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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_552/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Conrad Weinmann und Alban Shabani, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Örtliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 16. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ Inc. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________, Vereinigte Staaten, gehört zu den grössten Filmproduzenten und ist ein führendes Unternehmen in den Bereichen Unterhaltung, Merchandising, Verwertung von Immaterialgüterrechten und Fernsehen. Sie ist unter anderem Inhaberin der Marke C.________, deren Verwertung vollumfänglich bei ihr liegt.  
Die A.________ AG, V.________, (Beklagte, Beschwerdeführerin) führt zahlreiche Erotikläden in der ganzen Schweiz. Sie vertreibt sowohl eigene Produkte als auch solche anderer Anbieter. 
 
A.b. Im Herbst 2006 stiess die Klägerin auf die schweizerische Wort-/Bildmarke D.________ der Beklagten, die für Präservative beansprucht wurde.  
Am 13. Mai 2008 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Schwyz Klage ein mit dem Hauptantrag, es sei die erwähnte Marke der Beklagten, die damals ihren Sitz noch im Kanton Schwyz hatte, für nichtig zu erklären. 
Mit Urteil vom 17. August 2010 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Klage gut, es erklärte die Marke D.________ für nichtig und verbot der Beklagten und ihren Organen unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, das Zeichen D.________ im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Präservativen und anderen Erotik- bzw. Pornoprodukten zu verwenden, insbesondere unter diesem Zeichen Waren und Dienstleistungen anzubieten, Dienstleistungen zu erbringen, das Zeichen auf Geschäftspapieren und in der Werbung zu verwenden sowie Waren unter diesem Zeichen in Verkehr zu bringen, zu lagern bzw. ein- oder auszuführen. 
 
A.c. Am 1. November 2010 schlossen die Parteien einen Vertrag ab, worin sie insbesondere vereinbarten, dass die Wirkungen des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. August 2010 bis Ende Februar 2011 aufgeschoben würden.  
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 6. Januar 2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihren Schadenersatz- und Gewinnherausgabeanspruch anzuerkennen. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, durch Rechnungslegung Auskunft zu geben über die Menge der von ihr hergestellten und verkauften Präservative und anderer Produkte mit dem Zeichen D.________ sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne. Am 13. Januar 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die geltend gemachten Ansprüche bestreite. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. September 2011 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Schwyz erneut Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:  
 
"1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, der klagenden Partei binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-) Urteils durch Rechnungslegung über die Menge der von ihr und ihren Lizenznehmern hergestellten und verkauften Präservativen und anderen Produkten mit dem Zeichen 'D.________' insbesondere (nachfolgend 'Produkte'), sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, Auskunft zu erteilen. Dabei sind insbesondere folgende, nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung mit beweiskräftigen Dokumenten der Finanz- und Betriebsbuchhaltung belegte Angaben zu machen: 
a. Nachweis der hergestellten und bei Dritten bestellten Stückzahlen der Produkte, pro Monat, aufgeschlüsselt nach Produktkategorien; 
b. einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer; 
c. einzelne Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; 
d. Nachweis der getätigten Verkäufe von Produkten an Zwischenhändler und Endabnehmer, aufgeschlüsselt nach Mengen, Zeiten und Preisen sowie, wo anwendbar, Verkaufslokalen; 
e. betriebene Werbung, aufgeschlüsselt und nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; 
f. Nachweis der von der Beklagten mit den Produkten erzielten Umsätze, die nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert sind; 
g. Nachweis der mit den Produkten erzielten Lizenzeinnahmen; 
h. Nachweis der fixen und variablen Gestehungskosten der Beklagten zur Bewirtschaftung der Umsätze mit den Produkten sowie Nachweis der von ihr verbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren. 
Die Auskünfte gemäss Ziff. 1 lit. a-h seien für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis zum 28. Februar 2011 zu erteilen. 
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei einen nach Auskunfterteilung zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen (Start der Zinsrechnung mit Ende des Geschäftsjahres 2005; geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 100'000.-). 
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 525 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 13. Mai 2008 zu bezahlen. 
[...]" 
In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin, das Gericht habe ihr für die Bezifferung der Klage nach erfolgter Auskunfterteilung und Rechnungslegung Frist anzusetzen. 
Die Beklagte bestritt unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schwyz. 
Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 trat das Kantonsgericht Schwyz mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. 
 
B.b. Mit Urteil vom 7. November 2013 hob das Bundesgericht den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 26. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 4A_224/2013).  
Das Kantonsgericht hatte seine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 IPRG in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht beschränkt und damit verschiedene Behauptungen der Klägerin in Verletzung von Bundesrecht nicht zum Beweis zugelassen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, das Kantonsgericht werde die von der Klägerin angebotene Zeugin einzuvernehmen haben. 
 
B.c. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2014 hielt die Klägerin an ihren Anträgen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 26. September 2011 fest.  
An der Beweisverhandlung vom 11. April 2014 wurde E.________ als Zeugin befragt. Unmittelbar im Anschluss daran nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis. 
Mit Eingaben vom 22. April 2014 und 8. Mai 2014 beantragten die Parteien, es sei das Protokoll zu berichtigen bzw. zu ergänzen. 
Am 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens. Zudem reichte sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Strafanzeige gegen E.________ wegen angeblicher Falschaussage ein. Das Kantonsgericht verzichtete jedoch auf eine Verfahrenssistierung. 
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 berichtigte bzw. ergänzte der Kantonsgerichtspräsident das Protokoll der Beweisverhandlung vom 17. April 2014. 
Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Klage ein. Das Kantonsgericht sah es aufgrund der Zeugeneinvernahme als erwiesen an, dass in der Zeit zwischen Herbst 2009 bis Februar 2011 in der Filiale der Beklagten im Kanton Schwyz D.________-Produkte angeboten wurden. Entsprechend sei die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schwyz zur Beurteilung der auf eine Markenrechtsverletzung gestützten Forderungsklage zu bejahen; deshalb sei nicht näher zu prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit auch aus den von der Klägerin behaupteten Vertriebshandlungen der beklagtischen Konzernzentrale bis zur Sitzverlegung vom 9. August 2011 ergeben würde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juli 2014 aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Verfahrenssistierung und zur Neubeurteilung nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11). Dafür sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272]) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).  
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze in verschiedener Hinsicht. Sie stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie unter Verweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens und neu angebotene Beweise die Hintergründe des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts abweicht oder diese erweitert, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.  
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung beruft sich die Beschwerdeführerin ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid stützen lassen, so etwa mit ihrer Behauptung, der Zeugin E.________ sei anlässlich ihrer Einvernahme die D.________-Kondompackung "inkl. Kassenbeleg des A.________ AG Shop in Zürich vom 17. März 2009" vorgehalten worden. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Zeugin zusammen mit der Packung auch der erwähnte Kassenzettel vorgelegt worden wäre. 
Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem Sistierungsantrag eine Verletzung von Art. 29 und Art. 30 BV vor, ohne dass sich ihrer Beschwerdebegründung jedoch eine hinreichende Verfassungsrüge entnehmen liesse. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Sie erblickt eine willkürliche Feststellung zunächst darin, dass die Vorinstanz in Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids davon ausgehe, der Aussage der Zeugin E.________ könne wenigstens entnommen werden, dass sie die fraglichen Kondome in der Filiale im Kanton Schwyz gesehen habe und die Beschwerdeführerin dies nicht bestreite. Dies sei offensichtlich unrichtig und aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin stets geltend gemacht habe, dass E.________ die fraglichen Kondome in der Filiale im Kanton Schwyz weder gesehen noch gekauft habe. Die Erwägung 2 der Vorinstanz widerspreche sodann ihren eigenen Ausführungen im vorangehenden Beschluss vom 26. Februar 2013, wo festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin die örtliche Zuständigkeit bestreite und insbesondere in Abrede stelle, dass die behaupteten anspruchsbegründenden Verletzungshandlungen an ihrem früheren Firmensitz im Kanton Schwyz erfolgt seien. Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nun aufführe, dass nur der Kauf der Präservative bestritten sei, nicht hingegen, dass die Zeugin diese gesehen habe, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verfalle in Willkür.  
 
2.1.2. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Erwägungen sind aus dem Zusammenhang gerissen; insbesondere lassen sich die beanstandeten Feststellungen hinsichtlich der von ihr im Zusammenhang mit dem Handlungs- und Erfolgsort nach Art. 109 Abs. 2 IPRG bestrittenen bzw. nicht bestrittenen Behauptungen der fraglichen Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids gar nicht entnehmen. Vielmehr geht es darin um das Gesuch um Verfahrenssistierung, das die Beschwerdeführerin mit einem angeblich strafrechtlich relevanten Verhalten der Zeugin (falsches Zeugnis) begründete. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren bestritt, in ihrer Filiale im Kanton Schwyz D.________-Produkte angeboten bzw. verkauft zu haben und mit dieser Begründung die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (Handlungs- und Erfolgsort nach Art. 109 Abs. 2 IPRG) in Abrede stellte. Dies leuchtet auch ohne Weiteres ein, wäre die Vorinstanz andernfalls doch gar nicht veranlasst gewesen, entsprechende Beweiserhebungen in Form einer Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stossen ins Leere.  
Soweit sie im gleichen Zusammenhang die erfolgten Zeugenaussagen unter Hinweis auf die Rechtsschriften im kantonalen Verfahren und das prozessuale Verhalten des Rechtsvertreters der Gegenpartei als widersprüchlich und offensichtlich falsch bezeichnet bzw. die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellt, übt sie lediglich appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Aussage der Zeugin E.________ so zu verstehen sei, dass sie in der Filiale im Kanton Schwyz nicht die vorgehaltene, sondern nur eine gleichartige Packung (" eine  solche Packung") gekauft habe, und deshalb keine Falschaussage vorliege, sei willkürlich und aktenwidrig. Diese Feststellung widerspreche schon offensichtlich dem Wortlaut des Protokolls der Zeugeneinvernahme vom 11. April 2014. Als der Zeugin nämlich die in den Akten liegende D.________-Kondompackung (act. 19 in ZK1 2011 39, Beilage 36) vorgehalten worden sei, habe sie klar und bestimmt ausgesagt: "Ja,  das war eine Packung, welche ich gekauft habe [Hervorhebung hinzugefügt]." Die Zeugin habe mithin nicht bestätigt, " eine solche Packung", sondern vielmehr "  diese Packung" in der Filiale im Kanton Schwyz gekauft zu haben, was angesichts des ebenfalls in den Akten liegenden Kassenzettels offensichtlich nicht zutreffe. Darauf habe die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Beweisverhandlung mehrfach aufmerksam gemacht und sie habe entsprechende Protokollberichtigungen verlangt, die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014 auch vorgenommen worden seien.  
Indem die Vorinstanz dennoch ausführe, dass die Zeugin auf Vorhalt der D.________-Kondompackung bestätigt habe, " eine solche Packung" der Filiale im Kanton Schwyz gekauft zu haben, nehme sie eine Umdeutung einer klaren Aussage vor und stelle den Sachverhalt damit offensichtlich unrichtig dar. Es sei entgegen der Vorinstanz von einer offensichtlichen Falschaussage der Zeugin auszugehen, die dazu führen müsse, dass der Zeugin E.________ gesamthaft kein Glauben geschenkt werde, womit auch die örtliche Zuständigkeit in Schwyz entfalle; eventualiter hätte der Prozess bis zum Abschluss eines entsprechenden Strafverfahrens sistiert werden müssen.  
 
2.2.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, ist die Bestätigung der Zeugin E.________ auf Vorlage einer bestimmten D.________-Kondompackung ("Ja, das war eine Packung, welche ich gekauft habe.") so zu verstehen, dass sie eine solche Packung im Ladenlokal der Beschwerdeführerin in der Filiale im Kanton Schwyz gesehen und gekauft habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Zeugin auf Vorlage eines industriell hergestellten Massenprodukts anhand der Verpackung höchstens erkennen konnte, ob sie selber ein solches Exemplar erwarb, nicht hingegen, ob es sich dabei genau um das von ihr gekaufte Einzelexemplar handelte. Inwiefern sich die einzelnen Verkaufsexemplare des fraglichen Produkts für den Konsumenten wahrnehmbar voneinander unterscheiden sollen, legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar.  
Von einer willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein. 
 
2.2.3. Lag entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine offensichtlich unklare, widersprüchliche oder unvollständige Zeugenaussage vor, leuchtet auch nicht ein, inwiefern der Richter der Zeugin in analoger Anwendung von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) durch geeignete Fragen hätte Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung geben müssen. Ausserdem ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz, die eine falsche Zeugenaussage willkürfrei ausschloss, das Verfahren im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Strafanzeige gestützt auf Art. 126 ZPO hätte aussetzen müssen. Auch in diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise auf nicht festgestellte Sachverhaltselemente und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihr ein Recht auf Sistierung zugestanden hätte, dessen Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste.  
Die Vorinstanz ist demnach ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, aus der fraglichen Aussage lasse sich vernunftgemäss nur darauf schliessen, dass die Zeugin bestätigte, in der Filiale im Kanton Schwyz eine  solche Kondompackung gesehen und gekauft zu haben.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine "Verletzung von Art. 157, 172 i.V.m. Art. 56 bzw. 153 bzw. 154 ZPO sowie Art. 8 ZGB" sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 
 
3.1. Sie zeigt keine Bundesrechtsverletzung auf, indem sie sich vor Bundesgericht lediglich auf den Standpunkt stellt, mit der Aussage der Zeugin E.________ sei das Beweismass des strikten Beweises entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht erreicht worden. Sie führt selber zutreffend aus, dass die Vorinstanz bezüglich des Anbietens bzw. des Verkaufs der beanstandeten Produkte im Kanton Schwyz im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit vom Regelbeweismass des strikten Beweises ausging und keine Gründe anführte, die ein geringeres Beweismass gerechtfertigt hätten. Die Vorinstanz ist demnach auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht etwa von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen. Indem sie vorbringt, die Vorinstanz hätte sich aufgrund der fraglichen Zeugenaussage nicht als überzeugt erklären dürfen, sondern hätte schwerwiegende Zweifel hegen müssen, kritisiert sie lediglich in unzulässiger Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung.  
 
3.2. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO), des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO bzw. Art. 8 ZGB) oder des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht darzutun. Sie übt einmal mehr lediglich appellatorische Kritik am Beweisergebnis der Vorinstanz.  
Weder zeigt sie auf, dass ein von ihr prozesskonform beantragter Beweis nicht zugelassen worden wäre (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen), noch legt sie dar, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an formelle Beweisregeln gebunden gefühlt hätte. Insbesondere verkennt sie, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) nichts daran ändert, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266); Art. 157 ZPO führt nicht etwa dazu, dass die Beweiswürdigung als solche zur frei überprüfbaren Rechtsfrage nach Art. 95 BGG würde (Urteile 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.2; 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.2). Ausserdem schreibt Art. 8 ZGB - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25; 127 III 248 E. 3a, 519 E. 2a S. 522). Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, welches ihrer konkreten Vorbringen von der Vorinstanz übergangen wurde, so dass ihr in Verletzung des Gehörsanspruchs verwehrt worden wäre, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen. 
Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit demnach ohne Bundesrechtsverletzung bejaht und ist zu Recht auf die Klage eingetreten. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann