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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_156/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 16. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von vier Monaten. Die Massnahme begann am 3. Mai 2013 mit der polizeilichen Abnahme des Führerausweises. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
Gegen diese Massnahme wandte sich X.________ mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen. 
 
1.2. Dem Ausweisentzug zugrunde liegt ein am 30. Juli 2013 ergangener Strafbefehl, laut dem X.________ u.a. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 160.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'560.-- und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt wurde. Nachdem er eine dagegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Dies, nachdem er im Rahmen des am 16. Mai 2013 gegen ihn eröffneten Administrativverfahrens ausdrücklich auf die Bindungswirkung des Strafurteils für das Entzugsverfahren hingewiesen worden war. Dass er in Bezug auf den Strafbefehl somit auf den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg verzichtete, hat er selbst zu vertreten.  
 
2.   
Gegen den am 16. Oktober 2013 ergangenen Entscheid der Rekurskommission führt X.________ mit Eingabe vom 20. März 2014 Beschwerde ans Bundesgericht der Sache nach mit dem Begehren, der betreffende Entscheid sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, d.h. er beanstandet ihn nur ganz allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei beanstandet er jedoch zur Hauptsache das zugrunde liegende Strafverfahren, die damaligen Strafverfolgungsbehörden, deren Beweisführung sowie den Strafbefehl bzw. den Gerichtspräsidenten, der den Strafbefehl erlassen hatte. Die diesbezüglichen Rügen wären indes, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, auf dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen den Strafbefehl vorzutragen gewesen, von welchem der Beschwerdeführer indes - wie erwähnt - abgesehen hatte. 
 
Dabei setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht rechtsgenüglich mit den dem Entscheid der Rekurskommission zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (namentlich die Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses, zumal der Ausweisentzug inzwischen ja wohl bereits beendet sein dürfte) zu erörtern. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp