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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 44/06 
B 45/06 
 
Urteil vom 26. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
B 44/06 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG c/o Schweizerischer Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
S.________, 1955, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
und 
 
B 45/06 
S.________, 1955, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
gegen 
 
1. Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG, Zürcherstrasse 109, 8952 Schlieren, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, c/o Grendelmeier Jenny & Partner, Zollikerstras- se 141, 8008 Zürich, 
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG c/o Schweizeri- scher Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern, Beschwerdegegnerinnen, 
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
22. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene S.________ unternahm am 3. Februar 1982 einen Suizidversuch; eine unbeabsichtigte Fehlmanipulation am Karabiner führte zu einer Zertrümmerung der rechten Schulter. Nachdem ihm die Invalidenversicherung Rentenleistungen und berufliche Eingliederungsmassnahmen erbracht hatte, war er ab 3. Juni 1991 für die Garage X.________ in Y.________ als Reifenmonteur/Hilfsarbeiter tätig. Auf den 8. März 1993 kündigte die Garage das Arbeitsverhältnis, weil S.________ ohne Begründung den Arbeitsplatz verlassen hatte. Am 5. Juli 1993 trat der Versicherte einem Sozialprogramm der Stadt Z.________ bei. 
Nachdem die Invalidenversicherung am 15. September 1993 ein Rentengesuch abgelehnt hatte, meldete sich S.________ am 10. Dezember 1993 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte und Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, insbesondere betreffend die seit 5. Juli 1993 ausgeübte Tätigkeit bei der Stiftung Hilfsstelle Z.________, sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2000 zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 15. November 2000 sprach die IV-Stelle S.________ für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis 31. Juli 1998 eine halbe sowie vom 1. August 1998 bis 30. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten. 
B. 
Am 17. Dezember 2004 liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage einreichen mit den Anträgen: 
1. Es sei festzustellen, dass die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG ihm gegenüber leistungspflichtig ist. 
2. Eventuell sei festzustellen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leistungspflichtig ist. 
3. Die als leistungspflichtig erkannte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins, zu erbringen. 
Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass für die Invalidität des Versicherten die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leistungspflichtig sei, bei welcher er als Mitarbeiter im Rahmen eines Einsatzprogramms der Stadt Z.________ für die berufliche Vorsorge versichert gewesen sei. Der Leistungsbeginn sei auf den 1. Oktober 1997 festzusetzen. Da indessen die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der Klage vom 17. Dezember 2004 unterbrochen wurde, seien lediglich die Rentenbetreffnisse ab 1. Dezember 1999 geschuldet. Dementsprechend wies das Gericht die Klage gegen die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG ab. Die Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hiess es insoweit gut, als es diese verpflichtete, dem Versicherten ab 1. Dezember 1999 die ihm im Sinne der Erwägungen zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Im Übrigen wies es die Klage ab. Überdies sprach es dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu und gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung, soweit das Anwaltshonorar nicht durch die Parteientschädigung gedeckt war. 
C. 
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass sie keine Leistungen zu erbringen hat. 
S.________ lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
S.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG, eventuell die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, leistungspflichtig ist und die als leistungspflichtig erkannte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins, zu erbringen; sodann sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beantragt im Wesentlichen, in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung der Invalidenleistungen zu verpflichten. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
3. 
Die Feststellungsklage gegen zwei Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Leistungspflicht der einen ist zulässig. Weil sich die konkreten Ansprüche erst nach diesem Entscheid festlegen lassen, ist eine unbezifferte, auf eine Geldzahlung gerichtete Klage zulässig (SZS 1998 S. 440). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweis, 120 V 112 E. 2b S. 116) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
4.2 Wie das kantonale Gericht festgehalten hat, besteht im vorliegenden Fall keine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung, da die beiden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden. Es ist daher unabhängig von den Feststellungen der Invalidenversicherung zu prüfen, wann die für die Entstehung des Invalidenleistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 
4.3 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Arztberichte, insbesondere der Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 20. November 1996, zum Schluss, dass die für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen relevante Arbeitsunfähigkeit am 1. Oktober 1996 eingetreten sei. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist beizupflichten, und es wird auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Zwar trifft es zu, dass Dr. A.________ im Bericht vom 22. März 1994 auf zunehmende Beschwerden in der rechten Schulter seit zwei Jahren hingewiesen hatte; eine Arbeitsunfähigkeit stellte er für diesen Zeitraum indessen nicht fest. Da bis 7. April 1993 (Ablauf der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist, woran die seitens des Versicherten beantragten Beweismassnahmen nach der Aktenlage nichts zu ändern vermöchten, entfällt eine Leistungspflicht der Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG für die von der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 1993 mit einer halben und ab 1. August 1998 mit einer ganzen Rente entschädigte Invalidität. Leistungspflichtig ist hingegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher der Beschwerdeführer 2 als Teilnehmer am Einsatzprogramm der Stadt Z.________ für die berufliche Vorsorge versichert war, als am 1. Oktober 1996 die Arbeitsunfähigkeit von 50 % eintrat, deren Ursache zur späteren Invalidität geführt hat. 
5. 
Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) vorgenommen. Dabei hat es als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) einen Stundenlohn von Fr. 9.- eingesetzt, entsprechend dem Leistungslohn, den die Stadt Z.________ dem Versicherten ab Juli 1993 ausgerichtet hatte, woraus sich ein Betrag von Fr. 19'686.- im Jahr ergab. Dieses Einkommen kann indessen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, wäre der Versicherte doch ohne Gesundheitsschaden ohne weiteres in der Lage, wesentlich höhere, existenzsichernde Erwerbseinkünfte zu erzielen. Indessen erübrigt es sich, andere als die von der Vorinstanz eingesetzten Vergleichseinkommen heranzuziehen. Denn diese hat keinen eigentlichen Einkommensvergleich durchgeführt, sondern aufgrund der Angaben des Dr. med. A.________ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den im Einsatzprogramm der Sozialdienste Z.________ erzielten Lohn im gleichen Verhältnis reduziert, d.h. ab 1. Oktober 1996 ein Einkommen von Fr. 9'843.- (entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und ab 1. August 1998 von Fr. 4'922.- (entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %) angenommen. Damit hat das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des jeweiligen Invaliditätsgrades genau besehen einen Prozentvergleich vorgenommen, bei welchem anstelle bezifferter Einkommen blosse Prozentzahlen einander gegenübergestellt werden. Ein solches Vorgehen ist praxisgemäss zulässig (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Die Abstufung der von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG geschuldeten Invalidenleistungen (halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1996, nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, ganze Rente ab 1. November 1998, in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV) ist korrekt und blieb zu Recht unangefochten. 
Im Übrigen hätte auch ein Einkommensvergleich mit den Zahlen, welche die Invalidenversicherung verwendet hat, und die der Beschwerdeführer 2 als massgebend erachtet, zu keinem anderen Ergebnis geführt, da auch diesfalls von einer etwa der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechenden Verminderung des hypothetischen Lohnes ausgegangen werden müsste. Dementsprechend leitet der Versicherte aus dem Beizug der von der Invalidenversicherung eingesetzten hypothetischen Erwerbseinkommen denn auch nichts zu seinen Gunsten ab. 
6. 
6.1 Mit Bezug auf Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), wonach Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach 10 Jahren verjähren, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 117 V 329 E. 4 S. 332) festgehalten, dass die 10jährige Verjährungsfrist betreffend die Stammforderung mit Einreichung der Klage am 17. Dezember 2004 gewahrt worden sei. Hinsichtlich Verjährung der einzelnen Rentenbetreffnisse lägen ausser der Klage vom 17. Dezember 2004 keine die Verjährung unterbrechenden Handlungen im Sinne von Art. 135 OR vor, weshalb lediglich die seit 1. Dezember 1999, fünf Jahre vor Klageeinreichung, fällig gewordenen Rentenbetreffnisse geschuldet seien, wogegen die vor diesem Datum fällig gewordenen Leistungen verjährt seien. 
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann die Verjährung einzig durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden, was auch gilt, wenn - wie hier - eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung beteiligt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 55/05 vom 16. Oktober 2006). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Versicherte zwei Verjährungsverzichtserklärungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. März 2003 und 23. Januar 2004 aufgelegt, worin die Vorsorgeeinrichtung bis zum 31. März 2005 auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf allfällige Ansprüche des Versicherten verzichtet soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten war. Nach der vom Bundesgericht in BGE 112 II 231 ff. entwickelten Praxis löst der Verjährungsverzicht wie jede andere verjährungsunterbrechende Handlung eine neue gesetzliche Verjährungsfrist aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2001 vom 20. Februar 2002). Mit Bezug auf den vorliegenden Fall hat der vorprozessual erklärte Verjährungsverzicht vom 28. März 2003 zur Folge, dass damit eine neue Frist ausgelöst wurde, indem die ab März 1998 (5 Jahre vor der Verzichtserklärung) geschuldeten Invalidenleistungen jedenfalls der Verjährung entzogen waren. Die Rentenbetreffnisse sind daher nicht erst ab 1. Dezember 1999, sondern bereits ab 1. März 1998, fünf Jahre vor der Verjährungsverzichtserklärung, geschuldet, wogegen es dabei bleibt, dass die vom 1. Oktober 1997 (Rentenbeginn laut Vorinstanz) bis Ende Februar 1998 geschuldeten Invalidenleistungen verjährt sind. 
7. 
7.1 Das kantonale Gericht hat dem im vorinstanzlichen Verfahren, soweit die Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend, obsiegenden Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.10 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen und seinem Rechtsvertreter überdies eine Entschädigung von Fr. 1'845.35 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse bezahlt. 
7.2 Der Versicherte beantragt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das kantonale Klageverfahren, da er vollständig und nicht bloss teilweise obsiegt habe; weil er zur Klärung der Rechtslage gezwungen gewesen sei, beide Vorsorgeeinrichtungen ins Recht zu fassen, da beide ihre Leistungspflicht bestritten hätten, habe zwangsläufig die eine der Klagen abgewiesen werden müssen. Dies dürfe indessen nicht einem bloss teilweisen Obsiegen gleichgesetzt werden. 
7.3 
7.3.1 Das Bundesrecht enthält keinerlei Vorschriften über die Kosten und Entschädigungsregelung im kantonalen vorsorgerechtlichen Klageverfahren. Es gilt kantonales Recht. In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht neu - zwecks Wahrung des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses auf dem Gebiete der Sozialversicherung - seine sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung auch rein kantonalrechtlich begründeter Prozess(Kosten) Entscheide indessen bejaht. Die Höhe der Entschädigung überprüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG), wobei praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht fällt (BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen). Eine Entschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Willkür liegt jedoch nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). 
7.3.2 Eine Reduktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung kann entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht mit dem Umstand begründet werden, dass die Klage gegen die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobile AG abgewiesen wurde, da er gezwungen war, beide Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Leistungspflicht verneinten, einzuklagen, womit das Unterliegen in einem der beiden Prozesse zum Voraus feststand. Somit liesse sich sagen, die Begründung des angefochtenen Entscheides sei im Entschädigungspunkt zumindest fragwürdig. In seinem Ergebnis ist der Entscheid im Entschädigungspunkt indessen ohne weiteres vertretbar, indem der Aufwand des Rechtsvertreters unter den Titeln Parteientschädigung und Entschädigung zufolge unentgeltlicher Prozessführung mit insgesamt Fr. 5'845.- abgegolten wurde, dies bei einer eingereichten Honorarnote von Fr. 6'767.-. Die Differenz von Fr. 922.- fällt nicht derart ins Gewicht, dass von willkürlicher Entschädigung gesprochen werden müsste. 
8. 
Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). Soweit er unterliegt, ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Die Vorsorgeeinrichtungen haben, soweit sie obsiegen, als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 123 V 290 E. 10 S. 309). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren B 44/06 und B 45/06 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird abgewiesen. 
3. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2006 dahingehend geändert, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer 2 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen ab 1. März 1998 auszurichten. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten abgewiesen. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat dem Beschwerdeführer 2 für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
6. 
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Lukas Denger, Bern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 26. Februar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: