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[AZA 0/2] 
7B.59/2002/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
26. April 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss vom 14. März 2002 des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (KG 9/02 RK 2), 
 
betreffend 
Pfändung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
__________________________________________ 
 
1.- Das Betreibungsamt Höfe kündigte am 15. November 2001 in der Betreibung Nr. ... dem Schuldner A.________ die Pfändung an. Hiegegen erhob A.________ am 4./5. Dezember 2001 Beschwerde, auf welche das Bezirksgerichtspräsidium Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 nicht eintrat. Die gegen diese Nichteintretensverfügung eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 14. März 2002 ab. 
 
A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 31. März 2002 (Postaufgabe am 2. April 2002) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, es sei ihm wegen seines schlechten Gesundheitszustandes eine Fristerstreckung zur Einreichung einer detaillierten Beschwerdebegründung zu bewilligen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat Gegenbemerkungen angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG) und darauf hingewiesen, dass sie dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 27. März 2002 am 2. April 2002 geantwortet habe. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
 
2.- Der angefochtene Beschluss beschränkt sich darauf, die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass die obere Aufsichtsbehörde selbständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betreibungshandlung anweist. Der Lauf der Frist zur Anfechtung des Beschlusses bei der erkennenden Kammer ist durch die Osterbetreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG) daher nicht beeinflusst worden (vgl. BGE 115 III 6 E. 4 u. 5 S. 9 ff.). Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. a OG) erstreckt worden (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gelten - entgegen anderer Auffassung des Beschwerdeführers - mithin die allgemeinen Grundsätze: 
 
Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde vom 14. März 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer nach der Zustellung dieses Beschlusses am 22. März 2002 mit dem 23. März zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 1. April 2002, verlängerte sich aber, weil dieser Tag der Ostermontag war, bis zum nächstfolgenden Werktag, dem 2. April 2002 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde kann somit grundsätzlich eingetreten werden. 
 
3.- Bei der 10-tägigen Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG zur Beschwerde an das Bundesgericht handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde einzig in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen abgeändert werden kann (BGE 114 III 5 E. 3 S. 6; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 74 zu Art. 19). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Fristerstreckung auf seinen Krankheitszustand und denjenigen seiner Ehefrau beruft und neue Arztzeugnisse einreicht sowie Beweismittel offeriert, geht er von vornherein fehl, da diese Gründe keinen gesetzlich vorgesehenen Fall zur Fristerstreckung darstellen. Dass ein gesetzlich vorgesehener Fall vorliege und von der Vorinstanz verkannt worden wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich: 
 
Zum einen wohnt der Beschwerdeführer nicht im Ausland, und er ist auch nicht durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Zum anderen ist kein vom Vertrauensschutz (vgl. BGE 114 III 5 E. 3 S. 6) erfasster Fall gegeben, denn der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass die Vorinstanz ihm mitgeteilt habe, es stehe die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung offen, und dass er in gutem Glauben darauf vertraut habe. Sein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist geht daher ins Leere. 
 
4.- In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2002 offensichtlich nicht: 
Weder enthält sie einen Antrag, wie der angefochtene Beschluss abzuändern sei, noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid abgewiesen hat. Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, kann die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie - ohne dass sämtliche Akten zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Vorliegend bestehen indessen keine Anhaltspunkte, dass die Pfändungsankündigung vom 15. November 2001 gegen Vorschriften im Sinne von Art. 22 SchKG verstossen würde. 
Soweit der Beschwerdeführer - allenfalls sinngemäss - vorbringt, die Vorinstanz habe verkannt, dass mit dem Arztzeugnis vom 14. Dezember 2001 die Voraussetzungen zur Anordnung des Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG erfüllt seien, geht er von vornherein fehl: Da die Anordnung eines Rechtsstillstandes nur für die Zukunft wirkt (Bauer, in: 
Kommentar zum SchKG, N. 13 zu Art. 61), hätte diese auf die Pfändungsankündigung vom 15. November 2001, gegen die Beschwerde erhoben wurde, ohne dass aufschiebende Wirkung angeordnet worden wäre, ohnehin keinen Einfluss. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher unbehelflich. 
 
Schliesslich sei, was das dem Bundesgericht (in Kopie) eingereichte Arztzeugnis vom 22. März 2002 betrifft, wonach der Beschwerdeführer "bis Mitte Mai weder einvernahme- noch verhandlungsfähig" sei, das Folgende festgehalten: Der Betreibungsbeamte kann - für anstehende Betreibungshandlungen - auch von sich aus Rechtsstillstand gewähren (Bauer, a.a.O., N. 10 zu Art. 61); es liegt daher in seinem Ermessen (in einer anfechtbaren und allen Verfahrensbeteiligten zu eröffnenden Verfügung) zu entscheiden, ob gestützt auf das betreffende Arztzeugnis dem Beschwerdeführer als einem schwerkranken Schuldner im Sinne von Art. 61 SchKG für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand zu gewähren ist. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 26. April 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: