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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_921/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 26. Januar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 11. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1964 geborene V.________ ist bei der X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Januar 2004 zog er sich beim Sturz vom Pferd eine proximale Tibiafraktur links zu. Nach der operativen Behandlung vom 29. Januar 2004 konnte er die bisherige Tätigkeit ab Juni 2004 zu 50 Prozent und ab August 2004 wieder vollumfänglich aufnehmen. 
Aufgrund einer Chondropathie des lateralen Tibiaplateaus wurden am 17. Juni 2008 eine Arthroskopie und Teilmeniskektomie durchgeführt. Ab dem 14. Juli 2008 war der Versicherte wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig. In der Folge wurde V.________ mehrmals von Dr. med. D.________ kreisärztlich untersucht. Gestützt auf dessen Abschlussuntersuchung vom 7. Juni 2010 stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 1. August 2010 hin ein. Mit Verfügung vom 27. August 2010 richtete sie mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22 Prozent aus. Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 Prozent zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2011. 
 
B. 
V.________ erhob Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 Prozent zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Frage zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid der SUVA werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), zur Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; vgl. bezüglich der Anwendung der DAP-Profile: BGE 129 V 472) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Versicherte reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift neu das Zeugnis des Dr. med. M.________ vom 29. November 2011 ein. Er führt indessen nicht aus, inwiefern der kantonale Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 4). Das Zeugnis ist somit unbeachtlich. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7. Juni 2010 davon aus, der Versicherte verfüge unfallbedingt in einer leidensadaptierten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent. 
 
4.2 An diesem Schluss vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, der SUVA-Kreisarzt sei zu seinen Ungunsten voreingenommen, lassen sich den Akten hiefür keine Anhaltspunkte entnehmen. Aus dem Umstand allein, dass Dr. med. D.________ für die SUVA tätig ist, kann nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit geschlossen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Zudem legt der Kreisarzt gestützt auf eine umfassende Darstellung der Anamnese, eine eigene klinische Untersuchung des Versicherten sowie unter Beurteilung der radiologischen Aufnahmen vom 18. September 2008 und 25. Oktober 2009 plausibel dar, dass mit Blick auf die Beschwerden am linken Knie eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist mit dem Vorbehalt, dass keine bodennahen, knienden und kauernden Haltungen eingenommen werden müssen; zusätzlich bestehe eine zeitliche Einschränkung wegen der Beschwerdehaftigkeit für wiederholtes Treppenbegehen oder längere Gehstrecken. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung beruht einerseits auf klinischen und anderseits auf objektivierbaren, bildgebenden Befunden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht des Dr. med. W.________ steht dem Ergebnis der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung gemäss Bericht vom 7. Juni 2010 nicht entgegen, wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Es kann im Übrigen auf die einlässliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Berichten und den bereits beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch zu Recht die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen verneint. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern das von SUVA und Vorinstanz dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen, indem er geltend macht, es treffe nicht zu, dass er je in der Lage gewesen sei, ein Invalideneinkommen (recte: Valideneinkommen) von Fr. 76'100.- im Jahr zu erzielen. Praxisge-mäss ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteil 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen). Das veranschlagte Valideneinkommen entspricht den insoweit unbestrittenen Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2010 (13 x Fr. 5'700.-), berücksichtigt zu Gunsten des Versicherten auch noch eine Bonuszahlung von Fr. 2'000.- und ist somit nicht zu beanstanden. 
 
5.2 Da der Beschwerdeführer mit der 50 prozentigen Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin seine ihm in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbare volle Erwerbstätigkeit nicht ausschöpft, zogen SUVA und Vorinstanz die von der Versicherungsanstalt geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) heran (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Die fünf dokumentierten Tätigkeiten - bei denen jeweils die Möglichkeit besteht, Pausen einzuschalten - entsprechen alle dem vom Kreisarzt unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Knie beschriebenen Zumutbarkeitsprofil. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist auch keine besondere Ausbildung erforderlich; eine interne Einarbeitung genügt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem Arbeitsmarkt liessen sich keine geeigneten Arbeitsstellen finden, ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot entsprechen (vgl. dazu BGE 134 V 65 E. 4.2.1 S. 70). Ob die genannten Arbeitsplatzbeispiele dem Beschwerdeführer tatsächlich offen stehen, beschlägt die Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Das von der SUVA errechnete Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'387.- lässt sich daher nicht beanstanden. 
 
5.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 76'100.-) und Invalideneinkommen (Fr. 59'387.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 Prozent. 
 
6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 2 BGG). 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Januar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer