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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 799/03 
 
Urteil vom 26. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
A.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Juli 2002 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (nachfolgend: SVA), den Anspruch der 1971 geborenen A.________ auf eine IV-Rente ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. November 2003 ab. 
C. 
A.________ lässt, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen; subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Zudem ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vor- und letztinstanzlichen Verfahren. 
 
Die SVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass vorliegend die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen nicht anwendbar sind. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie das Recht auf die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren. 
3.2 Zur Frage der Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist noch keine Verfügung ergangen, sodass sie entgegen dem gestellten Eventualantrag vorliegend nicht zu beurteilen ist (vgl. Erw. 1 hievor). Zudem tat die Verwaltung in der Begründung ihres Entscheides explizit ihre Bereitschaft kund, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung würden der Versicherten nicht verwehrt und die berufliche Eingliederung habe bisher nur wegen ausgeprägter Selbstlimitierung und fehlender Motivation nicht weiter verfolgt werden können. Sofern die Versicherte diesbezüglich Hilfestellung durch die Invalidenversicherung wünsche, könne sie sich jederzeit anmelden. Es finden sich in den Akten denn auch keinerlei Hinweise, die auf eine Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme voraus, dass sie sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person eignet (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen, vgl. auch AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56). Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die sie ansprechende Person selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (Urteil V. vom 21. November 2001, I 270/00; vgl. auch Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 85). 
 
Unter den konkreten Gegebenheiten hat die Verwaltung zu Recht nur über den Rentenanspruch verfügt. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berufliche Eingliederungsmassnahmen verlangt werden, kann darauf nicht eingetreten werden. 
4. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als unzutreffend oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich verfehlt ist das Argument, Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, habe nach sorgfältiger Anamnese und detaillierter Untersuchung nachvollziehbar begründet, dass eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In den Akten finden sich lediglich drei Zeugnisse des genannten Arztes, in welchen jeweils angegeben ist, die Beschwerdeführerin sei "seit 1998 bis auf weiteres" ganz arbeitsunfähig. Es liegen jedoch keine Untersuchungs- oder Behandlungsberichte geschweige den Begründungen des genannten Arztes vor. Die Berichte der behandelnden praktischen Ärztin Frau Dr. med. G.________ vermitteln zwar ein etwas klareres Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, doch besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene umfassende Gutachten der Chefärztin Psychosomatik der Klinik X.________, Frau Dr. med. H.________, vom 22. März 2001, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychosomatischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Arbeit (leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten) von 30 % bestehe, den Verhältnissen und verbliebenen Möglichkeiten vollständig gerecht wird. Auch die Behauptung, die Begründung des genannten Gutachtens sei für die behandelnden Ärzte Dres. med. G.________ und K.________ nicht nachvollziehbar, ist nicht belegt. Im Übrigen enthält sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit der von ihr als blosses Parteigutachten mit Widersprüchlichkeiten qualifizierten Expertise. Auf Grund der medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass zu zusätzlichen Abklärungen. Von weiteren Beweisvorkehren ist daher abzusehen. 
5. 
5.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
5.2 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f dieser Bestimmung vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist der gemäss alt Art. 69 IVG auch für den Bereich der Invalidenversicherung anwendbare Art. 85 Abs. 2 lit. f Sätze 1 und 2 AHVG aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich inhaltlich nichts geändert, sodass die zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangene Rechtsprechung (vgl. Erw. 5.1 hievor) weiterhin anwendbar ist (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
5.4 Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe über das gestellte Gesuch auf Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes weder erwogen noch entschieden, ist berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zum Entscheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). 
5.5 Dem Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist nicht stattzugeben, weil der Prozess in sämtlichen Punkten ausser bezüglich der Frage der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren als von vornherein als aussichtslos zu betrachten ist, nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird. 
5.6 Nach Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG dürfen einem Kanton, der nicht Partei ist, grundsätzlich keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen überbunden werden. In Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG sowie Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG rechtfertigt sich eine Ausnahme von dieser Regel indessen namentlich dann, wenn ein richterlicher Entscheid in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt und den Parteien Kosten verursacht hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128). Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht über das gestellte Gesuch auf Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes weder erwogen noch entschieden und durch den Weiterzug des Gesuchs an das Eidgenössische Versicherungsgericht sind Kosten entstanden. Weil die Beschwerdeführerin bezüglich der Überprüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG) zu Lasten des Kantons Aargau. Keine Parteientschädigung ist dagegen der SVA als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation zuzusprechen (vgl. BGE 118 V 169 Erw. 7). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird teilweise gutgeheissen und die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 5.4, auch über den Anspruch auf Verbeiständung im kantonalen Verfahren entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: