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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_627/2011 
 
Urteil vom 26. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Monbijoustrasse 34, 3011 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, 
vom 27. Juli 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (Jg.1961) erlitt am 31. März 2006 als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten Personenwagen bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Wegen in der Folge aufgetretener anhaltender Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen meldete sie sich am 16. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie nebst beruflichen Massnahmen eine Rente beantragte. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Art lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 17. Juli 2009 mangels anspruchsrelevanter Invalidität sowohl die Gewährung beruflicher Massnahmen als auch einer Invalidenrente verfügungsweise ab. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab März 2007 beantragen; zudem seien Dr. med. M.________ und Frau Dr. med. N.________ gerichtlich zu verpflichten, "offen zu legen, wie viele Aufträge sie von welchen Sozialversicherungsträgern in den letzten fünf Jahren erhalten haben, welche Einnahmen daraus resultieren und welchen Anteil diese Einnahmen vom Gesamtumsatz ihrer beruflichen Tätigkeit ausmachen"; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine unabhängige, neutrale und fachkompetente ärztliche Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. 
Während die IV-Stelle unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid von einer materiellen Stellungnahme zur Sache absieht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des einzig noch streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die diesbezüglich von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sowohl in materiell- wie auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilweise ausserhäuslich erwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden und Art. 28 Abs. 2ter IVG in der seit 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung). Richtig sind sodann auch die Ausführungen über die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, je mit Hinweisen) sowie von Berichten über im Haushalt durchgeführte Abklärungen (vgl. SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Vorinstanz bei der der Festsetzung der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zulegenden Arbeitsunfähigkeit auf die Gutachten der Frau Dr. med. N.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 13. September 2008 und des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 10. Oktober 2008 sowie die in Zusammenarbeit dieser beiden Spezialärzte gefundene gemeinsame Beurteilung gestützt hat, darüber hinaus aber den Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Hausarztes Dr. med. O.________ vom 24. August 2007 und des die Beschwerdeführerin seit dem erlittenen Unfall regelmässig behandelnden Dr. med. P._______, Facharzt für Innere Medizin (FMH) und Lehrbeauftragter für Psychosomatik und Psychosoziale Medizin (APPM) an der Universität X.________, vom 26. September 2007 und 26. November 2008 keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen bereit war. 
 
3.1 Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass die Gutachten des Dr. med. M.________ vom 10. Oktober 2008 und der Frau Dr. med. N.________ vom 13. September 2008 die in BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 aufgestellten Erfordernisse erfüllen, die an die Beweistauglichkeit ärztlicher Unterlagen zu stellen sind. Dieser Ansicht schliesst sich das Bundesgericht an. Die beiden Experten haben allseitige, bezüglich der jeweils streitigen Belange aus ihren Fachbereichen umfassende Untersuchungen durchgeführt, unter Berücksichtigung auch der geklagten Beschwerden ihre Meinungen in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) gebildet und ihre Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der gesundheitlichen Situation sowie die Erkenntnisse ihrer Erhebungen mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einleuchtend begründet. An dieser Sichtweise vermögen die in der Beschwerde angeführten Diskrepanzen zwischen der Beurteilung des Dr. med. M.________ - zum Gutachten der Frau Dr. med. N.________ finden sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine konkreten Einwände - und der Auffassung des Dr. med. P._______ nichts zu ändern. Den beschwerdeweise angeführten Unvereinbarkeiten dieser einander gegenüberstehenden ärztlichen Ansichten ist, soweit solche überhaupt als gegeben anzusehen sind, im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, welche als sachverhaltliche Feststellung einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen ist (vgl. E. 1 hievor). Eine solche Würdigung hat die Vorinstanz vorgenommen und diese auch eingehend und überzeugend begründet, ohne dabei in Überschreitung des ihr zuzugestehenden Beurteilungsspielraumes offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder gar rechtswidrige Schlussfolgerungen gezogen zu haben. 
 
3.2 Auch die gegen die Person der betroffenen Gutachter oder deren Fachkompetenz gerichteten Einwände sind nicht stichhaltig. Insbesondere besteht kein Anlass, deren Äusserungen in Frage zu stellen, weil sie - bekanntermassen - häufig von IV-Stellen Begutachtungsaufträge erhalten und davon auszugehen ist, dass auf diesem Weg auch ein beachtlicher Teil ihrer Einkünfte generiert wird. Soweit in der Beschwerdeschrift von Dr. med. M.________ und Frau Dr. med. N.________ als Beweis für letztgenannten - auch Verwaltung und Gerichten nicht entgangenen - Umstand unter Berufung auf BGE 137 V 210 eine Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse mit Aufteilung nach Herkunft der jeweiligen Einkünfte gefordert wird, liegen vor Bundesgericht erstmals vorgetragene Aspekte tatsächlicher Art bzw. neue Begehren vor, auf die angesichts Art. 99 BGG nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.3 Da die Vorinstanz demnach über hinreichend beweistaugliche medizinische Unterlagen für eine Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches verfügte, erübrigt sich die in der Beschwerdeschrift eventualiter beantragte Veranlassung zusätzlicher Abklärungen. 
 
4. 
Unbestrittenermassen würde die Beschwerdeführerin - wäre sie gesund geblieben - zu 36 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst nachgehen und sich im Übrigen der Haushaltführung widmen, sodass die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode zu erfolgen hat, wobei die beiden Bereiche im Verhältnis von 36 : 64 stehen (36 % Erwerbstätigkeit, 64 % Haushaltführung). Die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung im Haushalt beläuft sich laut Bericht vom 6. Februar 2009 über die Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse an Ort und Stelle auf 7 %, worauf abgestellt werden kann, weil die fachlich ausgewiesene Abklärungsperson zu Recht auf die ärztlich bescheinigte Zumutbarkeit und nicht ausschliesslich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen abgestellt hat. Damit resultiert hier bezogen auf den gesamten Tätigkeitsbereich eine Teilinvalidität von knapp 5 % (0.64 x 7 % = 4.48 %). Aus dem erwerblichen Bereich müsste damit eine Teilinvalidität von rund 35 % resultieren, damit die Beschwerdeführerin den einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreichen könnte. Dies wiederum würde eine praktisch vollständige Erwerbs- und damit auch Arbeitsunfähigkeit bedingen (35 % : 0.36 = 97.22). Weil einzig Dr. med. P._______ eine 100%ige Leistungseinschränkung im erwerblichen Bereich in Betracht zieht, Dr. med. M.________ aber eine lediglich 15%ige, Frau Dr. med. N.________ eine rund 20%ige und beide gemeinsam (interdisziplinär) eine 30%ige Verminderung des Leistungsvermögens bescheinigen und das kantonale Gericht nach dem Gesagten mit Recht nicht einzig auf die Einschätzung des Dr. med. P._______ abzustellen, sondern lediglich eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren bereit war, wird dieser - anspruchsentscheidende - Grenzwert bei Weitem nicht erreicht. 
 
5. 
Da das Rechtsmittel abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. März 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl