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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 254/03 
 
Urteil vom 26. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Z.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 3. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1975 geborene Z.________ war von Juli 1998 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf Ende März 2001 im Restaurant X.________ als Buffet-Mitarbeiter angestellt. Vom 9. November 2000 bis 9. Januar 2001 unterzog er sich einer stationären psychiatrischen Behandlung der Klinik Y.________. Unter Hinweis auf Schmerzen und eine Depression meldete er sich am 16. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 6. Februar 2001 ein, welchem das von den Alpina Versicherungen AG in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 14. November 2000, der Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 24. Januar 2001, der Bericht des Spitals I.________ vom 11. Oktober 1999 und jener des Spitals N.________ vom 3. Juni 1999 beilagen. Weiter zog sie den Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2001 bei. Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2001 stellte die Verwaltung dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzulehnen, da aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Z.________ liess daraufhin Einwände gegen das Gutachten des Dr. med. M.________ erheben und die Einholung einer neutralen psychiatrischen Expertise beantragen. Mit der von der IV-Stelle am 17. Juli 2001 angeordneten Begutachtung durch Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war er ebenfalls nicht einverstanden und verlangte am 5. September 2001 die Abklärung durch eine andere Fachperson. Nachdem Dr. med. W.________ der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. September 2001 mitgeteilt hatte, er habe das Gutachten bereits erstellt, lehnte diese nach Eintreffen der Expertise mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 das Leistungsbegehren ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2003 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Eingabe lagen weitere Arztberichte bei. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Während in materiellrechtlicher Hinsicht - nach einem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz - der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen anders. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe Dr. med. W.________ mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragt, ohne ihm vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern. Zudem rügt er das Vorgehen der Verwaltung bei der Erteilung des Gutachterauftrages. 
2.2 Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens beschloss, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten des Falles einzusehen. Bezüglich der Einwendungen gegen den Gutachter hatte der Versicherte die Möglichkeit, anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort zu reagieren, worauf die IV-Stelle ohne Verfügung zu bestimmen hatte, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen habe. Im Anhörungsverfahren konnte die versicherte Person ihre Einwendungen erneuern und insbesondere geltend machen, sie sei vom betreffenden Gutachter schlecht behandelt oder nicht unvoreingenommen untersucht worden (BGE 125 V 405 Erw. 3c). 
2.3 Auf Ersuchen des Versicherten hat die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine ergänzende psychiatrische Begutachtung in die Wege geleitet und Dr. med. W.________ damit beauftragt. Nachdem ein erstes Explorationsgespräch am 27. August 2001 stattgefunden hatte, sagte der Beschwerdeführer die zweite Besprechung, welche am 5. September 2001 in Anwesenheit einer Dolmetscherin hätte durchgeführt werden sollen, kurzfristig ab. Ebenfalls am 5. September 2001 liess der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle wissen, dass gegen Dr. med. W.________ Einwände erhoben würden, da ihm aus einem anderen Verfahren bekannt sei, dass dieser Facharzt anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen keinen Krankheitswert zumesse. Die IV-Stelle wollte dem Einwand entsprechen und den Gutachterauftrag Dr. med. A.________ erteilen. Aufgrund der Mitteilung des Dr. med. W.________ vom 23. September 2001, sein Gutachten sei bereits erstellt, liess sie es alsdann dabei bewenden. Die Verfügung vom 4. Dezember 2001 erging, ohne dass der Versicherte Gelegenheit hatte, sich vorgängig zum Gutachten des Dr. med. W.________ vom 22. September 2001 zu äussern. 
2.4 Das kantonale Gericht hat erwogen, Art. 44 ATSG schreibe vor, wenn der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen müsse, so gebe er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese könne den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zwar habe es die IV-Stelle unterlassen, den Versicherten vor der Nomination des Gutachters zu begrüssen. Weil die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiege, könne sie im kantonalen Gerichtsverfahren geheilt werden. 
2.5 Da das Verwaltungsverfahren mit der Verfügung vom 4. Dezember 2001 abgeschlossen wurde, fand das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG und somit auch Art. 44 ATSG darauf noch keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2). Mit dem In-Kraft-Treten des ATSG ist Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben worden. Dieses regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren. Auf Grund der geänderten Verfahrensbestimmungen besteht somit keine Möglichkeit mehr, ein in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrektes Vorbescheidverfahren nachzuholen (vgl. SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76; Urteil B. vom 16. Dezember 2003, I 353/03). Sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren konnte sich der Beschwerdeführer eingehend zum Beweiswert der psychiatrischen Gutachten äussern. Da beiden Gerichten die uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht, kann der Mangel somit ohnehin als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2b; AHI 2001 S. 122 Erw. 1a/cc). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben sind die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Die materiellen Bestimmungen des ATSG sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die streitige Verfügung vom 4. Dezember 2001 vor dessen In-Kraft-Treten erlassen worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher für den Begriff der Invalidität Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und nicht Art. 8 Abs. 1 ATSG massgebend. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Dezember 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
4. 
Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und des funktionellen Leistungsvermögens auf die psychiatrischen Gutachten der Dres. med. M.________ vom 14. November 2000 und W.________ vom 22. September 2001 abgestellt und diesen vollen Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zuerkannt. Den im wesentlichen übereinstimmenden Expertisen lasse sich keine psychiatrische Diagnose entnehmen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige. Vielmehr sei ihm jede Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig zumutbar. Die Arztzeugnisse der Klinik Y.________ vermöchten die Schlüssigkeit dieser Beurteilung nicht zu erschüttern. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Gutachten des Dr. med. M.________ eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche darstellt. Es handle sich um ein reines Parteigutachten. Aufgrund der Angaben im Briefkopf sei dieser Arzt für Behörden und Versicherungen tätig und übe die Funktion eines Waffenplatzpsychiaters aus. Zudem sei die Expertise im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung gar nicht mehr aktuell gewesen. 
 
Bei einem Parteigutachten handelt es sich um ein von der versicherten Person als Partei des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger oder im Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht bei einem Arzt oder einer medizinischen Institution eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 353; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.] Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 54). Dies ist mit Bezug auf das vom Hausarzt der IV-Stelle eingereichte, von den Alpina Versicherungen bei Dr. med. M.________ in Auftrag gegebene Gutachten indessen nicht der Fall. Die Verwaltung kann auch von dritter Seite in Auftrag gegebene Gutachten in die Beurteilung miteinbeziehen. Dafür genügt es, wenn sie der betroffenen Person das Recht einräumt, sich nachträglich zum Gutachten zu äussern (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 2. November 1998, I 209/98). Ob ihm für die zu beurteilenden Belange Beweiswert zukommt, ist von der Verwaltung und im Beschwerdefall vom Gericht nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung (vgl. BGE 125 V 351) zu prüfen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllt die Expertise des Dr. med. M.________ vom 14. November 2000 die entsprechenden Voraussetzungen, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Von einem reinen Aktengutachten kann nicht die Rede sein, hält doch der Psychiater ausdrücklich fest, seine Expertise stütze sich nebst den zur Verfügung gestellten Akten auch auf die von ihm am 27. Juni und 24. August 2000 erhobenen Befunde. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, dem Gutachten die Beweistauglichkeit abzusprechen. Der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Facharzt wiederholt für Versicherungen und Behörden Gutachten erstellt, vermag ihn sodann nicht aus diesem Grund als befangen erscheinen zu lassen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193). 
5.2 
5.2.1 Bezüglich des Gutachtens von Dr. med. W.________ vom 22. September 2001 wird gerügt, die IV-Stelle habe diesen selber als ungeeignet betrachtet. Zudem habe der Arzt den Versicherten am 27. August 2001 nur kurz gesehen und ohne die Hilfe eines Dolmetschers befragt. Der Umstand, dass eine zweite Konsultation in Anwesenheit einer Übersetzerin vereinbart worden sei, lasse auf Kommunikationsschwierigkeiten bei der Erstbefragung schliessen. Da die zweite Besprechung nicht zustande gekommen sei, fehle es an einer ordentlichen Befunderhebung, was das Gutachten als untaugliches Beweismittel erscheinen lasse. 
5.2.2 Über die Gebotenheit der Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme unter Beizug eines Übersetzers hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
 
Dr. med. W.________ führte aus, die Kollaboration habe sich als schwierig erwiesen. Gesamthaft habe der Versicherte dysphorisch und vergrämt gewirkt und habe sich ausgesprochen wortkarg und dysthym verhalten. Er habe sich kaum motivieren lassen, seine Lebensgeschichte zu erzählen. Psychiatrisch müsse klar eine aktive Verweigerungshaltung festgehalten werden. Das Schweigen habe einen recht demonstrativen und ostentativen Charakter gehabt. Das ganze Verhalten könne keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden. Hinweise auf ein psychotisches Geschehen, eine schwere depressive Erkrankung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung fehlten. Höchstens eine leichte depressive Symptomatik könne diskutiert werden. Da somit nicht in erster Linie sprachliche Probleme für die mangelhafte Zusammenarbeit des Beschwerdeführers verantwortlich waren, erscheint es zumindest fraglich, ob sich durch die Anwesenheit einer Dolmetscherin etwas geändert hätte. Dr. med. M.________ hält in seinem Gutachten vom 14. November 2000 fest, die Deutschkenntnisse seien passabel. Ein guter affektiver Rapport komme indessen nicht zustande. Fest stehe, dass sich der Versicherte nicht helfen lassen wolle, was auch der Hausarzt klar bestätige. Verschiedene Störungen und Beschwerden würden erheblich aggraviert oder gar vorgetäuscht. Im weitesten Sinne könne von einer Somatisierungsstörung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden, während an der Diagnose einer agitierten Depression erhebliche Zweifel anzubringen seien. Viel eher liege eine dysthym-dysphorische Entwicklung vor dem Hintergrund einer Ehekrise und einer unbefriedigenden Arbeitssituation vor. Damit ergibt sich eine weitgehende Übereinstimmung in den Feststellungen der beiden Gutachter. Obwohl das spätere Gutachten wegen der nicht zustande gekommenen zweiten Untersuchung in beweisrechtlicher Hinsicht mit Zurückhaltung gewürdigt werden muss, ist es in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. 
5.2.3 Befangenheitsgründe sind mit Bezug auf Dr. med. W.________ keine auszumachen. Insbesondere können solche nicht aus der Begutachtung in einem nicht näher bekannten Verfahren abgeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass die IV-Stelle später einen vom Versicherten genannten Experten berücksichtigen wollte, kann nicht auf Voreingenommenheit geschlossen werden, zumal die Beweistauglichkeit des Gutachtens erst nach dessen Vorliegen beurteilt werden konnte. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung schliesslich das Gutachten des Dr. med. W.________ abwartete, bevor sie nötigenfalls einen weiteren Experten beauftragte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann daraus, dass Datum und Zustellungszeitpunkt der Expertise auseinanderliegen. 
6. 
6.1 Die Auffassungen der beiden Gutachter weichen in der Erhebung und Beurteilung des Psychostatus sowie bezüglich der Auswirkungen der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich voneinander ab. Beide konnten keine relevanten Befunde erheben, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Unterlagen zeigt sich, dass die geltend gemachten chronischen occipitalen Kopfschmerzen, welche am 22. Mai 1999 zur notfallmässigen Hospitalisation geführt hatten, durch keine pathologischen oder organischen Befunde bestätigt werden konnten (Bericht des Spitals N.________ vom 3. Juni 1999). Im Spital I.________ wurde daraufhin eine Schmerzverarbeitungsstörung bei therapieresistenten, chronisch occipito-nuchalen Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Es wurde ein Wiedereinstieg ins Berufsleben mit einem anfänglichen Pensum von 50% empfohlen (Bericht vom 11. Oktober 1999). Vom 9. November 2000 bis 9. Januar 2001 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Klinik Y.________ auf, wünschte dann aber unvermittelt, entlassen zu werden. Gemäss Austrittsbericht vom 24. Januar 2001 ergab der Somatostatus normale Befunde. Es wurde eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert und auf eine psychosoziale Belastungssituation hingewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. Sie hielten jedoch fest, dass sich der Versicherte unter Angabe von Beschwerden geweigert habe, länger als eine Stunde in der klinikinternen Beschäftigungsstätte tätig zu sein. Im Gespräch habe er leidend gewirkt und vermittelt, dass er nichts zur Besserung beitragen könne. Insbesondere sei es nicht gelungen, ihn zur Aufnahme einer körperlichen Betätigung zu motivieren. Bei insgesamt inaktivem Verhalten habe er sich darüber beklagt, dass sich bezüglich seiner Schmerzen nichts ändere. Dies lässt sich durchaus in Übereinstimmung bringen mit den Feststellungen des Dr. med. M.________, welchem der Versicherte den Eindruck vermittelte, er wolle gar nicht gesund sein und im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns in seiner appellativ-ostentativen Leidensrolle verharren. Die Darlegungen im Austrittsbericht vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachters jedenfalls nicht in Frage zu stellen. In der nachträglich eingereichten Stellungnahme vom 27. März 2003 diagnostizierten die Ärzte der Klinik Y.________ eine depressive Störung mit somatischem Syndrom mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.11), ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Ob sie damit eine seit dem Austrittsbericht vom 24. Januar 2001 eingetretene Zustandsverschlechterung geltend machen wollten, ist mangels näherer Begründung nicht ersichtlich. Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls bis zum Erlass der vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 4. Dezember 2001 keine solche auszumachen ist. Die weiteren bei den Akten liegenden Zeugnisse und Stellungnahmen der Klinik Y.________, welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, sind nur kurz und stichwortartig gehalten, weshalb sie die Anforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung nicht zu erfüllen vermögen. Dasselbe gilt für die Berichte des Dr. med. R.________ vom 6. Februar 2001 und 19. Juli 2002. Da der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist, mit dem Gutachten des Dr. med. M.________ eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilungsgrundlage vorliegt und auch unter Berücksichtigung der weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nichts gegen deren Zuverlässigkeit spricht, ist von der beantragten ergänzenden medizinischen Abklärung abzusehen. 
6.2 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater hat zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, und seine Ausführungen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), doch obliegt es letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG), bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 f. IVG), eingetreten ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die Unüberwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03 mit Hinweisen). 
6.3 Aus rechtlicher Sicht sprechen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Versicherten nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen eine Hilfsarbeitertätigkeit in vollem Umfang auszuüben. Es ist keine psychische Krankheit ausgewiesen, welche die Willensbildung und die Handlungsfreiheit in einem Masse einschränken würde, dass vom Versicherten nicht zumindest ein ernsthaftes Bemühen um eine positive Beeinflussung seines Gesundheitszustandes erwartet werden könnte. Vielmehr lässt es der Beschwerdeführer an einer zumutbaren Willensanstrengung gänzlich fehlen, indem er sich während der zweimonatigen Hospitalisation in der Klinik Y.________ insgesamt sehr inaktiv verhielt. Dr. med. W.________ gegenüber gab er an, abgesehen von Einkäufen und kurzen Spaziergängen verbringe er den Tag meistens im Bett. Mit der gesamten Verweigerungshaltung geht auch ein Verlust der sozialen Integration einher. Diese wie auch der von Dr. med. M.________ erwähnte sekundäre Krankheitsgewinn mit Verharren in einer appellativ-ostentativen Leidensrolle stellen einen bewussten oder zumindest bewusstseinsnahen Vorgang dar, weshalb sie nicht gegen die Zumutbarkeit der geforderten Willensanstrengung sprechen. Körperliche Begleiterkrankungen sind keine auszumachen. Dass die Behandlungsmassnahmen zu keinem ersichtlichen Erfolg führten, ist vorwiegend auf die fehlende Motivation des Versicherten zurückzuführen. In Würdigung der Gesamtsituation und weil Dr. med. M.________ wie auch die Ärzte des Spitals I.________ und Dr. med. W.________ ausdrücklich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit empfehlen und hievon zumindest längerfristig eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erwarten, ist davon auszugehen, dass dem Versicherten zuzumuten ist, seine Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: