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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_937/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Landquart, 
7206 Igis, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 24. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. September 2015, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 2. Januar 2016eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht die auf kantonalem Recht beruhende Einstellung der Sozialhilfeunterstützung per 28. Februar 2015 mit der Begründung schützte, die beschwerdeführerische Bedürftigkeit sei angesichts der in Verletzung der Mitwirkungspflichten unvollständig gebliebenen Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse (v.a. fehlende aussagekräftige Buchhaltung der Unternehmung) zu Recht als nicht ausgewiesen erachtet worden, 
dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidenden Erwägungen mit keinem Wort eingeht, sondern ausserhalb davon Liegendes vorbringt, 
dass insbesondere sein Hinweis, Auflagen der Sozialhilfebehörde zum neuerlichen Leistungsbezug nunmehr zu erfüllen, d.h. die Unternehmung inzwischen aufgelöst zu haben, auf die vorliegend allein zu beurteilende Leistungseinstellung per 28. Februar 2015 keinen Einfluss hat, 
dass dies ihn aber allenfalls zu einem neuen Bezug von Sozialhilfegelder berechtigt, in diesem Zusammenhang im Übrigen auf E. 6 in fine des angefochtenen Entscheids verwiesen wird, 
dass er, sofern nicht bereits getan, dies daher bei Bedarf gegenüber der Sozialhilfebehörde geltend zu machen hat, welche alsdann über seinen Anspruch neu zu befinden haben wird, 
dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel