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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8D_8/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn,  
vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn, 
hier vertreten durch das Personalamt des Kantons Solothurn, 
Rathaus, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Besoldung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 23. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
G.________ war beim Polizeikorps des Kantons Solothurn angestellt, als er vom 4. Januar bis 20. Februar 2011 unfallbedingt nicht arbeiten konnte. Das kantonale Personalamt richtete ihm für diese Zeit trotz Aufforderung keine bei Arbeitsverrichtung jeweils aus "Geldzulagen" und "Pikettentschädigung" zusammengesetztes Entgelt für inkonveniente Dienste aus. 
 
B.   
Am 3. August 2012 reichte G.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Staat Solothurn ein. Er beantragte, der Staat sei zu verpflichten, ihm Fr. 780.- zu bezahlen. Am 23. September 2013 wies das kantonale Gericht diese Klage ab. 
 
C.   
Dagegen lässt G.________ in Erneuerung der vorinstanzlichen Begehren Verfassungsbeschwerde erheben. Zusätzlich beantragt er, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da der Streitwert mit Fr. 780.- unter Fr. 15'000.- liegt und sich mit Bezug auf die in Frage stehende Ausrichtung der Zulagen und Pikettentschädigung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist gemäss Art. 85 BGG in Verbindung mit Art. 113 BGG vorliegend einzig die Verfassungsbeschwerde zulässig, was vom Beschwerdeführer denn auch richtig erkannt worden ist. 
 
2.   
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 in Verbindung mit Art. 116 BGG). 
 
3.   
Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Was die Anrufung des Willkürverbots im Speziellen anbelangt, ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 133 III 393 E. 6 S. 397). 
 
4.   
Gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatspersonal des Kantons Solothurn (StPG/SO) haben Staatsbedienstete bei krankheits- und unfallbedingter Abwesenheit unter Vorbehalt von Abs. 2 während einer bestimmten Zeit Anspruch auf die volle Besoldung. Gemäss Abs. 2 besteht während krankheits- oder unfallbedingter Absenzen kein Anspruch auf die Ausrichtung von Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten und Sondereinsätze. 
Im gestützt auf § 45bis StPG/SO ergänzend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV/SO; siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 1 GAV/SO) zwischen dem Kanton Solothurn und u.a. dem Schweizerischen Verband des Personals der öffentlichen Dienste finden sich diese Bestimmungen in der bis Ende 2013 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung in § 174 Abs. 1 und 3 wieder. 
 
5.   
Auf dieser Grundlage wurde dem bei der Kantonspolizei angestellten, regelmässig im Schichtdienst arbeitenden Beschwerdeführer für die unfallbedingte Arbeitsabwesenheit zwar der Basislohn ausbezahlt, nicht jedoch bei Arbeitsleistung sonst ausgerichtete (Inkonvenienzen-) Zulagen und Pikettentschädigungen. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Auslegung von § 47 Abs. 2 StPG/SO und § 174 Abs. 3 GAV/SO in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung geltend. 
 
6.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).  
 
6.2. Die Vorinstanz prüfte zunächst anhand der Allgemeinen (AT) und der Besonderen (BT) normativen Bestimmungen des GAV/SO betreffend die Polizei, ob die fraglichen Vergütungen überhaupt unter den Begriff der (mit Sozialabzügen belasteten) Besoldung zu subsumieren seien, auf welche gemäss § 47 Abs. 1 StPG/SO (und § 174 Abs. 1 GAV/SO) bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit grundsätzlich ein voller Ausgleich bestünde. Sie erkannte dabei, dass im BT anders als im AT zwar die Abgeltung inkonvenienter Dienste nicht ausdrücklich als Lohnbestandteil erwähnt, sondern systematisch als eigenständige Kategorie aufgeführt sei, indessen deckten sich die darin vorgesehenen Abgeltungsarten; zudem werde in den Bestimmungen des BT auf jene des AT verwiesen, so dass die Inkonvenienzenentschädigungen - anders als die ebenfalls separat aufgeführte Kategorie "Lohnnebenleistungen", worunter etwa die Vergütungen für Mahlzeiten zu zählen seien - (auch) für Angehörige der Polizei als (sozialversicherungsabgabebelasteter) Lohnbestandteil zu gelten habe, was denn auch so in den Lohnkonti der Jahre 2009-2011 ausgewiesen worden sei.  
Weiter zog sie die Entstehungsgeschichte von § 47 Abs. 2 StPG/SO heran: Gemäss Botschaft vom 4. Juli 2000 habe der Gesetzgeber im Rahmen der Aufhebung des Beamtenstatus Abs. 2 bewusst eingeführt, um so bisherige Unklarheiten über den Umfang der Lohnfortzahlungspflicht auszuräumen, weshalb angesichts des Wortlauts auch nicht gesagt werden könne, Abs. 2 beschränke sich auf Entschädigungen ausserordentlicher Leistungen der Arbeitnehmer oder gar Spesenersatz, sondern vielmehr habe der Gesetzgeber damit eindeutig ordentlicherweise zustehende Lohnbestandteile wie die Abgeltung inkonvenienter Dienste erfassen wollen. 
 
In einem weiteren Schritt verwies das Gericht auf die paritätisch zusammengesetzte GAV-Kommission (GAVKO) und deren Protokoll vom 22. September 2011. Aufgabe dieser Kommission ist es u.a., über die Anwendung des GAV/SO zu wachen, über den Einzelfall hinausgehende streitige Bestimmungen auszulegen und den GAV als Ganzes weiter zu entwickeln (§ 9 f. GAV/SO). An der Sitzung vom 22. September 2011 diskutierten die Teilnehmenden über einen möglichen künftigen Einbau der Inkonvenienzen in die Lohnfortzahlungspflicht insbesondere bei überwiegend oder gar ausschliesslich Nachtdienst leistenden Personen, kamen indessen zum Schluss, dies setzte eine Änderung von § 174 Abs. 3 GAV/SO (und damit von § 47 Abs. 2 StPG/SO) voraus. Daraus schloss das kantonale Gericht auf einen derzeitig herrschenden Grundkonsens über den Umfang der Gesetzesregelung, nämlich dass Inkonvenienzenentschädigungen generell von der Lohnfortzahlungspflicht ausgenommen seien und zwar ungeachtet dessen, ob ihnen eine gewisse Regelmässigkeit zuzusprechen sei oder nicht. 
Das Gericht ging schliesslich auch auf den Hinweis des Beschwerdeführers ein, wonach im GAV/SO teils von "Nachtdienst" (§ 174 Abs. 3 [Lohnfortzahlung bei krankheits- und unfallbedingten Absenzen] und § 287 [Lohnnebenleistung Mahlzeitenvergütung]), teils von "Schichtdienst während der Nacht" (§ 288 Abs. 1 Satz 2 [Lohnnebenleistung Mahlzeitenvergütung, Verweis auf § 287]) und schliesslich von "Nachtarbeit" (§ 285 [Geldzulagen]) die Rede sei und wertete diese unterschiedlichen Bezeichnungen als inhaltlich identisch: Allein auf Grund der uneinheitlichen Terminologie könne nicht auf unterschiedliche Arbeitsformen geschlossen werden, weshalb der Hinweis, von der Lohnreduktion gemäss § 47 Abs. 2 StPG/SO sei der "Schichtdienst während der Nacht"/die "Nachtarbeit" gemäss Wortlaut nicht erfasst, nicht verfange. Für Angehörige des Polizeikorps sei in Anlehnung an § 285 GAV/SO vielmehr stets die Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr gemeint, welche dem Beschwerdeführer gemäss Auszügen aus dem Lohnkonto denn auch jeweils unter dem Titel "diverse Bezüge/ Abzüge" für "Nachtdienst Polizei" ausgerichtet worden seien. 
Zusammenfassend erwog das Gericht, die dem Beschwerdeführer bei Arbeitsleistung ausbezahlten Zulagen "Polizei Geldzulage" und "Polizei Pikettdienst" seien dergestalt eindeutig als unter § 47 Abs. 2 StPG/SO und § 174 Abs. 3 GAV/SO (in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung) fallende Lohnbestandteile zu betrachten und demnach für die Zeit vom 4. Januar bis 20. Februar 2011 zu Recht nicht ausgerichtet worden. 
 
6.3. In der Beschwerde wird nicht näher dargelegt, weshalb diese Auslegung, namentlich diejenige, dass "Nachtdienst" auch Schichtarbeit umfasst, unzutreffend ist oder gar gegen das Willkürverbot verstösst. Wenn die Inkonvenienz für Krankheits- und Unfalltage nicht entschädigt wird, ist es konsequent, dass dies für Tätigkeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gilt, unabhängig davon, ob diese als Nacht- oder als Schichtarbeit bezeichnet wird. Ebenso wenig ist einsichtig, was daran willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz angesichts des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und weiterer Auslegungselemente sämtliche Inkonvenienzentschädigungen unter § 47 Abs. 2 StPG/SO subsumiert und zwar ungeachtet dessen, ob solche im Arbeitsfall regelmässig zur Auszahlung gelangen oder nicht. Zwischenzeitig wurde übrigens die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 47 Abs. 2 StPG/SO, wonach darin sämtliche Arten von Vergütungen für inkonveniente Dienste erfasst sind, in die seit dem 1. Januar 2014 geltende Fassung von § 174 Abs. 3 GAV/SO ausdrücklich so aufgenommen. Neu lautet diese Bestimmung: "Während krankheits- und unfallbedingter Absenzen besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Vergütungen für inkonveniente Dienste wie z.B. für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten und Sondereinsätze".  
 
7.   
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel