und zur entsprechenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Dagegen führt das BSV beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, in Gutheissung des Rechtsmittels sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
 
4. 
4.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich nicht um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Da die Rückweisung nicht nur der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, kann sie rechtsprechungsgemäss auch nicht ausnahmsweise wie ein Endentscheid behandelt werden (vgl. Urteile 8C_817/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.2 und 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131; Seiler, a.a.O., S. 28 f.). Die Beschwerde des BSV ist daher nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG erwähnten Voraussetzungen zulässig. 
4.1.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur und somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein. Das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal, wie bereits dargelegt, die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist. Das Bundesgericht nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Da die Behörde ihren eigenen Entscheid mangels formeller Beschwer nicht anfechten kann, könnte er rechtskräftig werden, ohne dass sie je Gelegenheit hatte, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten. Um diese Situation zu vermeiden, darf eine zur Beschwerdeführung legitimierte Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereits gegen den Rückweisungsentscheid oder einen ihn bestätigenden Entscheid an das Bundesgericht gelangen. Die entsprechenden Überlegungen gelten gemäss Rechtsprechung auch für Behörden, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht selber neu verfügen müssen, wenn sie in der interessierenden Sache zwar beim Bundesgericht beschwerdebefugt sind, nicht jedoch bei der dem Bundesgericht vorgelagerten Instanz (Urteile 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.5 ff., 8C_969/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2, 2C_420/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.4 ff. und 2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das BSV nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens bereits ein Rechtsmittel vor dem kantonalen Versicherungsgericht zu ergreifen berechtigt ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.1 f.). 
4.1.2 Nach dem Gesagten ist die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Da zudem von keiner Seite geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. auch Urteil 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.3), liegt keine der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG vor, die es rechtfertigt, dass das BSV bereits den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht anfechten kann, ohne den kantonalen Endentscheid abzuwarten. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 
 
5. 
Vorliegend ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG anzuwenden. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner wird nicht zugesprochen, da Letzterer nicht zu einer Stellungnahme vor Bundesgericht aufgefordert worden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Januar 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz