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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_74/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung gemeinnützige Arbeit, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 12. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Statthalteramt des Bezirks Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 26. Juli 2012 und 11. März 2013 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 900.-- und Fr. 800.--. Mit Nachentscheiden vom 7. Juni 2013 wandelte es die Bussen in 36 und 32 Stunden gemeinnützige Arbeit um. Nachdem am 19. Februar 2014 der Vollzug von weiteren acht Stunden gemeinnütziger Arbeit angeordnet wurde, war eine Arbeitsleistung von insgesamt 76 Stunden zu erbringen. 
 
Da der Vollzug immer wieder verschoben worden war und der Beschwerdeführer überdies Termine nicht wahrnahm, teilte ihm das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit, der Vollzug müsse am 2. April 2014 beginnen, andernfalls die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe beantragt werde. Am 6. Mai 2014 stellte das Amt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit schliesslich ein, weil er als aussichtslos erschien. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 6. August 2014 ab. 
 
Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. November 2014 nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine Eingabe eingereicht hatte, die sich nur im Entferntesten mit den Erwägungen der Direktion auseinandersetzte. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erstreckung der Beschwerdefrist wurden abgewiesen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 sei aufzuheben. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand sei stattzugeben. 
 
2.   
In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellt die Vorinstanz fest, da sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu äussere, inwieweit er den angefochtenen Entscheid für rechtswidrig hält, könne sie nicht beurteilen, ob die Beschwerde aussichtslos erscheine. Wie indessen bereits in einer Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 festgehalten werde, könne aufgrund der sachlich und korrekt verfassten Eingaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er alles andere als prozessual unbeholfen ist und es ihm deshalb ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Beschwerde zumindest summarisch zu begründen, so dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte befunden werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von ihm eingereichten Arztzeugnisse nicht aussagekräftig seien, da ihm ohne weitere Begründung eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert werde. Obwohl die Vorinstanz ihn auf diesen Mangel hinwies und ein detailliertes Zeugnis verlangte, reichte er erneut ein Attest vom 31. Oktober 2014 ein, welches jede Begründung vermissen lässt (Verfügung S. 4/5 E. 2.2). 
 
Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht nur, die Vorinstanz habe "die eingereichten ärztlichen Zeugnisse offensichtlich fehlinterpretiert" (Beschwerde S. 2). Er legt jedoch nicht dar, inwieweit die Interpretation der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll. Das von ihm vor Bundesgericht eingereichte Zeugnis datiert vom 14. Januar 2015 und stellt deshalb ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die weitere Feststellung der Vorinstanz, dass er prozessual nicht unbeholfen ist, stellt er nicht in Abrede. Es mag nur angemerkt werden, dass auch die Eingabe vor Bundesgericht klar, deutlich und korrekt abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwieweit der angefochtene Entscheid fehlerhaft wäre, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Davon, dass eine Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig wäre, kann angesichts seiner klaren, deutlichen und grundsätzlich korrekt abgefassten Beschwerde nicht die Rede sein. Weil er seine Behauptung, Sozialhilfe zu beziehen, nicht belegt, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn