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[AZA 7] 
U 3/01 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 26. März 2001 
 
in Sachen 
 
D.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Gesuchsgegnerin, 
 
Mit Urteil vom 15. September 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die von D.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
Gegen dieses am 25. September 2000 zugestellte Urteil reicht D.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2001 ein Revisionsgesuch ein, da "erhebliche neue Tatsachen vorliegen" würden. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund des Art. 137 lit. b OG an, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG) darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird. An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionstatbestand muss dargetan werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt seien, um gerade diesen Revisionstatbestand geltend zu machen. Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchen die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 198; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. Mai 1989, U 21/89). 
 
2.- a) Im Urteil vom 15. September 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem am 7. September 1994 erlittenen Unfall und dem Leidenszustand des Gesuchstellers verneint. Das Gericht berücksichtigte dabei die gesamte medizinische Aktenlage. Sodann tätigte es im Hinblick auf einen seitens des (damaligen) Beschwerdeführers neu eingebrachten Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 10. Januar 2000, weitere Abklärungen, indem es ärztliche Berichte der Gegenpartei (Stellungnahme des Dr. med. X.________, Medizinische Abteilung der SUVA, vom 27. Juni 2000) beizog. Dazu gewährte das Gericht dem Versicherten das rechtliche Gehör und kam zum Schluss, es sei weder bewiesen noch durch weitere Abklärungen beweisbar, dass die (verstärkten) spondylarthrotischen Veränderungen auf den versicherten Unfall vom 7. September 1994 zurückzuführen seien. 
 
b) Keines der - teilweise an der Grenze zur Ungebührlichkeit (Art. 30 Abs. 3 OG) liegenden - Vorbringen des Gesuchstellers und keines der von ihm eingereichten Beweismittel ist geeignet, die dem Urteil vom 15. September 2000 zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu erschüttern: Zum einen gehen die Einwendungen des Gesuchstellers an der Sache vorbei, indem sie sich nicht zum rechtserheblichen Punkt der natürlich kausalen Verursachung der Beschwerden durch den versicherten Unfall beziehen. Zum andern sind die eingereichten Berichte schon im Verfahren, das zum Urteil vom 15. September 2000 führte, berücksichtigt und gewürdigt worden, namentlich etwa das rheumatologische Gutachten des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 23. November 1995 (vgl. Urteil, S. 3). Neu ist der vom 15. November 2000 datierende Austrittsbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik Y.________, welcher folgende zusammenfassende Schlussbeurteilung enthält: 
 
"Auf Grund der klinischen Untersuchung mit vollständig 
unauffälligem neurologischem Status liegt bei 
diesem Patienten kein neurologisches Leiden vor. 
 
Die angegebenen Beschwerden, insbesondere der thorakalen 
Wirbelsäule, sind auch unseres Erachtens muskulo-skelettaler 
Genese bei bekanntem Morbus Scheuermann 
mit Wirbelsäule-Fehlstellung. Die intermittierende 
Schwäche des rechten Armes kann durch Schmerzhemmung 
bedingt sein. Elektrophysiologisch haben wir 
ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen. Sicherheitshalber 
wollten wir zusätzlich eine Myelopathie noch 
mittels elektrophysiologischen Abklärungen suchen, 
obwohl klinisch dafür keine Hinweise bestanden. Diese 
mussten aber erneut wegen intolerabler Schmerzen 
abgebrochen werden." 
Sowohl diese Beurteilung wie auch die abschliessende Bemerkung, nach sechsjähriger Arbeitsabstinenz erscheine eine erneute Rehabilitation wenig aussichtsreich, vermag in keiner Weise neue Tatsachen darzutun, welche im Zeitpunkt des Urteils vom 15. September 2000 schon bestanden und zu einer abweichenden Beurteilung der Kausalitätsfrage hätten führen müssen, wenn sie bekannt gewesen wären. Der eingereichte Bericht des Spitals Y.________ unterstreicht vielmehr die unklare Genese der Beschwerden, an welchen der Gesuchsteller leidet. Daher kann dafür die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig erklärt werden. 
 
3.- Da das Revisionsgesuch, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 OG erledigt. 
 
4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 156 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller 
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss 
verrechnet. 
 
III. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 26. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: