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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_3/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Gemeinde Suhr. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2015, Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 6. Dezember 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Mit Eingabe vom 19. August 2016 ersuchte sie die Wohnsitzgemeinde um vollständigen Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2015, im Umfang von Fr. 3'269.90. Der Einwohnergemeinderat wies das Gesuch mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 ab, was das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, mit Urteil 3-RB.2016.21 vom 6. Dezember 2016 einzelrichterlich bestätigte.  
 
1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 25. Januar 2017 (Datum des Poststempels) erhebt die Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde. Sie begründet ihr Rechtsmittel folgendermassen:  
(...) Ich gelange jetzt mit der Bitte an Sie, mir die Steuern zu erlassen, damit ich von null an wieder anfangen kann. Ich brauche dringend eine neue Gleitsichtbrille und sollte zum Zahnarzt. Bin aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen, weil ich nicht zu weit gehen kann und auch keine schweren Einkäufe tragen kann. (...) Ich lebe alleine, habe eine IV-Rente (...) und komme da nicht mehr raus." 
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Eingabe enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Ein solcher ist - von Ausnahmen abgesehen, die hier keine Rolle spielen - vom Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen (Art. 83 lit. m BGG). Deshalb steht der Steuerpflichtigen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann darüber hinaus nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), was dazu führt, dass die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ist lediglich Genüge getan, soweit die Beschwerde eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und im Einzelnen aufzeigt, in welcher Weise dieser verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die monatlichen Ausgaben der Steuerpflichtigen beliefen sich auf höchstens Fr. 3'610.40, die monatlichen (Renten-) Einkünfte auf Fr. 4'321.--, sodass ein Einnahmenüberschuss von Fr. 710.60 pro Monat vorliege. Dies erlaube es der Steuerpflichtigen, die Steuerausstände 2015 innerhalb von fünf Monaten und die übrigen Steuerschulden von Fr. 7'800.-- innerhalb von elf Monaten zu tilgen. Da eine Tilgung innerhalb von höchstens zwei Jahren zu bewerkstelligen sei, müsse das Erlassgesuch praxisgemäss abgewiesen werden.  
 
2.3. Die Steuerpflichtige ersucht das Bundesgericht unter Nennung der anstehenden Ausgaben (vorne E. 1.2) um Gutheissung der Beschwerde. Ferner macht sie auf einen schweren Schicksalsschlag aufmerksam. Das Gesetz verlangt, dass detailliert aufgezeigt wird, inwiefern ein angefochtener Entscheid die verfassungsmässigen Rechte der Bürger verletzt. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe offensichtlich nicht. Die Steuerpflichtige schildert zwar ihre gegenwärtige Lebenslage, woraus sich aber in keiner Weise ergibt, weshalb die vorinstanzlichen Überlegungen unhaltbar sein sollten. Die Berechnungsgrundlagen bleiben unbestritten. Die Schlüsse, welche die Vorinstanz daraus zieht, erscheinen jedenfalls nicht als unhaltbar.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Angesichts der Umstände kann auf die Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher