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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_567/2010 
 
Urteil vom 26. Januar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. April 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das Gesuch des 1964 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ hatte beantragen lassen, es sei ihm rückwirkend ab 1. April 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren, mit Entscheid vom 13. April 2010 abwies, 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen durchzuführen, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hernach neu zu verfügen, 
dass der Versicherte überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. August 2010 abgewiesen hat, 
dass die Vorinstanz in sorgfältiger und eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere auch gestützt auf das von der Verwaltung veranlasste rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009, dargelegt hat, dem Beschwerdeführer wäre eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit während 42,5 Stunden in der Woche mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit zumutbar, 
dass sie aufgrund dieser Feststellungen und gestützt auf einen Einkommensvergleich einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneint hat, 
dass die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Grad der Arbeitsunfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich sind, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit beruhten auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG), indem das Gericht es unterlassen habe, mittels Anordnung einer weiteren Expertise die Widersprüche zwischen dem Gutachten der MEDAS und den Einschätzungen der Klinik X.________ zu klären und stattdessen einzig auf die Angaben der MEDAS abgestellt habe, welche nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfüge, 
dass die Vorinstanz überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie seinen Beweisanträgen nicht entsprochen hat, 
dass das kantonale Gericht auch im Lichte des neuesten, zur Publikation in BGE 136 vorgesehenen, in SZS 2010 S. 516 veröffentlichten Urteils 9C_400/2010 vom 9. September 2010, in welchem sich das Bundesgericht zur Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstellen u.a. unter den Aspekten der Unabhängigkeit und der Waffengleichheit geäussert hat, in erster Linie auf die Erkenntnisse des Administrativgutachtens abstellen durfte, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen, 
dass das kantonale Gericht nicht verpflichtet ist, sämtlichen Beweisanträgen stattzugeben, sondern vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten kann, wenn es zum Schluss gelangt, hievon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten, 
dass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27; vgl. auch BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), 
dass die Vorinstanz den Sachverhalt sodann weder unvollständig noch sonst wie offensichtlich unrichtig festgestellt hat, sodass ihre Darlegungen in tatbeständlicher Hinsicht verbindlich sind, es der vom Versicherten beantragten Aktenergänzung mittels Einholung eines weiteren Gutachtens durch die IV-Stelle folglich nicht bedarf, 
dass der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich nicht beanstandet, der im Übrigen, soweit einer Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), zu keiner Korrektur Anlass gibt, 
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Januar 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer